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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 48
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.