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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 92
Dienststellen im Ausland
Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1.
Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;
2.
für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.