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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 17
Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule für Musik wird nachgewiesen
1.
beim Studium des Lehramts an Gymnasien im Doppelfach Musik oder bei den Studiengängen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30;
2.
bei den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder einem eng verwandten Studiengang durch die allgemeine Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29;
3.
beim Studiengang Lichtgestaltung oder einem eng verwandten Studiengang
a)
durch einen amtlichen Befähigungsnachweis als Beleuchtungsmeister oder einen gleichwertigen Nachweis oder
b)
durch ein Hochschulzeugnis über die Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik, Informationstechnik, Maschinenbau oder in einem eng verwandten Studiengang sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit an einem Theater; der Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem der genannten Studiengänge oder in einem eng verwandten Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen;
4.
beim Studiengang Maskenbild oder einem eng verwandten Studiengang durch die Fachhochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem künstlerisch-handwerklichen Ausbildungsberuf.
(2) Die Hochschulen können bei den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder einem eng verwandten Studiengang Ausnahmen zulassen, soweit in der Eignungsprüfung gemäß § 19 eine außergewöhnliche Begabung und Eignung sowie mindestens der mittlere Schulabschluss nachgewiesen werden.