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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 10
Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen.