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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 5
Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Der Auszubildende beantragt bei seiner Ausbildungsstelle unter Vorlage des Berichtsheftes die Zulassung zur Prüfung. 2Die Zulassung nach § 40 Abs. 2 BBiG wird bei der Beschäftigungsbehörde beantragt; an Stelle des Berichtsheftes ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem der zeitliche Umfang berufsbezogener Beschäftigung hervorgeht.
(2) 1Die Dienststelle trifft die Feststellung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Mit der Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gelten die Prüfungsbewerber als zur Prüfung zugelassen im Sinn des § 39 Abs. 2 BBiG.
(3) Hält die Dienststelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet über den Antrag der Prüfungsausschuss.