(2)
1Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
2)BayRS 2020-6-1-I
durch die Träger zu bilden.
2Voraussetzung ist die übereinstimmende Beschlußfassung der Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen.
3Mit dem Entstehen des Zweckverbands verlieren die einzelnen Sparkassen die Eigenschaft von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts; gleichzeitig wird die Sparkasse des Zweckverbands eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.