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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 8
Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2) wird durch die Satzung der Sparkasse festgelegt.
(2) 1Von den weiteren Mitgliedern werden zwei Drittel vom Träger, ein Drittel von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. 2In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. 3Der Ersatzmann tritt beim endgültigen Ausscheiden des Mitglieds oder bei einer Behinderung des Mitglieds von mehr als drei Monaten für die Dauer dieser Behinderung in das Amt.
(3) Der Vertretungskörper des Trägers wählt die von ihm zu bestellenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat für die von ihr zu berufenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) eine Vorschlagsliste des Trägers zu erholen. 2Die Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder (und ihrer Ersatzmänner) zu enthalten. 3In die Vorschlagsliste können nur zu Gemeindeämtern wählbare Angehörige des Trägers aufgenommen werden. 4Die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Vertretungskörper des Trägers nicht angehören. 5Mit der Annahme der Wahl in den Vertretungskörper des Trägers endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Trägers bestellt. 2Sie bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(6) 1Der Vertretungskörper des Trägers kann beschließen, daß die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse neu zu bestellen sind; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Neubestellung der weiteren Mitglieder anordnen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.