Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 3
Förderung
Zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr werden in seinem Vorfeld die dafür notwendigen Einrichtungen vom Staat nach Maßgabe des Haushalts gefördert.