Inhalt

PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 4
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine und der Prüfungsort werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle festgesetzt und im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.