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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 17
Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsgarantiegemeinschaften
Gründung und Betrieb von Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an mittelständischen, vorrangig technologieorientierten und innovativen Unternehmen beteiligen, und von Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die Garantien für die Beteiligungen übernehmen, können insbesondere durch Übernahme von Gesellschaftsanteilen sowie Gewährung oder Vermittlung von Refinanzierungsmöglichkeiten oder von Rückgarantien gefördert werden.