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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 14.09.1990
Art. 43
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter
(1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Telekommunikationsdiensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von Telekommunikationsdiensteanbietern verlangen,
1.
ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu übermitteln,
2.
Auskunft über deren zukünftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen oder
3.
ihr die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte und Kartennummer mitzuteilen.
2Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von Telekommunikationsdiensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 176 TKG gespeicherten Daten zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verlangen. 4Die Übermittlung von Daten über Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 70 TKG und des § 9 Abs. 1 TDDDG alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, einschließlich der nach § 176 TKG gespeicherten Daten, insbesondere
1.
Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3.
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4.
Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
(4) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln (Anbieter von digitalen Diensten), gemäß § 24 TDDDG Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG verlangen, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a TDDDG beschränkt ist,
2.
zur Abwehr einer Gefahr für
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
d)
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
e)
Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr
a)
im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
b)
im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Rechtsgüter,
4.
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
5.
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
2Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. 3Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Polizei kann von Telekommunikationsdiensteanbietern oder Anbietern von digitalen Diensten (Diensteanbieter) verlangen, dass diese ihr gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 1 TDDDG Auskunft über als Bestandsdaten im Sinn von § 3 Nr. 6 TKG, § 172 TKG oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG erhobene Daten erteilen, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
d)
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter oder für Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
4.
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
5.
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten nach § 174 Abs. 1 Satz 2 TKG, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. 4Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 TDDDG, darf die Auskunft nur verlangt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für eines der in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter erforderlich ist und wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 5Im Fall des Satzes 2 oder 4 bedarf das Auskunftsverlangen der Anordnung durch den Richter. 6Satz 5 gilt bei einem Auskunftsverlangen nach Satz 2 nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat, haben muss oder die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 7Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen.
(6) 1Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3, § 177 Abs. 1 Nr. 3 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 3 TDDDG verlangt werden, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer Gefahr für
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
d)
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
e)
Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
2.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für eines der in Nr. 1 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
3.
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
4.
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
2Diese Auskunft darf im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 TDDDG darüber hinaus, soweit dies erforderlich ist, auch zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn von Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang verlangt werden. 3Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 TDDDG darf die Auskunft jedoch nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 4Die Rechtsgrundlage und das Vorliegen der Voraussetzungen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(7) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 6 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinternen Datenquellen vollständig zu übermitteln.
(8) Für die Entschädigung der Diensteanbieter im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach spezielleren Vorschriften zu gewähren ist.