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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann.