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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 172
Verbot der Überbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.