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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 38
Fortgeltung von Altberechtigungen
(1) Bildungsnachweise, die den Zugang zu den Hochschulen im Freistaat Bayern nach den Übergangsbestimmungen der §§ 64 bis 74 der Qualifikationsverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eröffnet haben, gelten abgesehen von den in § 65 Abs. 1 Nr. 3, § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 71a genannten Zeugnissen als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen Umfang fort.
(2) Die Zeugnisse der im Rahmen des Schulversuchs zur Erprobung der Jahrgangsstufe 13 an Fachoberschulen erworbenen fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen Fachoberschule, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache, welche nach § 2 Nr. 6 und § 4 Nr. 3 der Qualifikationsverordnung in ihrer bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung den Zugang zu den Hochschulen im Freistaat Bayern eröffnet haben, gelten als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im bisherigen Umfang fort.
(3) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.
(4) Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik für einen eng verwandten Studiengang, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.
(5) Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife der Fachhochschule Amberg-Weiden, jedoch nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.