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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 142
Kleidung
1 Art. 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin in der Jugendstrafvollzugsanstalt oder in bestimmten Abteilungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde das Tragen eigener Kleidung allgemein zulassen kann. 2Dies gilt insbesondere in Wohngruppen (Art. 140).