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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 16
Beirat
(1) 1Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. 2Den Vorsitz des Beirats führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) 1Dem Beirat gehören neben dem Vorsitzenden an:
ein
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
ein
Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
ein
Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
ein
Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
ein
Vertreter des Staatsministeriums,
ein
Vertreter der Tschechischen Republik,
ein
Vertreter der Regierung von Niederbayern,
ein
Vertreter des Naturparks Bayerischer Wald e.V.,
je ein
Vertreter der Landkreise Freyung-Grafenau und Regen,
je ein
Vertreter der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein,
ein
Vertreter der Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München,
ein
Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,
ein
Vertreter des Tourismusverbands Ostbayern e.V.,
ein
Vertreter des Bunds Naturschutz in Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Deutschen Alpenvereins e.V.,
ein
Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes, Bergwacht,
ein
Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.,
ein
Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e.V.,
ein
Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Niederbayern,
ein
Vertreter des Verbands der Bayerischen Säge- und Holzindustrie e.V.,
ein
Vertreter des Vereins der Freunde des 1. Deutschen Nationalparks Bayerischer Wald e.V.,
ein
Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
ein
Vertreter des Bayerischen Waldvereins e.V..
2Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt. 3Diese benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter. 4Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, weitere Persönlichkeiten in den Beirat zu berufen, die sich durch Sachkunde und besondere Erfahrungen in Nationalparkfragen auszeichnen.
(3) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. 2Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden. 3Der Leiter der Nationalparkverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen teil.
(4) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. 2Es werden nur die anfallenden Reisekosten entschädigt.