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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 5
Grundkapital
(1) 1Für die Anstalten wird Grundkapital durch Einlagen oder aus Eigenmitteln der Anstalt gebildet. 2Der Träger des Grundkapitals wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. 3Die Höhe des Grundkapitals wird in der Satzung der Anstalt geregelt.
(2) Grundkapital kann ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, übertragen werden.