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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) Vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866) BayRS 312-2-1-J (Art. 1–209)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2–120)
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Teil 3 Vollzug der Jugendstrafe (Art. 121–158)
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Teil 4 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (Art. 159–164)
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Teil 5 Vollzugsbehörden (Art. 165–189)
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Abschnitt 1 Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten (Art. 165–172)
Art. 165 Justizvollzugsanstalten
Art. 166 Trennung des Vollzugs
Art. 167 Differenzierung
Art. 168 Einrichtungen für Mütter mit Kindern
Art. 169 Gestaltung der Anstalten
Art. 170 Größe und Ausgestaltung der Räume
Art. 171 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Art. 172 Verbot der Überbelegung
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Abschnitt 2 Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (Art. 173–174)
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Abschnitt 3 Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten (Art. 175–184)
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Abschnitt 4 Anstaltsbeiräte (Art. 185–188)
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Abschnitt 5 Kriminologische Forschung im Strafvollzug (Art. 189)
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Teil 6 Vollzug des Strafarrests, Akten, Datenschutz, Arbeitslosenversicherung (Art. 190–206)
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Teil 7 Schlussvorschriften (Art. 207–209)
[Schlussformel]
Inhalt
BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
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Art. 168
Einrichtungen für Mütter mit Kindern
In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.