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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 16
Zeugnis, Bescheid
(1) Das Prüfungszeugnis ist vom Staatsministerium sowie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen.