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Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 7
Nationalparkplan
(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der nach Anhörung des Nationalparkbeirats der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. 2Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit es um Aufgaben der Forstbehörde geht, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3Der Plan stellt die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind; er legt weiterhin das zu erhaltende Wegenetz fest. 4Der Nationalparkplan ist bei Bedarf fortzuschreiben.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung legt auf Grund des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen. 2Das Staatsministerium überprüft diese Pläne ebenso wie deren Vollzug im Rahmen der Fachaufsicht.