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Anerkennung der Gleichwertigkeit von staatlichen Prüfungen für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher deutscher Länder
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Text gilt ab: 01.10.2008
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2.
Nr. 1 gilt entsprechend für Dolmetscherprüfungen, sofern darüber hinaus eine Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet vor einem der in Nr. 1 genannten Prüfungsämter oder in Bayern bestanden wurde.