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BayNV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 14.06.1988
§ 16
Allgemeines Entgelt
(1) 1Die Kostenerstattung wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. 2Sie beträgt im Regelfall
4 v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
8 v.H. für die Inanspruchnahme von Personal,
4 v.H. für den Verbrauch von Material. 3Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v.H. der nach Satz 2 zu erstattenden Kosten. 4Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken. 5Auf Grund von Erfahrungssätzen können vom zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von Satz 2 abweichende Pauschbeträge oder Pauschsätze festgesetzt werden.
(2) 1Wird nachgewiesen, daß die nach Abs. 1 Satz 2 oder Satz 5 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v.H. von den entstandenen Kosten abweicht, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach
1.
den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2.
den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
3.
den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material
festzusetzen. 2Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. 3Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 4Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v.H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. 5Der Beamte muß den Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts stellen. 6Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 3.060 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(3) Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil.