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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 6
Informationspflichten
Der Träger ist verpflichtet,
1.
den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege- oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und
2.
die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.