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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 8
Förderung
Im Vorfeld (§ 2 Abs. 2) sollen die dem Schutzzweck (§ 3) dienenden Maßnahmen, insbesondere die dafür notwendigen Einrichtungen zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr, gefördert werden.