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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 10
1Verläuft der Straßenzug rein von Süd nach Nord (Anlage 9, Straßenzug 1), so ist als Anfangspunkt der südliche und als Endpunkt der nördliche Punkt zu wählen (§ 6 Abs. 1 Satz 3). 2Verläuft der Straßenzug in anderer Richtung (Anlage 9, Straßenzüge 2 und 3), so ist als Anfang der westliche und als Ende der östlich gelegene Punkt zu wählen. 3Maßgebend ist die vorherrschende Richtung des Straßenzugs; wie die Kilometrierung läuft, ist ohne Belang.