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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 36
Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel
a)
zum Abhören oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
b)
zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache, mit dem Ziel der Erstellung eines Bewegungsbildes,
c)
zur Feststellung des Standortes oder der Bewegung einer Person oder einer beweglichen Sache, ohne dass ein Bewegungsbild erstellt werden soll,
d)
zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich,
e)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich.
(2) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über
1.
die hierfür Verantwortlichen,
2.
Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder
3.
unter den Voraussetzungen des Art. 10 über die dort genannten Personen,
wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde. 2Datenerhebungen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b dürfen nur durch den Richter angeordnet werden.
(4) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d dürfen nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. 2Diese Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewechselt sind, übertragen werden.
(5) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 können auch zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen (Personenschutzmaßnahme) erfolgen. 2Soweit sie ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, werden sie abweichend von Abs. 3 durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei oder durch einen vom Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei bestellten Beauftragten der Behörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet.
(6) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c gelten Art. 34 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend, soweit die Maßnahme nicht ausschließlich als Personenschutzmaßnahme erfolgt. 2Im Fall des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gilt Art. 34 Abs. 3 entsprechend.
(7) 1In der schriftlichen Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 3 bis 5 sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 2Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.