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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 86
Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)
Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß
1.
die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und
2.
bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.