Inhalt

Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
§ 5
Besondere Vorschriften
Soweit für das Gebiet des Naturparkes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.