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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 22
Verwaltungsvorschriften
In Verwaltungsvorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes werden insbesondere Voraussetzungen, Umfang und Durchführung der Fördermaßnahmen sowie die Beteiligung von mittelständischen Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen geregelt.