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BayNpV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.01.1999
§ 2
Vergabekammern
(1) Die Aufgaben der Vergabekammern nehmen die Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern – und die Regierung von Mittelfranken – Vergabekammer Nordbayern – wahr, soweit sich nicht die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Stellen auf eine andere Vergabekammer geeinigt haben.
(2) 1Die Vergabekammer Südbayern ist örtlich zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nrn. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben hat. 2Die Vergabekammer Nordbayern ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nrn. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat. 3Im Fall des § 98 Nr. 5 GWB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der die Zuwendung bewilligenden Stelle, in dem Fall des § 98 Nr. 6 GWB nach dem Sitz der in § 98 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Stellen.
(3) Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden Mitglied und einem ehrenamtlichen beisitzenden Mitglied.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied und das beisitzende Mitglied müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. 2Das vorsitzende Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt haben. 3Das beisitzende Mitglied soll über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, das ehrenamtliche beisitzende Mitglied auch über mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
(5) 1Als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder sollen auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe im Freistaat Bayern für jede Vergabekammer mindestens je fünf Persönlichkeiten aus dem Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich, davon mindestens je eine aus dem Sektorenbereich berufen werden. 2Wird innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die Regierung keine oder keine ausreichende Zahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, werden die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder ersatzweise von der Regierung bestimmt, bei der die Vergabekammer eingerichtet ist.
(6) Organisation und Besetzung der Vergabekammern regelt der Regierungspräsident, bei dessen Regierung die Vergabekammer eingerichtet ist; gleiches gilt für die Berufung der Mitglieder der Vergabekammer und die Führung der Dienstaufsicht.
(7) Die Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung.