Inhalt

Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
§ 12
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparkes hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Einrichtungsplanes,
2.
Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt,
3.
Erhaltung, Gestaltung und Pflege des Naturparkgebietes, insbesondere Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit,
4.
Förderung des Erholungsverkehrs im Naturpark,
5.
Unterrichtung der Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark.