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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 16
Rückbürgschaften
Selbsthilfeeinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft (z.B. Kreditgarantiegemeinschaften) können für eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten mittelständischer Unternehmen Rückbürgschaften erhalten.