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BayNV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 14.06.1988
§ 13
Einrichtungen
1Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. 2Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.