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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 14
Professoren als Richter im Nebenamt
1Beamtete Professoren und Professorinnen des Rechts können unbeschadet ihres wissenschaftlichen Hauptamtes nebenamtlich zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die für das Richteramt nötigen Voraussetzungen erfüllen. 2In diesem Falle gelten getrennt für das Haupt- und das Nebenamt die für das jeweilige Amt einschlägigen Vorschriften.