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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 29
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen
1.
bei den Lehrämtern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien
in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften,
2.
beim Lehramt für Sonderpädagogik
in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung.
2Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nr. 1 beim betreffenden Lehramt genannten Fächer, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der Fächerverbindung erstreckt. 3Im Fall einer Fächerverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4Im Übrigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gewählt worden ist.
(2) 1Das Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören müssen. 2Will eine prüfungsberechtigte Person die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. 3In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 wird das Thema von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, soweit nicht eine von ihnen für beide Fächer zur prüfungsberechtigten Person bestimmt ist. 4Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.
(3) 1Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist. 2Das Thema muss aus den einschlägigen Studiengebieten gewählt werden. 3An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben. 4Ein Thema, dessen Bearbeitung durch einen Studierenden oder eine Studierende bereits einmal mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, darf an diesen Studierenden oder diese Studierende nicht erneut zur Bearbeitung vergeben werden.
(4) 1Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht vorher Abweichendes genehmigt. 2Arbeiten aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.
(5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.
(6) 1Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. 2Die gemeinsame Fertigung der Hausarbeit durch zwei oder mehrere Prüfungsteilnehmer ist unzulässig. 3Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 4Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 13 vor.
(8) 1Die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person beurteilt, die das Thema vergeben hat. 2Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 2 Satz 3 und 4 von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt. 3Ist eine prüfungsberechtigte Person verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. 4Die Arbeit ist der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen. 5Über die Ablieferung der Arbeit erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen ist.
(9) 1Über die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen ein Gutachten erstellt, aus dem die Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. 2Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. 3Das Ergebnis wird in einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt. 4Im Fall des Abs. 8 Satz 2 sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen bei einer abweichenden Beurteilung eine Einigung über die Note versuchen. 5Soweit sich die prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der schriftlichen Hausarbeit die Note gemäß § 12 Abs. 1 festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 aus den beiden Bewertungen ergibt.
(10) Der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses kann eine weitere bzw. im Fall des Abs. 8 Satz 2 zwei weitere prüfungsberechtigte Personen heranziehen und im Benehmen mit der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen die Bewertung festsetzen.
(11) Durch eine mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit sind mindestens 10 Leistungspunkte im Sinn des § 22 Abs. 2 nachgewiesen.
(12) 1 Sofern das Thema der Arbeit den Vorgaben in Abs. 3 und 4 entspricht, gelten als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit:
1.
eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit,
2.
eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Diplom-, Magister- oder Masterarbeit oder
3.
eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Bachelorarbeit, wenn die zu Grunde liegende Bachelor-Prüfungsordnung einen Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten vorsieht.
2Die Arbeit ist entsprechend Abs. 9 Satz 1 bis 3 von einer prüfungsberechtigten Person im Sinn des Abs. 2 Satz 1 mit einer Note nach § 12 Abs. 1 erneut zu bewerten.