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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 7
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. 2Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.