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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 24
Abgrenzung
(1) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Ernährungswirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aufnehmen, be- oder verarbeiten, können auch nach Maßgabe des Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) gefördert werden.