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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 15
Ehrenamtliche Richter
1Ehrenamtliche Richter und Richterinnen können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten. 2Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden mit einer Verpflichtung auch auf die Verfassung des Freistaates Bayern geleistet. 3Für ehrenamtliche Richter und Richterinnen der Kammern für Handelssachen gilt Art. 11 entsprechend; für die übrigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen gilt Art. 11 Abs. 2 entsprechend.