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Art. 6
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
1Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugenmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung. 2§ 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Rundfunkangebote entsprechend.