Inhalt

BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 5
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen, Drittsenderechte
(1) 1Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. 2Die Sendungen haben die Würde des Menschen, die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sowie Ehe und Familie zu achten. 3Sie dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung richten. 4Die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) 1Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. 2Sie müssen unabhängig und sachlich sein. 3Alle Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. 5Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Für Meinungsumfragen, die von Anbietern durchgeführt werden, gilt § 6 Abs. 2 MStV.
(4) 1Politische Parteien und Wählergruppen können Wahlwerbung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einbringen. 2Bei Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament kann in Programme, die nicht zur bundesweiten Verbreitung bestimmt sind, nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen eingebracht werden, die in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind. 3Bei Wahlen auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene kann nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen im lokalen/regionalen Rundfunk eingebracht werden, die mit einem Wahlvorschlag zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind. 4Räumt ein Anbieter einer politischen Partei oder Wählergruppe Sendezeit zur Vorbereitung einer Wahl ein, muss er allen anderen Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlwerbung für den jeweiligen Wahlanlass erfüllen, auf Wunsch angemessene, nach der Bedeutung der Partei oder Wählergruppe abgestufte Sendezeit zur Verfügung stellen. 5Einzelheiten über die Wahlwerbung, insbesondere über Dauer und Aufteilung der Sendezeiten sowie die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(5) 1In landesweit, regional und lokal verbreiteten Rundfunkprogrammen kann Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids eingebracht werden. 2Räumt ein Anbieter Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. 3Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung, die Dauer der Werbung und die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(6) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. 2Darüber hinaus haben die Anbieter in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen. 3Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zu Verfügung gestellt worden ist.