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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 44
Amtsausübung und Beschlussfassung
(1) 1Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. 2Sie sind ehrenamtlich tätig. 3Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. 4Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 44 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 und 4 entsprechend. 5Art. 10 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass die Schweigepflicht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde gilt und Art. 17 Abs. 3 unberührt bleibt.
(2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidialrats ist unter den Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozessordnung von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen. 2Gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. 3Über das Vorliegen der Ausschlussgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(4) 1Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. 4Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds wirkt ein Stellvertreter mit; Art. 43 Satz 2 gilt entsprechend.