Inhalt

BayNpV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.01.1999
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge
(BayNpV)
Vom 1. Januar 1999
(GVBl. S. 2)
BayRS 73-1-W

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) vom 1. Januar 1999 (GVBl. S. 2, BayRS 73-1-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 319 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2546) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Vergabekammern im Freistaat Bayern. 2Sie gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
(2) Für die Nachprüfung der Vergaben sind die Vergabekammern des Freistaates Bayern zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes gegeben ist.
(3) Die Vergabekammern des Freistaates Bayern sind für die Nachprüfung der Vergabeverfahren auch dann zuständig, wenn
1.
Vergabestellen des Freistaates Bayern Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Ländern vergeben;
2.
in den Fällen des § 98 Nrn. 2 und 4 GWB sowohl Stellen des Bundes bzw. anderer Länder als auch des Freistaates Bayern beteiligt sind, der Schwerpunkt bei den Stellen des Freistaates Bayern liegt oder sich die Stellen des Bundes bzw. der Länder und des Freistaates Bayern auf die Nachprüfung im Freistaat Bayern geeinigt haben. Ein Schwerpunkt liegt dann vor, wenn Stellen des Freistaates Bayern unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen können;
3.
im Fall des § 98 Nr. 3 GWB bei länderübergreifenden bzw. bundesweiten Verbänden des privaten Rechts, wenn eine Stelle des Freistaates Bayern eine Aufgabe erfüllt, die die Verwaltung der Beteiligung, die Gewährung der sonstigen Finanzierung oder die Aufsicht über die Leitung oder die Bestimmung der Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs betrifft; dies gilt auch, wenn sowohl eine Stelle des Freistaates Bayern als auch Stellen des Bundes oder anderer Länder die Aufgabe gegenüber einzelnen Mitgliedern ausüben und sich die beteiligten Vergabestellen auf die Nachprüfung im Freistaat Bayern geeinigt haben;
4.
im Fall des § 98 Nr. 5 GWB die Mittel sowohl von Zuwendungsgebern des Bundes bzw. anderer Länder als auch von Zuwendungsgebern des Freistaates Bayern stammen und der Schwerpunkt bei den Zuwendungen des Freistaates Bayern liegt oder sich die beteiligten Zuwendungsgeber auf die Nachprüfung im Freistaat Bayern geeinigt haben;
5.
Vergabestellen des Bundes oder anderer Länder als Organ des Freistaates Bayern tätig werden.
(4) 1Vergaben von Stellen des Freistaates Bayern, soweit diese als Organ des Bundes tätig werden, sowie Vergaben von Stellen des Bundes oder anderer Länder, die im Freistaat Bayern tätig werden, fallen nicht unter diese Verordnung. 2Dies gilt auch für andere als die in Absatz 3 Nr. 1 genannten Stellen, soweit sie Vergabeverfahren für Stellen außerhalb des Freistaates Bayern durchführen.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gibt in den Fällen, in denen eine Einigung gemäß Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erfolgt ist, diese bekannt.
§ 2
Vergabekammern
(1) Die Aufgaben der Vergabekammern nehmen die Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern – und die Regierung von Mittelfranken – Vergabekammer Nordbayern – wahr, soweit sich nicht die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Stellen auf eine andere Vergabekammer geeinigt haben.
(2) 1Die Vergabekammer Südbayern ist örtlich zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nrn. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben hat. 2Die Vergabekammer Nordbayern ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Auftraggebern nach § 98 Nrn. 1 bis 6 GWB, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat. 3Im Fall des § 98 Nr. 5 GWB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der die Zuwendung bewilligenden Stelle, in dem Fall des § 98 Nr. 6 GWB nach dem Sitz der in § 98 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Stellen.
(3) Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden Mitglied und einem ehrenamtlichen beisitzenden Mitglied.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied und das beisitzende Mitglied müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. 2Das vorsitzende Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt haben. 3Das beisitzende Mitglied soll über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, das ehrenamtliche beisitzende Mitglied auch über mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
(5) 1Als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder sollen auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe im Freistaat Bayern für jede Vergabekammer mindestens je fünf Persönlichkeiten aus dem Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich, davon mindestens je eine aus dem Sektorenbereich berufen werden. 2Wird innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die Regierung keine oder keine ausreichende Zahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, werden die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder ersatzweise von der Regierung bestimmt, bei der die Vergabekammer eingerichtet ist.
(6) Organisation und Besetzung der Vergabekammern regelt der Regierungspräsident, bei dessen Regierung die Vergabekammer eingerichtet ist; gleiches gilt für die Berufung der Mitglieder der Vergabekammer und die Führung der Dienstaufsicht.
(7) Die Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) vom 27. September 1994 (GVBl S. 968, BayRS 630-14-W) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
§ 4
(aufgehoben)
München, den 1. Januar 1999
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber