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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 12
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
3.
beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 oder 11 für ausreichend hält.