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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 15
Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von den Prüfern selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben.
(4) 1Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu zwei Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. 2Die Bewertung ist nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.