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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 15
Kommunaler Nationalparkausschuß
(1) 1Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
den
Landräten der Landkreise Freyung-Grafenau und Regen,
den
1. Bürgermeistern der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein.
2Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) 1Den Vorsitz führt in dreijährigem Turnus der jeweilige Landrat des Landkreises Freyung-Grafenau bzw. Regen. 2Der Leiter der Nationalparkverwaltung und der 1. Vorsitzende des Naturparks Bayerischer Wald e.V. oder deren Stellvertreter nehmen an den Sitzungen teil.
(3) 1Der Ausschuß wirkt mit bei der
1.
Ausarbeitung und Aufstellung des Landschaftsrahmenplans (§ 6) und des Nationalparkplans (§ 7 Abs. 1) sowie bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung des Nationalparks (§ 7 Abs. 2), soweit diese Einfluß auf das Vorfeld haben,
2.
Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs im Nationalpark und seinem Vorfeld.
2Er kann jederzeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks (§ 3) anregen. 3Die im Ausschuß vertretenen Gebietskörperschaften, die Nationalparkverwaltung und der Naturparkverein haben sich gegenseitig über Vorhaben, die für den Nationalpark und sein Vorfeld bedeutsam sind, zu informieren.
(4) 1Der Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. 2Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3Er faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Will die Nationalparkverwaltung einem Beschluß des Ausschusses in Angelegenheiten des Absatzes 3 Satz 1 nicht nachkommen, so hat sie dies dem Staatsministerium anzuzeigen.