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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 16
Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
1Die Qualifikation für das Studium des Lehramts an Gymnasien im Doppelfach Kunst oder für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Kunst, der Architektur, Innenarchitektur oder eines eng verwandten Studiengangs an einer Akademie der Bildenden Künste wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nachgewiesen. 2Für andere Studiengänge ist auch eine abgeschlossene Berufsausbildung ausreichend; die Hochschulen können für diese Studiengänge bei außergewöhnlicher künstlerischer Begabung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19 nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern wenigstens die Schulpflicht erfüllt ist.