Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 154
Sicherheit und Ordnung; unmittelbarer Zwang
(1) Art. 87 bis 100 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 100 Abs. 2 auch in den Fällen des Art. 97 Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) 1 Art. 108 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei minderjährigen Gefangenen die Personensorgeberechtigten an die Stelle der Personen nach Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 treten. 2Der Durchführung von Maßnahmen nach Art. 108 Abs. 1 Nr. 1 müssen sie zustimmen. 3Bei Gefahr in Verzug kann von Satz 2 abgewichen werden.