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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 9
Ausschüsse des Aufsichtsrats
(1) 1Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.
(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.