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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
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Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen

(Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I)
Vom 13. März 2008
(GVBl. S. 180)
BayRS 2038-3-4-1-1-K

Vollzitat nach RedR: Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 und 2 und Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 536), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Bezeichnung und Zweck der Prüfung
(1) 1Die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Erste Lehramtsprüfung) besteht aus der Ersten Staatsprüfung und studienbegleitend abzulegenden Prüfungen aus den Studienmodulen (Modulprüfungen). 2Die Erste Staatsprüfung wird einheitlich abgehalten, die Modulprüfungen führen die Hochschulen selbstständig und in eigener Verantwortung durch.
(2) 1Die Erste Lehramtsprüfung ist eine Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes und Hochschulabschlussprüfung. 2Sie dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde. 3In der Ersten Lehramtsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen.
(3) Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderen Regelungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).
§ 2
Begriffsbestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Begriff „Fach“ im Sinn dieser Prüfungsordnung verwendet für
1.
Erziehungswissenschaften (§ 32),
2.
Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (§§ 35 bis 38),
3.
Didaktik der Grundschule (§ 36),
4.
Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (§ 38),
5.
ein Unterrichtsfach (§§ 40 bis 58),
6.
ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien (§§ 61 bis 84),
7.
eine vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung (§§ 94 bis 100),
8.
eine sonderpädagogische Fachrichtung als Qualifizierungsstudium oder eine sonderpädagogische Qualifikation (§§ 103 bis 109),
9.
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110),
10.
eine pädagogische Qualifikation (§§ 112 bis 118).
§ 3
Fachnote
(1) 1 In den Unterrichtsfächern (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache) und den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien wird
1.
von den Hochschulen aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten jeweils ein Durchschnittswert für
a)
die fachdidaktischen Leistungen und
b)
die übrigen Leistungen,
2.
aus den in der Ersten Staatsprüfung erzielten Noten
a)
die Note für die fachdidaktische Leistung und
b)
die Durchschnittsnote (§ 30) für die übrigen Leistungen
ermittelt. 2Aus dem vierfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und dem sechsfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird für die fachdidaktischen Leistungen eine Note gebildet (Teiler 10). 3Aus dem vierfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und dem sechsfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird für die übrigen Leistungen eine Note gebildet (Teiler ebenfalls 10). 4Die Fachnote wird dann in der Art gebildet, dass in den Unterrichtsfächern die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktischen Leistungen nach Satz 2 und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die übrigen Leistungen nach Satz 3 durch 4 geteilt wird und in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktischen Leistungen nach Satz 2 und dem achtfachen Zahlenwert der Note für die übrigen Leistungen nach Satz 3 durch 9 geteilt wird.
(2) 1In den anderen Fächern wird
1.
von den Hochschulen aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten ein einheitlicher Durchschnittswert,
2.
aus den in der Ersten Staatsprüfung erzielten Noten die Durchschnittsnote (§ 30)
ermittelt. 2Die Fachnote wird dann in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Wert nach Satz 1 Nr. 1 und dem sechsfachen Wert nach Satz 1 Nr. 2 durch 10 geteilt wird.
(3) 1Im Fall der Erweiterung des Studiums – mit Ausnahme der Erweiterung nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) – wird die Fachnote ausschließlich aus den in der Ersten Staatsprüfung erzielten Noten gebildet. 2Dabei wird in den Unterrichtsfächern mit Ausnahme der Fächer Deutsch als Zweitsprache und Tschechisch die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote (§ 30) für die übrigen Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b durch 4 geteilt und in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien, mit Ausnahme der Fächer Chinesisch, Neugriechisch, Polnisch, Tschechisch und Türkisch die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote (§ 30) für die übrigen Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b durch 9 geteilt. 3In den anderen Fächern gilt als Fachnote die Durchschnittsnote (§ 30) nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
(4) 1Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten nach Abs. 1 bis 3 werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Im Fall eines Erlasses einzelner Prüfungsleistungen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. 3Die Durchschnittswerte nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden ermittelt, nachdem der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin den in § 22 Abs. 2 für das angestrebte Lehramt genannten Gesamtstudienumfang nachgewiesen hat. 4Sie werden dem Prüfungsamt in der Regel bis spätestens vier Monate nach Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten (§ 21 Satz 1) übermittelt.
§ 4
Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung
(1) Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 9 geteilt wird.
(2) 1Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, den je dreifachen Zahlenwerten der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und dem einfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 8 geteilt wird. 2Die Fachnote für das Doppelfach tritt an die Stelle der Fachnoten für die beiden Fächer der Fächerverbindung und wird sechsfach gewertet. 3Abweichend von Satz 1 wird in einer Fächerverbindung, die Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt enthält, die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem siebenfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für das andere Fach der Fächerverbindung und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 16 geteilt wird.
(3) Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem achtfachen Zahlenwert der Fachnote für die vertiefte sonderpädagogische Fachrichtung, dem vierfachen Zahlenwert der Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik der Grundschule bzw. die Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird.
(4) 1Eine Erste Lehramtsprüfung für ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach wird in der Gesamtnote nur berücksichtigt, wenn es sich um die Erweiterung durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG handelt und die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Lehramtsprüfung für ein Lehramt abgelegt wird. 2Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird die Gesamtnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Fachnote in Erziehungswissenschaften, dem vierzehnfachen Zahlenwert der Fachnote für Psychologie, dem sechsfachen Zahlenwert der Fachnote für die Didaktik der Grundschule, die Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule bzw. für das andere Fach und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Hausarbeit durch 25 geteilt wird. 3In den übrigen Fällen, in denen die Erste Lehramtsprüfung für ein die Erweiterung begründendes Fach abgelegt wird, wird die betreffende Fachnote in einem gesonderten Zeugnis nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 ausgewiesen. 4Dieses Zeugnis wird frühestens mit dem Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 2 ausgehändigt; es gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis nach § 5 Abs. 2.
(5) Die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von
1,00 bis einschließlich 1,50
mit Auszeichnung bestanden,
von
1,51 bis einschließlich 2,50
gut bestanden,
von
2,51 bis einschließlich 3,50
befriedigend bestanden,
von
3,51 bis einschließlich 4,50
bestanden.
(6) 1Nach erstmaliger Ablegung der Ersten Staatsprüfung kann die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung durch Notenverbesserung von Modulprüfungen nicht mehr verändert werden. 2Dies gilt im Fach Erziehungswissenschaften auch für die Fachnote nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im Fall einer vorgezogenen Ablegung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3.
§ 5
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
(1) 1Wer die Erste Lehramtsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als gesonderten Prüfungsteil abgelegt und bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 zu ersehen ist. 2Wer die Erste Lehramtsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften nicht bestanden, in den übrigen Fächern aber bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnoten der bestandenen Fächer nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 zu ersehen sind.
(2) 1Wer die Erste Lehramtsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 12 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 zu ersehen sind. 2 § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(4) Die Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse obliegt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium).
§ 6
Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung
Die Erste Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde (§ 31) oder eine Fachnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.

Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung

§ 7
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Erste Staatsprüfung ist ein Teil der Ersten Lehramtsprüfung und hat Wettbewerbscharakter. 2Sie wird vom Staatsministerium durchgeführt. 3Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium Prüfungshauptausschüsse und ein Prüfungsamt mit Außenstellen an Hochschulorten gebildet.
(2) 1Die Prüfungen finden ein- oder zweimal im Jahr statt. 2Sie werden an den Orten von Hochschulen, an denen Studiengänge bestehen, die für das betreffende Lehramt geeignet sind, abgehalten.
(3) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(4) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin als Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte und Beamtinnen der Geschäftsstelle haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfungsberechtigten Personen teilzunehmen. 3Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamts haben Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der prüfungsberechtigten Personen. 4Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(5) Die kirchlichen Oberbehörden und der Landeskirchenrat haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertretungen zu entsenden.
(6) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(7) 1Nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung wird den Personen, die die Prüfung abgelegt haben, auf Antrag Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten gewährt. 2Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.
(8) Über das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung wird eine Bescheinigung erteilt.
§ 8
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
1.
für das Lehramt an Grundschulen der Prüfungshauptausschuss GS,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen der Prüfungshauptausschuss M,
3.
für das Lehramt an Realschulen der Prüfungshauptausschuss R,
4.
für das Lehramt an Gymnasien der Prüfungshauptausschuss G,
5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen der Prüfungshauptausschuss B,
6.
für das Lehramt für Sonderpädagogik der Prüfungshauptausschuss S,
7.
für gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Lehrämter der Prüfungshauptausschuss A.
(2) 1Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. 2Hiervon abweichend ist zuständig
1.
der Prüfungshauptausschuss S
für alle Prüfungen im Bereich des Studiums, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt,
2.
der Prüfungshauptausschuss A
für alle Prüfungen im Bereich des Studiums der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sowie der Studien, die zu einer pädagogischen Qualifikation führen; er hat außerdem auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen, insbesondere auf die Stellung einheitlicher Prüfungsaufgaben in den Prüfungsteilen zu achten, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind; einigen sich die zuständigen Prüfungshauptausschüsse nicht, so obliegt die Entscheidung dem Prüfungshauptausschuss A.
3 § 9 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Prüfungshauptausschüsse GS, M, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem Leiter oder einer Leiterin eines Fachreferats oder einem Referenten oder einer Referentin in einem Fachreferat im Staatsministerium (Vorsitzender oder Vorsitzende), einem Professor oder einer Professorin einer bayerischen Hochschule und einer Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2Der Prüfungshauptausschuss A setzt sich aus den Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Prüfungshauptausschüsse und einem Professor oder einer Professorin einer bayerischen Hochschule zusammen. 3Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 4Jedem Prüfungshauptausschuss gehört ferner der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamts an; er oder sie hat beratende Stimme, im Prüfungshauptausschuss A beschließende Stimme.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen sein. 2Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
(5) 1Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2Beratung und Abstimmung sind geheim. 3Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Personen zur Beratung beiziehen. 4Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Der Prüfungshauptausschuss hat
1.
die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und – soweit einheitliche Aufgabenstellung erfolgt – für die praktischen Prüfungen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen; für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, stellt ein jeweils federführender Prüfungshauptausschuss im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Ausschüssen einheitliche Aufgaben; federführend sind folgende Ausschüsse:
a)
der Prüfungshauptausschuss GS
für die Prüfungen in Didaktik der Grundschule,
b)
der Prüfungshauptausschuss M
für die Prüfungen
aa)
im Fach Erziehungswissenschaften für die Lehrämter an Grundschulen und Mittelschulen,
bb)
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,
cc)
im Fach Beruf und Wirtschaft mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik,
c)
der Prüfungshauptausschuss R
für die Prüfungen in den Unterrichtsfächern mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik sowie des Fachs Beruf und Wirtschaft;
der federführende Ausschuss beantragt die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses A, falls eine Einigung mit den übrigen zuständigen Ausschüssen nicht erreicht werden kann; der Prüfungshauptausschuss bestimmt die praktischen Prüfungen, für die Prüfungsaufgaben einheitlich für alle Prüfungsorte gestellt werden;
2.
in sonstigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Der oder die Vorsitzende eines Prüfungshauptausschusses hat für die Durchführung der Prüfungen zu sorgen und insbesondere
1.
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben einzuholen,
2.
aus dem in § 11 genannten Personenkreis die prüfungsberechtigten Personen zu bestimmen,
3.
Stichentscheide zu treffen oder durch die von ihm oder ihr bestimmten prüfungsberechtigten Personen herbeizuführen,
4.
an Stelle der Prüfungshauptausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon hat er oder sie den Prüfungshauptausschüssen bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
5.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm oder ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
§ 10
Aufgaben des Prüfungsamts
(1) 1Die Ausschreibung und Durchführung der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses obliegt dem Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt hat insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit sowie über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden.
(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt geeignete Aufgaben übertragen werden.
§ 11
Prüfungsberechtigte Personen
(1) Prüfungsberechtigt sind die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes) für die Fächer, für die sie die Lehrbefähigung besitzen, sowie die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse.
(2) 1Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden:
1.
hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
2.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
3.
Lehrbeauftragte,
4.
sonstige nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige,
5.
Professoren und Professorinnen im Ruhestand,
6.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, an einer Kunsthochschule oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer Gesamthochschule aufweisen und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen,
7.
fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes sowie Beamte und Beamtinnen mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig sind.
2Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert werden.
(3) Die prüfungsberechtigten Personen werden nach Maßgabe der Entscheidungen der zuständigen Stellen mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht in den Prüfungen und der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der Abnahme und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt.
§ 12
Notenskala und Notenbildung
(1) 1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2)
=
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5)
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(6)
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
2Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) 1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder aus errechneten Noten eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der zu berücksichtigenden Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2Bei Erlass aller zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird die Note nach Satz 1 nicht gebildet. 3Bei Erlass einzelner zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 oder dem Fehlen einer Note nach Satz 2 verringert sich der Teiler entsprechend der Gewichtung der erlassenen Prüfungsleistungen. 4Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 5Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von
1,00 bis einschließlich 1,50
die Note sehr gut,
von
1,51 bis einschließlich 2,50
die Note gut,
von
2,51 bis einschließlich 3,50
die Note befriedigend,
von
3,51 bis einschließlich 4,50
die Note ausreichend,
von
4,51 bis einschließlich 5,50
die Note mangelhaft,
von
über 5,50
die Note ungenügend.
§ 13
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) § 35 APO gilt entsprechend.
(2) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtführenden und in der mündlichen Prüfung die prüfungsberechtigten Personen und die in § 7 Abs. 4 Satz 3 genannten Personen befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen gilt dies je nach Art der Durchführung (§ 27 Abs. 2) entsprechend. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 3Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, längstens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. 4Bei Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
§ 14
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden. 3Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die in Satz 2 festgelegte Frist verlängern. 4Wird die in Satz 2 festgelegte bzw. nach Satz 3 verlängerte Frist überschritten, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. 5Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt bei Anmeldung zur nächsten Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse, bei Anmeldung zur übernächsten Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung zu stellen.
(2) 1Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschränkt sich auf die Fächer, die nicht bestanden wurden. 2Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c ist auf Antrag anzurechnen.
(3) Die Vorschriften im Fach Sport (§ 57 Abs. 6 und § 83 Abs. 6) bleiben unberührt.
§ 15
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Wer die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder die Erste Staatsprüfung in den übrigen Fächern bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder 23 BayLBG. 3 § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Von der Ersten Staatsprüfung können das Fach Erziehungswissenschaften und ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach im Sinn von Abs. 1 Satz 2 gesondert, im Übrigen kann die Erste Staatsprüfung nur im Ganzen wiederholt werden. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. 3 § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
(4) 1Bei der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften und bei der Ersten Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach im Sinn von Abs. 1 Satz 2 gilt das bessere Prüfungsergebnis. 2Im Übrigen richtet sich die Wahl des Prüfungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO.
(5) Die Vorschriften im Fach Sport (§ 57 Abs. 7 und § 83 Abs. 7) bleiben unberührt.
§ 16
Freiversuch
(1) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sonderpädagogik in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und
nicht bestanden, so wird diese Prüfung – außer bei Nichtbestehen wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13) – auf Antrag als nicht abgelegt gewertet; der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung im Prüfungsamt vorliegen;
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(2) 1Für die Wiederholung der Prüfung gelten §§ 14 und 15 entsprechend. 2Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Abs. 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester.
(3) 1Als Hochschulsemester im Sinn des Abs. 1 gelten die Semester, in denen die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen als Student oder Studentin immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 23 Abs. 1 angerechneten Studienzeiten. 2Semester, in denen eine Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes) in Anspruch genommen worden ist, werden hierbei nicht mitgezählt.
(4) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt.
§ 17
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nach der Zulassung und vor Beginn seines oder ihres ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück oder kommt er oder sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1Kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt Folgendes:
1.
Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2.
Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung als abgelegt; fehlende Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
2Für die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen zählen alle einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfung, zu der der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bei dem betreffenden Termin zugelassen worden ist, nicht jedoch die Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c, § 38 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 3 Nr. 2 und 3. 3Die Prüfung in Erziehungswissenschaften wird gesondert gezählt; dies gilt auch für Prüfungsleistungen in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach, es sei denn, sie werden in der Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 Satz 1).
(3) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Das Prüfungsamt stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 5 § 14 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Wird ein einzelner Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung versäumt, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.
(5) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag sein oder ihr Fernbleiben genehmigen. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) 1Nach Beginn einer Prüfung können gesundheitliche Gründe des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht mehr anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnte. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
§ 18
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 gelten § 17 Abs. 1 und 4, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 17 Abs. 2 und 5 entsprechend.
§ 19
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner oder ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 geltend zu machen und spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht dem Abs. 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen prüfungsberechtigten Personen zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der prüfungsberechtigten Personen entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen.
(3) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2In Fällen besonderer Härte kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag die Wiederholung von Einzelprüfungen erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung mündlicher oder praktischer Einzelprüfungen treffen. 3Es darf nicht mehr als ein Drittel aller im Rahmen der Ersten Staatsprüfung abzulegenden Einzelprüfungen erlassen werden.
(4) 1Ein Antrag nach Abs. 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 ein Monat verstrichen ist.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 5 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr treffen.
(6) Durch Anträge im Sinn der Abs. 1 bis 4 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.
§ 20
Gegenstand der Prüfungen und Regelstudienzeiten
(1) Prüfungen können nur in den Fächern und Fächerverbindungen sowie in den im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählten Fächern abgelegt werden, die im Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) genannt sind.
(2) 1Unbeschadet der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 22 gelten folgende Regelstudienzeiten im Sinn des Hochschulrechts:
1.
sieben Semester für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen,
2.
neun Semester für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik.
2Im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 17 und 19 BayLBG verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; dies gilt nicht für eine nachträgliche Erweiterung nach Art. 23 BayLBG.
§ 21
Bekanntmachung der Prüfungen, Prüfungstermine
1Die Erste Staatsprüfung wird jeweils mindestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten im Staatsanzeiger unter Hinweis auf den Prüfungszeitraum und auf die Zulassungsvoraussetzungen ausgeschrieben. 2In der Bekanntmachung wird eine Frist für die Einreichung der Meldungen zur Prüfung festgesetzt. 3Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Stelle maßgeblich. 4Die Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen werden jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an den Außenstellen des Prüfungsamts und an den Hochschulen bekannt gegeben. 5Muss der Termin einer Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss die Mitteilung hierüber den betroffenen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen spätestens am fünften Tag vor dem neuen Termin schriftlich zugehen. 6Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann bei Verlegung einer mündlichen Prüfung oder einer praktischen Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 von der Bestimmung des Satzes 5 abgewichen werden.
§ 22
Studienumfang und Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Bis zum Beginn der Ersten Staatsprüfung muss ein für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens sechs Semestern, im Fall der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik von mindestens acht Semestern an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2Die Mindeststudienzeit nach Satz 1 kann um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 3Die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika und den in einzelnen Fächern des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) genannten gesonderten Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen.
(2) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist ein Gesamtstudienumfang gemäß der nachfolgend genannten Leistungspunkte nachzuweisen; der Gesamtumfang dieser Richtzahlen je Lehramt darf von den Hochschulen bei der Festlegung des Umfangs der Lehrveranstaltungen in den Studienordnungen nicht unterschritten und um nicht mehr als 5 Leistungspunkte überschritten werden; die einzelnen Richtzahlen dürfen nicht unterschritten werden; Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt:
1.
Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Mittelschulen (Gesamtumfang 210 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
8 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
c)
70 Leistungspunkte im Fach Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, davon mindestens 55 Leistungspunkte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bzw. mindestens 55 bzw. 58 Leistungspunkte nach § 38 Abs. 1 Nr. 1,
d)
54 Leistungspunkte im fachwissenschaftlichen Bereich des Unterrichtsfachs (beim Fach Deutsch als Zweitsprache 66 Leistungspunkte), davon mindestens 45 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58; die übrigen Leistungspunkte können ganz oder teilweise auch im Rahmen einer Ausbildung im Bereich Evangelische oder Katholische Religionslehre erbracht werden;
e)
12 Leistungspunkte im fachdidaktischen Bereich des Unterrichtsfachs (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache), davon mindestens 10 Leistungspunkte nach § 33 sowie den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58,
f)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
g)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
h)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsbezogener Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. a bis g genannten Bereichen.
2.
Lehramt an Realschulen (Gesamtumfang 210 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
60 Leistungspunkte im fachwissenschaftlichen Bereich eines jeden Unterrichtsfachs, davon mindestens 45 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58,
c)
12 Leistungspunkte im fachdidaktischen Bereich eines jeden Unterrichtsfachs, davon mindestens 10 Leistungspunkte nach § 33 sowie den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58,
d)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
e)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
f)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsspezifischer Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. a bis e genannten Bereichen.
3.
Lehramt an Gymnasien (Gesamtumfang 270 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
92 Leistungspunkte im fachwissenschaftlichen Bereich eines jeden vertieft studierten Fachs, davon mindestens 70 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 61 bis 84; beim Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110) im Rahmen einer Fächerverbindung gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend;
c)
10 Leistungspunkte im fachdidaktischen Bereich eines jeden vertieft studierten Fachs (mit Ausnahme des Fachs Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt), davon mindestens 8 Leistungspunkte nach § 33 sowie den jeweiligen Bestimmungen in §§ 61 bis 84,
d)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
e)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
f)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsspezifischer Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. b bis d genannten Bereichen.
4.
Lehramt für Sonderpädagogik (Gesamtumfang 270 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
8 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
c)
70 Leistungspunkte im Fach Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, davon mindestens 55 Leistungspunkte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bzw. mindestens 58 Leistungspunkte nach § 38 Abs. 1 Nr. 1,
d)
90 Leistungspunkte in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung, davon mindestens 75 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 94 bis 100,
e)
30 Leistungspunkte in der sonderpädagogischen Fachrichtung als Qualifizierungsstudium, davon mindestens 20 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 103 bis 109.
f)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
g)
6 Leistungspunkte im Rahmen der sonderpädagogischen Praktika nach § 93 Abs. 1 Nr. 4, 5 und § 102 Abs. 1,
h)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
i)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsspezifischer Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. a bis h genannten Bereichen.
(3) 1Für die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften erfolgt eine gesonderte Zulassung. 2Hierzu sind in jedem Fall ausschließlich die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und g, Nr. 2 Buchst. a und e, Nr. 3 Buchst. a und e oder Nr. 4 Buchst. a, b und h genannten Leistungspunkte nachzuweisen.
(4) 1Bei Erweiterungen gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG ist die Prüfung Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt; für die Zulassung zu dieser Prüfung gilt Folgendes:
1.
im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sind 142 Leistungspunkte, davon 92 Leistungspunkte nach § 110 Abs. 2, nachzuweisen;
2.
bei Erweiterungen gemäß Art. 14 Nr. 4 und Art. 15 Nr. 4 BayLBG sind abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h 10 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsbezogener Veranstaltungen der Hochschule aus den in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis g genannten Bereichen zu erbringen;
der für die einzelnen Lehrämter in Abs. 2 genannte Gesamtstudienumfang erhöht sich dann entsprechend. 2Bei den sonstigen Erweiterungen kann die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung in einer zulässigen Fächerverbindung für das betreffende Lehramt oder später abgelegt werden. 3Zu einer Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach kann nur zugelassen werden, wer die Erste Lehramtsprüfung oder eine Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG bereits bestanden hat. 4Wer die Befähigung für ein Lehramt gemäß Art. 7 Abs. 1 BayLBG erworben hat, legt die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach unter den für die nachträgliche Erweiterung (Art. 23 BayLBG) geltenden Bedingungen ab. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Befähigung für ein Lehramt nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 oder Art. 22 BayLBG festgestellt wurde. 6Soweit im Fall einer Erweiterung fachliche Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen sind, ist dies bei den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) angegeben.
(5) 1Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen, die die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung spätestens unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters und Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik, die die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung spätestens unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters ablegen wollen, können gemäß Vorgabe des Prüfungsamts in der Bekanntmachung nach § 21 die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt mit einem Studienumfang beantragen, der bis zu 30 Leistungspunkte unter dem in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 für das angestrebte Lehramt genannten Gesamtstudienumfang liegt. 2Im Fall der Erweiterung des Studiums mit dem Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder eines Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gelten die Bestimmungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Für die Ermittlung der Semesterzahl in Satz 1 gelten die Bestimmungen in § 31 Abs. 3 entsprechend. 4Der zum Zeitpunkt der Zulassung noch ausstehende Studienumfang ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn desjenigen Semesters, das unmittelbar auf den Beginn der schriftlichen und praktischen Prüfungen folgt, gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. 5Die in Satz 1 genannten bis zu 30 Leistungspunkte beziehen sich nicht auf Leistungspunkte, die im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29 oder der Praktika nach § 34 zu erbringen sind, und auch nicht auf Studienleistungen, die erst in einem auf den Beginn der Ersten Staatsprüfung folgenden Semester erbracht werden. 6Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) 1Zu den einzelnen sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport und zu den einzelnen Sportarten im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule erfolgen gesonderte Zulassungen. 2Insoweit finden Abs. 1, 2 und 4 Satz 3 keine Anwendung. 3Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in den übrigen Prüfungsteilen der gewählten Fächerverbindung ist nur möglich, wenn die Prüfungen gemäß Satz 1 abgelegt sind.
(7) 1Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
1.
die in Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
2.
die Meldefrist versäumt wurde oder die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und Abs. 4 geforderten Nachweise nicht innerhalb der Meldefrist erbracht werden. Wurde die Meldefrist ohne Verschulden versäumt, so kann unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Nachmeldung gestellt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit Ablauf der Meldefrist zwei Monate vergangen sind,
3.
die in Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung, für die die Meldung erfolgt ist, nicht im Rahmen eines grundständigen Lehramtsstudiengangs erworben wurden und dabei die Gesamtstudiendauer die in § 31 Abs. 2 Satz 1 für das entsprechende Lehramtsstudium genannte Semesterzahl überschritten hat; § 31 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend,
4.
die Erste Staatsprüfung nach dieser Prüfungsordnung in einem für die Prüfung in der Meldung benannten Fach mit gleichen Prüfungsanforderungen endgültig nicht bestanden wurde oder als endgültig nicht bestanden gewertet wurde,
5.
eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig oder endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Prüfung nach dieser Prüfungsordnung gleichartig oder gleichwertig ist,
6.
ein Betreuer im Sinn des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist,
7.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkannt wurde,
8.
eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt,
9.
auf Grund einer ordnungsrechtlichen Maßnahme durch unanfechtbaren oder vorläufig vollziehbaren Bescheid ein Ausschluss vom Studium an allen staatlichen Hochschulen eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder an der zuletzt besuchten Hochschule als Mitglied verfügt wurde.
2Wurde die Erste Staatsprüfung für das gewählte Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften endgültig nicht bestanden, ist die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in einer für dieses Lehramt zugelassenen Fächerverbindung nicht möglich. 3Werden die in Abs. 5 Satz 1 genannten noch fehlenden Leistungspunkte nicht bis zu der in Abs. 5 Satz 4 genannten Frist nachgewiesen oder macht der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Antrag nach Abs. 5 Satz 1 bewusst unwahre Angaben, wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß Abs. 5 Satz 1, gegebenenfalls auch nach Antritt der Prüfung, versagt; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
(8) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist schriftlich mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 2In den Fällen des Abs. 5 und des § 24 Abs. 5 Satz 2 wird die Zulassung bedingt erteilt.
§ 23
Anrechnung verwandter Studien
(1) 1Über die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem dem Studium für das angestrebte Lehramt verwandten Studium entscheidet die Hochschule, an der der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung immatrikuliert ist. 2Eine Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an Fachhochschulen erbracht wurden, ist nur in einem Umfang von höchstens 70 v.H. des in § 22 Abs. 2 für das jeweilige Fach geforderten Studienvolumens zulässig.
(2) Soweit im Rahmen eines nach Abs. 1 anrechenbaren Studiums entsprechende Praktika mit Erfolg besucht wurden, können diese auf Antrag als Nachweise gemäß § 22 vom Prüfungsamt anerkannt werden.
(3) 1Eine Anrechnung von universitären Prüfungsleistungen als Ersatz für Teil- oder Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung ist ausgeschlossen. 2 § 29 Abs. 12 bleibt unberührt.
§ 24
Meldung zur Prüfung
(1) 1Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen Form an die Außenstelle des Prüfungsamts zu richten, die für die besuchte Hochschule zuständig ist. 2Wer nicht an bayerischen Hochschulen studiert, richtet die Meldung unmittelbar an das Prüfungsamt.
(2) 1In der Meldung ist anzugeben, für welches Lehramt, in welchen Fächern und in welcher Fächerverbindung die Ablegung der Prüfung beantragt wird; je Prüfungstermin ist ausschließlich die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für nur ein Lehramt und nur eine die Erweiterung der Lehramtsbefähigung begründende Erste Staatsprüfung möglich. 2Können innerhalb eines Fachs verschiedene Teilgebiete gewählt werden, so sind diese ebenfalls in der Meldung anzugeben. 3Legt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin abweichend von seiner oder ihrer Entscheidung die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung in einem anderen Teilgebiet ab, so wird die betreffende Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4Soweit diese Prüfungsordnung vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen. 5Erfolgen diese Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich den Anforderungen der betreffenden Prüfung nicht angemessen, so sind die prüfungsberechtigten Personen berechtigt, in der mündlichen oder praktischen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte, Spezialgebiete bzw. Bereiche, in denen vertiefte oder spezielle Kenntnisse nachzuweisen sind, selbst festzusetzen.
(3) 1Der Meldung sind beizufügen:
1.
die Geburtsurkunde und bei Namensänderung durch Eheschließung eine amtlich beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch,
2.
gegebenenfalls der Nachweis, dass die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades besteht,
3.
die Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg bereits früher eine staatliche Zwischenprüfung bzw. eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, abgelegt wurde,
4.
Nachweise gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 3,
5.
eine Erklärung, dass kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist und ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt,
6.
gegebenenfalls eine Erklärung, welches Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 BayLBG gewählt worden ist.
2Die Vorlage der in Satz 1 Nr. 6 genannten Erklärung ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich die vorgezogene Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften beantragt wird.
(4) Mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung begründenden Fach (Art. 14 bis 19 BayLBG) sind abweichend von Abs. 3 nur vorzulegen:
1.
das Zeugnis (Original oder amtlich beglaubigte Abschrift) über die Erste Lehramtsprüfung oder einer Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG, bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderer Nachweis über das Vorliegen einer Lehramtsbefähigung,
2.
Nachweise gemäß § 22 Abs. 4 Satz 6 bezüglich des die Erweiterung begründenden Fachs,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine bereits früher ohne Erfolg abgelegte Prüfung im Rahmen eines lehramtsbezogenen Studiums in dem betreffenden Fach.
(5) 1Änderungen der den Nachweisen zugrunde liegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen. 2Die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworbenen Nachweise gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 können bis zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin, der in der Bekanntmachung nach § 21 zu nennen ist, nachgereicht werden. 3Werden diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht vorgelegt, so gilt die Zulassung zur Prüfung als versagt.
(6) Erfolgt eine Meldung zur Ersten Staatsprüfung im Ganzen und wird nach erfolgter Zulassung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 die Erste Staatsprüfung in der Fächerverbindung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als nicht abgelegt gewertet, gilt die Meldung in Bezug auf die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 für den mit der Meldung erfassten Prüfungstermin.
§ 25
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der Prüfung
(1) 1Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen und, soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus mündlichen und praktischen Teilen. 2Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt ist im Ganzen abzulegen; Satz 3 bleibt unberührt. 3Auf Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden. 4Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem eine schriftliche Hausarbeit (§ 29).
(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) und aus Bekanntmachungen des Staatsministeriums.
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) 1Schriftliche Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) abgenommen. 2Die Prüfungsaufgaben werden für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen einheitlich gestellt; gleiche Prüfungsaufgaben sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(2) 1Die Arbeitsplätze werden für jeden Prüfungstag gesondert ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(3) 1Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu bringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
(4) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer und – soweit vom Prüfungsamt zugeteilt – Kennzahl und Kennwort setzen. 2Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern und der zugeteilten Kennzahlen und Kennwörter ist vom Prüfungsamt mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(5) 1Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen nach § 19 APO und den vom Prüfungsamt festgelegten Regelungen. 2Eine der Aufsichtspersonen führt die Niederschrift (§ 7 Abs. 3).
(6) 1Bei der Fertigung der Reinschrift der Bearbeitung ist die Verwendung von Kurzschrift und der Gebrauch von Bleistiften, außer für die Anfertigung von Zeichnungen und bei Tonsatzaufgaben, nicht gestattet. 2Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
(7) 1Sind für eine schriftliche Prüfungsaufgabe mehrere Themen zur Wahl gestellt, so darf nur ein Thema bearbeitet werden. 2Die Bearbeitung weiterer Themen bleibt unberücksichtigt. 3Das gewählte Thema ist auf der Vorderseite des Kopfbogens aufzuführen. 4Werden mehrere Themen bearbeitet und ist nicht erkennbar, welches als bearbeitet gelten soll, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Bearbeitung mehrerer Themen ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wenn an Stelle von Themen Aufgaben oder Aufgabengruppen zur Wahl gestellt werden.
(8) 1Während der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen ohne Aufsicht gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraums aufhalten. 2Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit werden durch eine Aufsichtsperson in der Prüfungsarbeit an der Stelle der Unterbrechung sowie in der Niederschrift (§ 7 Abs. 3) vermerkt.
(9) 1Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen. 2Nach Ablauf der Arbeitszeit sind ihnen die Aufgabenbearbeitungen abzufordern. 3Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
(10) Eine der Aufsichtspersonen stellt die Zahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten fest, verschließt sie sofort in einem Umschlag (Papiersiegel) und übermittelt sie dem Prüfungsamt oder der vom Prüfungsamt bestimmten Stelle.
(11) 1Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei prüfungsberechtigten Personen, von denen mindestens eine prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören muss, unter Verwendung der in § 12 Abs. 1 festgelegten Prüfungsnoten bewertet. 2Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte prüfungsberechtigte Person in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
(12) Zur Bewertung einer schriftlichen Arbeit darf nicht herangezogen werden, wer bei der Fertigung dieser Arbeit Aufsicht geführt hat.
(13) Grobe Verstöße gegen sprachliche und äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken.
§ 27
Praktische Prüfung
(1) Praktische Prüfungen werden nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) abgenommen.
(2) 1Bei der Durchführung der praktischen Prüfung finden § 26 Abs. 3, 5, 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung, soweit im Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) nichts anderes bestimmt ist. 2In Prüfungsteilen, die einen Stichentscheid nach § 26 Abs. 11 nicht zulassen, gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
§ 28
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) durchgeführt.
(2) 1Die mündliche Prüfung wird von den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten prüfungsberechtigten Personen abgenommen. 2Für jede mündliche Prüfung werden zwei prüfungsberechtigte Personen bestimmt, von denen die erste dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören muss; die zweite soll dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. 3Die Prüfungszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118). 4Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit ist zwischen den beiden prüfungsberechtigten Personen zu vereinbaren, wobei der überwiegende Teil der Prüfungszeit in der Regel der ersten prüfungsberechtigten Person zukommt. 5Beide prüfungsberechtigten Personen müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein. 6Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin ist einzeln zu prüfen.
(3) 1Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide prüfungsberechtigte Personen. 2Bei abweichender Bewertung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die mündliche Prüfung mit der Note nach § 12 Abs. 1 bewertet, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ergibt, wenn die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der von der ersten prüfungsberechtigten Person erteilten Note und dem einfachen Zahlenwert der von der zweiten prüfungsberechtigten Person erteilten Note durch 3 geteilt wird. 4Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin durch jede der beiden prüfungsberechtigten Personen und die endgültige Note werden in der Niederschrift (§ 7 Abs. 3) festgehalten. 5Die zweite prüfungsberechtigte Person führt die Niederschrift, die von beiden prüfungsberechtigten Personen unterschrieben und unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamts zugeleitet wird.
§ 29
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen
1.
bei den Lehrämtern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien
in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften,
2.
beim Lehramt für Sonderpädagogik
in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung.
2Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nr. 1 beim betreffenden Lehramt genannten Fächer, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der Fächerverbindung erstreckt. 3Im Fall einer Fächerverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4Im Übrigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gewählt worden ist.
(2) 1Das Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören müssen. 2Will eine prüfungsberechtigte Person die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. 3In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 wird das Thema von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, soweit nicht eine von ihnen für beide Fächer zur prüfungsberechtigten Person bestimmt ist. 4Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.
(3) 1Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist. 2Das Thema muss aus den einschlägigen Studiengebieten gewählt werden. 3An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben. 4Ein Thema, dessen Bearbeitung durch einen Studierenden oder eine Studierende bereits einmal mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, darf an diesen Studierenden oder diese Studierende nicht erneut zur Bearbeitung vergeben werden.
(4) 1Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht vorher Abweichendes genehmigt. 2Arbeiten aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.
(5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.
(6) 1Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. 2Die gemeinsame Fertigung der Hausarbeit durch zwei oder mehrere Prüfungsteilnehmer ist unzulässig. 3Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 4Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 13 vor.
(8) 1Die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person beurteilt, die das Thema vergeben hat. 2Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 2 Satz 3 und 4 von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt. 3Ist eine prüfungsberechtigte Person verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. 4Die Arbeit ist der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen. 5Über die Ablieferung der Arbeit erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen ist.
(9) 1Über die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen ein Gutachten erstellt, aus dem die Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. 2Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. 3Das Ergebnis wird in einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt. 4Im Fall des Abs. 8 Satz 2 sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen bei einer abweichenden Beurteilung eine Einigung über die Note versuchen. 5Soweit sich die prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der schriftlichen Hausarbeit die Note gemäß § 12 Abs. 1 festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 aus den beiden Bewertungen ergibt.
(10) Der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses kann eine weitere bzw. im Fall des Abs. 8 Satz 2 zwei weitere prüfungsberechtigte Personen heranziehen und im Benehmen mit der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen die Bewertung festsetzen.
(11) Durch eine mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit sind mindestens 10 Leistungspunkte im Sinn des § 22 Abs. 2 nachgewiesen.
(12) 1 Sofern das Thema der Arbeit den Vorgaben in Abs. 3 und 4 entspricht, gelten als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit:
1.
eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit,
2.
eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Diplom-, Magister- oder Masterarbeit oder
3.
eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Bachelorarbeit, wenn die zu Grunde liegende Bachelor-Prüfungsordnung einen Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten vorsieht.
2Die Arbeit ist entsprechend Abs. 9 Satz 1 bis 3 von einer prüfungsberechtigten Person im Sinn des Abs. 2 Satz 1 mit einer Note nach § 12 Abs. 1 erneut zu bewerten.
§ 30
Durchschnittsnote
1Aus den Noten für die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen und praktischen Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen in Fachdidaktik in den Unterrichtsfächern und den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien – wird je Fach unter Berücksichtigung der im Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) jeweils angegebenen Gewichtungen eine Durchschnittsnote gebildet. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jede einzelne Leistung einfach gewertet. 3Der Teiler ergibt sich aus der Anzahl der einzelnen Leistungen und aus den Gewichtungen.
§ 31
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
a)
in einem Unterrichtsfach (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (§ 30) der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 4) schlechter als „ausreichend“ ist,
b)
in einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, mit Ausnahme der Fächer Chinesisch, Polnisch, Tschechisch und Türkisch, das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (§ 30) der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 9) schlechter als „ausreichend“ ist,
c)
in den anderen Fächern (mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften) die Durchschnittsnote (§ 30) schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Prüfung in einem Fach nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) nicht bestanden ist
oder
3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 17 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 13) als nicht bestanden gilt.
(2) 1Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Ersten Staatsprüfung, dass sie diese im Fall des Studiums
1.
für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen im Anschluss an die Vorlesungszeit des zwölften Semesters,
2.
für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters
ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Bei gesonderter Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 für jeden der beiden Teile der Ersten Staatsprüfung. 3Die Meldefrist verlängert sich im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 4Überschreiten Studierende diese Fristen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 5 § 17 bleibt unberührt. 6Satz 1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG.
(3) Als Semester im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gelten die Semester, für die in der gewählten Fächerverbindung des betreffenden Lehramtsstudiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eine Immatrikulation bestanden hat, außerdem nach § 23 Abs. 1 angerechnete Studienzeiten.
(4) Für Studierende, die die in § 22 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung, für die die Meldung erfolgt ist, nicht im Rahmen eines grundständigen Lehramtsstudiengangs erwerben und die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, gelten die Regelungen in Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt I Erziehungswissenschaftliches Studium, Fachdidaktik, Praktika
§ 32
Erziehungswissenschaften
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind nachzuweisen
a)
die erfolgreiche Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums,
b)
mindestens 25 Leistungspunkte aus der Pädagogik und der Psychologie, davon
aa)
mindestens 7 Leistungspunkte aus der Allgemeinen Pädagogik:
darunter Sozialisationstheorien und empirische Sozialisationsforschung; Ideen-, Sozial- und Institutionengeschichte der Pädagogik; pädagogische Anthropologie;
bb)
mindestens 7 Leistungspunkte aus der Schulpädagogik:
darunter Theorie der Schule als Institution und Organisation einschließlich Personalentwicklung; Gesundheits- und Sexualerziehung; individuelle Förderung und Beratung;
cc)
mindestens 10 Leistungspunkte aus der Psychologie:
darunter Differentielle und Persönlichkeitspsychologie im Kontext der Schule; Sozialpsychologie der Schule und Familie; Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten von Kindern und Jugendlichen;
c)
für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und für Sonderpädagogik insgesamt mindestens 8 Leistungspunkte aus den Bereichen Gesellschaftswissenschaften gemäß Nr. 2 und Theologie bzw. Philosophie gemäß Nr. 3, davon mindestens 3 Leistungspunkte aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie gemäß Nr. 3; bei Fächerverbindungen mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder wenn Evangelische oder Katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gewählt wird insgesamt mindestens 8 Leistungspunkte aus den Bereichen Gesellschaftswissenschaften gemäß Nr. 2 und Theologie bzw. Philosophie gemäß Nr. 3, davon mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Bereich evangelische bzw. katholische Theologie gemäß Nr. 3 Buchst. a.
2.
Die Studien aus dem Bereich Gesellschaftswissenschaften können aus folgenden Gebieten gewählt werden:
a)
Politikwissenschaft
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Grundbegriffe des politischen Denkens und der politischen Bildung; bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; politische Aspekte von Schule und Bildungswesen. Die Lehrveranstaltungen müssen die Kenntnis der politischen Grundordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern voraussetzen.
b)
Soziologie
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Schule; Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen; die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.
c)
Volkskunde
Die Lehrveranstaltungen müssen sich auf folgende Thematik beziehen:
Einführung in die Volkskunde unter Berücksichtigung kultureller und interkultureller Umweltfragen; Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.
3.
Die Studien aus dem Bereich Theologie bzw. Philosophie müssen folgende Thematiken umfassen:
a)
Evangelische bzw. katholische Theologie
Religion/Religionen als pädagogisch-anthropologische Realität; Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung; Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.
b)
Philosophie
Einführung in die philosophische Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von pädagogisch bedeutsamen Problemen; Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Allgemeine Pädagogik
a)
theoretische Grundlagen von Erziehung,
b)
theoretische Grundlagen von Bildung,
c)
empirische Bildungsforschung und Lebenslanges Lernen.
2.
Schulpädagogik
a)
theoretische Grundlagen von Unterricht und Grundlagen der Medienpädagogik,
b)
Planung und Gestaltung von Lernumgebungen, auch im Hinblick auf die Anforderungen von inklusivem Unterricht und die Möglichkeiten und Methoden des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt,
c)
Bilden und Erziehen in Schule und Unterricht.
3.
Psychologie
a)
Psychologie des Lehrens und Lernens,
b)
Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
c)
pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation.
(3) Prüfung S c h r i f t l i c h e Prüfung
1Eine Aufgabengruppe aus Allgemeiner Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
2Die Aufgabengruppe besteht aus sechs Aufgaben, von denen jeweils zwei den drei Teilgebieten gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c oder Nr. 2 Buchst. a bis c oder Nr. 3 Buchst. a bis c schwerpunktmäßig zugeordnet sind. 3Die Aufgaben können auch ganz oder teilweise in Form eines Tests gestellt werden. 4In dem für die Prüfung gewählten Gebiet ist jeweils genau eine Aufgabe oder ein Test aus jedem der drei Teilgebiete zu bearbeiten. 5Werden aus einem Teilgebiet zwei Aufgaben oder Tests bearbeitet gilt § 26 Abs. 7 Satz 4 und 5.
(4) Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt 1Bei einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder im Fall einer Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – können für die Prüfung nach Abs. 3 nur Allgemeine Pädagogik oder Schulpädagogik gewählt werden. 2Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc sind aus dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß § 110 nachzuweisen.
(5) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 dann nicht bestanden, wenn die Leistung nach Abs. 3 schlechter als „mangelhaft“ bewertet ist; im Übrigen bleibt § 31 unberührt.
§ 33
Fachdidaktik
(1) Grundsätze
1.
Aus der Kenntnis fachdidaktischer Forschungsfragen, -methoden und -ergebnisse sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaften sollen die Studierenden befähigt werden, fachliche Lernprozesse bei Schülerinnen und Schülern gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Schulart anzuregen und unter Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslage den fachlichen Lernfortschritt zu diagnostizieren, zu beurteilen und zu fördern. Dabei kommt den Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung ergeben, besondere Bedeutung zu. Die Ziele der Bildung für nachhaltige Entwicklung sind einzubeziehen.
Die Studierenden sollen lernen, bildungsrelevante Inhalte und Methoden eines Fachs zu erkennen und zu analysieren. Die Lehrpläne des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten sind dabei zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sollen sie sich mit der Auswahl und Begründung der Fachinhalte und Lernziele auseinandersetzen und in die Lage versetzt werden, allgemeine und fachspezifische Unterrichtsmethoden ziel- und inhaltsgerichtet anzuwenden. Darüber hinaus sollen die Studierenden am Ende ihres Studiums grundsätzliche Fragen der Unterrichtsdurchführung klären und erste eigene Unterrichtserfahrungen überdenken und beurteilen können. Studierende naturwissenschaftlicher Fächer sowie deren Didaktiken in allen Lehrämtern sollen praktische Erfahrungen in der Durchführung von Experimenten im schulischen Unterricht unter Beachtung der geltenden sicherheitsrelevanten Vorschriften erwerben.
Ferner sollen die Studierenden die Kompetenz entwickeln, eigene Überlegungen zur Auseinandersetzung mit fachlichen Fragen zu präsentieren und mit Experten und Laien über fachliche und fachübergreifende Fragen zu kommunizieren. Insbesondere sollen sie befähigt werden, unter fachdidaktischen Aspekten den Prozess der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Fachunterrichts mitzugestalten sowie den Beitrag ihres Fachs zur Profilbildung von Schulen herauszustellen.
In den für ein Lehramt geeigneten Studiengängen sollte die Erschließung fachwissenschaftlicher Inhalte für den Unterricht auch in den fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen mit berücksichtigt werden. Für das Ziel einer Verzahnung der Fachwissenschaft mit der Fachdidaktik kann die gemeinsame Durchführung von Lehrveranstaltungen durch Vertreter der beiden Bereiche zweckmäßig sein; je nach Schwerpunktsetzung können in einem solchen Fall von Studierenden erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen für die Fachwissenschaft oder für die Fachdidaktik zählen.
2.
Der Umfang der fachdidaktischen Studien für die einzelnen Lehrämter richtet sich nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. c.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Theoriegeleitete fachdidaktische Reflexion
a)
Fähigkeit, fachdidaktische Theorien, Konzeptionen und Forschungsfragen des betreffenden Fachs zu rezipieren, zu reflektieren und auf die fachspezifischen Lehr- und Lernbedingungen anzuwenden,
b)
Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten,
c)
Kenntnis der Beiträge des betreffenden Fachs für die Erfüllung der fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben der jeweiligen Schulart (inklusive Bildung für nachhaltige Entwicklung).
2.
Fachbezogenes Unterrichten
a)
Kenntnis der Verfahren, Fachunterricht in unterschiedlicher Breite und Tiefe theoriegeleitet und wissenschaftlich begründet zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
b)
Kenntnis von Möglichkeiten, fachliche Prinzipien und fachspezifische Arbeitsweisen gemäß den Erfordernissen und Bildungszielen der jeweiligen Schulart sach- und schülergerecht einzuführen, weiterzuentwickeln und den erreichten Stand zu beurteilen,
c)
Kenntnis von Modellen, fachliche Lernprozesse im Sinn selbst regulierten Lernens zu konzipieren und unter dem Einsatz unterschiedlicher Medien zu arrangieren,
d)
Kenntnis der Möglichkeiten und Methoden des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt sowie der Vermittlung von Medienkompetenz im betreffenden Fach.
3.
Fachbezogenes Diagnostizieren und Beurteilen
a)
Kenntnis von Methoden, Lernprozesse in den einzelnen Unterrichtsfächern und deren Ergebnisse auf der Basis von Fremd- und Selbstevaluation zu diagnostizieren und zu beurteilen,
b)
Kenntnis von Fördermöglichkeiten und ihres Einsatzes bei unterschiedlichen Begabungen, Lernausgangslagen, Leistungsständen und Interessenlagen von Lernenden, auch im Hinblick auf die Anforderungen von inklusivem Unterricht.
4.
Fachbezogene Kommunikation
a)
Fähigkeit, fachliche Fragestellungen zu analysieren und innerhalb und außerhalb der Schule zu kommunizieren,
b)
Fähigkeit, insbesondere fachspezifische, aber auch überfachliche Bildungs- und Erziehungsaufgaben des betreffenden Fachs in den einzelnen Schularten zu diskutieren,
c)
Überblick über Geschichte und Stellung des betreffenden Fachs im Fächerkanon der einzelnen Schularten.
(3) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsteile
Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsteile in Fachdidaktik richten sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Fächer.
§ 34
Praktika
(1) Allgemeines 1Die Studierenden für alle Lehrämter haben mindestens folgende Praktika abzuleisten:
1.
ein Betriebspraktikum;
das Betriebspraktikum hat eine Dauer von 8 Wochen und ist in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten; es kann auch im Ausland abgeleistet werden; das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln; es entfällt, soweit Praktika nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 oder § 84 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisen sind; das Praktikum gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet;
2.
ein Orientierungspraktikum;
das Orientierungspraktikum hat eine Dauer von 3 bis 4 Wochen und dient der Erprobung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, dem Kennenlernen des Arbeitsfelds Schule aus der Sicht der Lehrkraft und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf; es soll vor Beginn des Studiums, spätestens aber vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden; das Orientierungspraktikum für das Lehramt für Sonderpädagogik richtet sich nach § 93 Abs. 1 Nr. 2;
3.
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum;
das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum hat einen Umfang von 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen; Voraussetzung für die Aufnahme des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums ist der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Orientierungspraktikums; in diesem Praktikum sollen die Studierenden die Aufgabenfelder einer Lehrkraft insbesondere unter pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten kennen lernen, dabei sollen auch fachdidaktische Ansätze zum Tragen kommen; gegen Ende des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums ist mit den Studierenden jeweils ein ausführliches Beratungsgespräch zu führen, in dem die mit der Betreuung beauftragten Lehrkräfte die Beobachtungen während des Praktikums zusammenfassend darstellen; dieses Gespräch soll den Studierenden helfen, ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen;
4.
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum;
das einsemestrige studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während des Semesters einmal jede Woche an einer Schule derjenigen Schulart statt, für die die Lehramtsbefähigung angestrebt wird, und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung; es bezieht sich auf eines der gewählten Unterrichtsfächer bzw. vertieft studierten Fächer; im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum liegt der Schwerpunkt des Studiums auf dem Kennenlernen der Tätigkeit einer Lehrkraft im Fachunterricht; dabei sollen erste Erfahrungen mit der fachspezifischen Planung und Analyse von Unterricht und eigenen Unterrichtsversuchen gesammelt werden; das Praktikum bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach; beim vertieften Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist an Stelle des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ein studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 5 abzuleisten; soweit im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen Deutsch als Zweitsprache als Unterrichtsfach gewählt wurde, ist anstelle des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ein einsemestriges studienbegleitendes Praktikum oder ein vierwöchiges Blockpraktikum gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 1 abzuleisten.
2Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. 3Abweichend hiervon ergeben sich die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften aus § 22 Abs. 3.
(2) Ersatz durch andere Praktika
Als Ersatz für die in Abs. 1 genannten Praktika können vom Prüfungsamt oder der von ihm beauftragten Stelle auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die außerhalb Bayerns im Rahmen eines für ein Lehramt geeigneten Studiums abgeleistet wurden.
(3) Sonstige Praktika
Die Ableistung sonstiger Praktika richtet sich nach den Vorschriften über die einzelnen Fächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen auch nach den Vorschriften über das Berufspraktikum gemäß § 87, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch nach den Vorschriften über die Praktika gemäß § 93 und bei den sonderpädagogischen Qualifikationen nach den Vorschriften über die Praktika gemäß § 102.
(4) Praktikumsämter und Praktikumsschulen
Praktikumsämter fördern die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLBG zugeteilten Praktikumsschulen.
(5) Ausführungsbestimmungen
Organisation, Durchführung und inhaltliche Ausgestaltung der Praktika nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in den einzelnen Schularten regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
(6) Sonderbestimmung für Praktika im Rahmen von polyvalenten Studiengängen und Modellversuchen
Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann im Rahmen von polyvalenten Studiengängen, bei denen Bachelor-/Master-Studiengänge mit der Ersten Staatsprüfung verbunden werden, oder im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG von den organisatorischen Rahmenbestimmungen in Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgewichen werden.
Abschnitt II Fächerverbindungen des Lehramts an Grundschulen; Studium der Didaktik der Grundschule
§ 35
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist das Studium der Didaktik der Grundschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer zu verbinden:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Deutsch als Zweitsprache,
Englisch,
Ethik,
Geographie,
Geschichte,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Politik und Gesellschaft,
Sport. 2Für die Prüfungen in den Unterrichtsfächern nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 39 bis 58); in der Didaktik dieser Fächer ist, soweit sie für die Grundschule von Bedeutung sind, diese Schulart besonders zu berücksichtigen.
(2) 1Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch
1.
ein Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation oder zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,
oder
2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
oder
3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Abs. 1
oder
4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das – außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Abs. 1 tritt.
2Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
(3) 1Im Rahmen der Didaktik der Grundschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer zu wählen:
1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Musik oder Kunst oder Sport.
2Anstelle eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer kann auch das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden, sofern ein entsprechendes Studienangebot eingerichtet ist.
(4) 1Das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach kann nicht als Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß Abs. 3 gewählt werden. 2Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch oder Mathematik gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktik der Grundschule ein weiteres Fach aus den in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächern, mit Ausnahme der Fächer Kunst, Musik und Sport, oder das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik zu wählen. 3Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Musik oder Kunst oder Sport gewählt, so kann als drittes Fach gemäß Abs. 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule auch ein weiteres Fach aus den in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächern gewählt werden. 4Wird gemäß Abs. 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt, so kann als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 nicht eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt werden. 5Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt, so kann innerhalb der Didaktik der Grundschule gemäß Abs. 3 nicht das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden. 6Innerhalb der Didaktik der Grundschule darf ein Fach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Mittelschule nicht gleiche Fächer gewählt werden. 2 § 37 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ein im Rahmen der Didaktik der Grundschule gewähltes Fach genauso berücksichtigt wird wie das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach.
§ 36
Didaktik der Grundschule
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.
2.
Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
3.
Basisqualifikationen im Fach Musik (dieser Nachweis entfällt, wenn Musik als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
4.
Basisqualifikationen im Fach Kunst (dieser Nachweis entfällt, wenn Kunst als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
5.
Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde).
6.
Nachweis von mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundschulpädagogik und -didaktik.
7.
Nachweis von mindestens 27 Leistungspunkten aus dem Bereich der Didaktik der drei Fächer im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 (mindestens 9 Leistungspunkte pro Fach);
falls Musik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;
falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Fachdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;
falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen.
8.
Falls Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von Nr. 7 mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen nachzuweisen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte.
9.
Falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.
10.
Falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:
a)
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),
b)
Deutsches Sportabzeichen in Bronze,
c)
erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),
d)
Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Grundschulpädagogik
a)
Kenntnis der Geschichte und Entwicklung der Grundschule mit ihren wesentlichen bildungspolitischen und bildungstheoretischen Hintergründen,
b)
Gestaltung und Reflexion von Unterricht entsprechend fachbezogener und fächerübergreifender sowie erzieherischer Zielsetzungen,
c)
Diagnose des Lernstands, Beobachtung der Lernentwicklungen, Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie kriterienbezogene Einschätzung der Schülerinnen- und Schülerleistungen auf diesen Grundlagen,
d)
anschlussfähige Gestaltung der Bildungsprozesse,
e)
Kenntnis der pädagogischen Bedeutung des Schulanfangs und des Anfangsunterrichts für die Bildungsentwicklung des Kindes,
f)
Erkennen der Grundschule als Lern- und Erfahrungsraum mit ihrer spezifischen Profilbildung.
2.
Didaktik des Schriftspracherwerbs
a)
Kenntnis der bezugswissenschaftlichen Grundlagen des Schriftspracherwerbs,
b)
Kenntnis und kriterienbezogene Beurteilung der Methoden und Konzepte für den Schriftspracherwerb,
c)
Diagnose schriftsprachlicher Lernvoraussetzungen sowie von Lernprozessen im Leistungs- und Persönlichkeitsbereich,
d)
Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Lernvoraussetzungen,
e)
exemplarische Planung, Reflexion und Einschätzung von Lernsituationen des Schriftspracherwerbs.
3.
Didaktik des Sachunterrichts
a)
Beurteilung des Bildungswerts des Sachunterrichts,
b)
Erfassen grundlegender Aufgaben bei der Auswahl und Strukturierung von Inhalten des Sachunterrichts,
c)
Förderung der Entwicklung von Wissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,
d)
Darstellung, Analyse und Bewertung der Konzeptionen des Sachunterrichts,
e)
exemplarische Planung und Reflexion von Unterrichtsvorhaben zum Sachunterricht.
4.
Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
a)
Musikpädagogik/Musikdidaktik,
b)
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
5.
Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).
6.
Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten
a)
Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball),
b)
Gymnastik und Tanz,
c)
Leichtathletik,
d)
Schwimmen,
e)
Turnen an Geräten.
7.
Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)
a)
Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,
b)
Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,
c)
Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder,
d)
exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,
e)
Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Bereich Grundschulpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
sechs Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung
Eine Prüfung aus dem Bereich Didaktik des Schriftspracherwerbs oder aus dem Bereich Didaktik des Sachunterrichts
(Dauer: 30 Minuten);
der gewählte Bereich ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.
3.
Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde
(Dauer: 40 Minuten).
4.
Praktische Prüfung, falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde
a)
Musik
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch
(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),
b)
Kunst
Kunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
Kunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
(Dauer: 6 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)
Sport
Demonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 6 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
(4) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3). 2Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, wird bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, b oder c ebenfalls einfach gewertet (Teiler 4). 3Falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde, werden bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 je einfach gewertet (Teiler 4). 4Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktik der Grundschule
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, b und c zu erbringen.
Abschnitt III Fächerverbindungen des Lehramts an Mittelschulen; Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen
§ 37
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1 Für das Lehramt an Mittelschulen ist das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer zu verbinden:
Beruf und Wirtschaft,
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Deutsch als Zweitsprache,
Englisch,
Ethik,
Geographie,
Geschichte,
Informatik,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Politik und Gesellschaft,
Sport. 2Für die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 39 bis 58); in der Didaktik dieser Fächer ist die Mittelschule besonders zu berücksichtigen.
(2) 1Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen kann erweitert werden durch
1.
ein Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation oder zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,
oder
2.
das Studium der Didaktik der Grundschule
oder
3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Abs. 1
oder
4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das – außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Abs. 1 tritt.
2Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
(3) 1Im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen zu wählen:
1.
Deutsch oder Mathematik,
2.
ein weiteres der in Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Fächer,
3.
Musik, Kunst, Sport, der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre.
2Anstelle eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer kann auch das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden, sofern ein entsprechendes Studienangebot eingerichtet ist.
(4) 1Das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach kann nicht als Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß Abs. 3 gewählt werden. 2Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch gewählt, kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 nicht das Fach Deutsch als Zweitsprache gewählt werden. 3Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch als Zweitsprache gewählt, so kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 nicht das Fach Deutsch gewählt werden. 4Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Musik, Kunst, Sport, Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre gewählt, so ist stattdessen innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ein anderes Fach aus den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern oder – sofern möglich – das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik zu wählen. 5Wird innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß Abs. 3 Satz 2 das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt, so kann als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Satz 1 nicht eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt werden. 6Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt, so kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik nicht gewählt werden. 7Wird als Unterrichtsfach nach Abs. 1 Satz 1 das Fach Deutsch oder das Fach Mathematik gewählt, kann innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule anstelle des in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten entsprechenden Fachs eines der in Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer gewählt werden. 8Innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule darf ein Fach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen durch das Studium der Didaktik der Grundschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Mittelschule aus den in § 35 Abs. 3 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächern nicht gleiche Fächer gewählt werden. 2 § 35 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß, wobei im Rahmen des Fächertauschs gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 bis 5 auch das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach berücksichtigt wird.
§ 38
Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von mindestens
a)
17 Leistungspunkten aus dem Fach 1,
b)
17 Leistungspunkten aus dem Fach 2,
c)
17 Leistungspunkten aus dem Fach 3; falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, sind abweichend von der Regelung im ersten Halbsatz mindestens 21 Leistungspunkte aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen, davon aus den drei Teilbereichen Biologie, Chemie und Physik mindestens je 6 Leistungspunkte, nachzuweisen;
die Wahl der Fächer richtet sich nach § 37 Abs. 3;
falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind diese Leistungspunkte aus den Bereichen Musikpraxis (darunter Instrumentalspiel sowie Gesang und Sprechen), Musiktheorie/Musikwissenschaft und Musikpädagogik/Musikdidaktik nachzuweisen;
falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte aus den Bereichen Gestalten in der Fläche, Gestalten im Raum, Kunstwissenschaft (Europäische Kunstgeschichte: Mittelalter bis heute) und Kunstdidaktik (Entwicklung von Kinder- und Jugendzeichnung, Methoden des Kunstunterrichts) nachzuweisen;
falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind davon mindestens 9 Leistungspunkte nach einer Bekanntmachung des Staatsministeriums nachzuweisen;
d)
4 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Mittelschulpädagogik und -didaktik unter besonderer Berücksichtigung folgender Teilbereiche:
aa)
Geschichte der Mittelschule als weiterführende Schulart, Stellung im gegliederten Schulwesen,
bb)
pädagogische Aufgaben und gesellschaftliche Funktionen der Mittelschule, Anforderungen an die Lehrerrolle,
cc)
Theorien und Modelle zu Lern- und Erziehungsschwierigkeiten (Bedingungsfeldanalyse, Diagnose, Interventionsmöglichkeiten und -grenzen),
dd)
Lern- und Leistungsangebote und -erweiterungen anderer schulischer und außerschulischer Bildungsinstitutionen;
e)
3 Leistungspunkten aus dem Bereich Berufsorientierung; im Fall der Wahl des Unterrichtsfachs Beruf und Wirtschaft im Rahmen der Fächerverbindung entfällt dieser Nachweis.
2.
Nachweis von mindestens 2 Leistungspunkten aus der Pädagogik/Psychologie des Teilbereichs Mittelschulpädagogik und -didaktik.
3.
Nachweis eines zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Praktikums.
4.
Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Nachweis der Qualifikation auf dem Niveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“; dieser Nachweis entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).
5.
Basisqualifikationen im Fach Sport (dieser Nachweis entfällt, wenn Sport als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde).
6.
Falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gestalten im Schulalltag, die einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden entspricht, als zusätzliche Leistung nachzuweisen.
7.
Falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, sind folgende zusätzliche Leistungen nachzuweisen:
a)
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (nicht älter als drei Jahre),
b)
Deutsches Sportabzeichen in Bronze,
c)
erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer),
d)
Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Im Hinblick auf die Lerninhalte und Lernziele der gewählten Unterrichtsfächer (ausgenommen Musik, Kunst und Sport) der Mittelschule
a)
Grundlegende Theorien fachbezogenen Lernens und Lehrens,
b)
Konzeption und Gestaltung von Fachunterricht,
c)
Beurteilung und Weiterentwicklung von Unterrichtspraxis.
2.
Musik (falls Musik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)
a)
Musikpädagogik/Musikdidaktik,
b)
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel; als Instrumente sind Gitarre, Akkordeon oder Klavier zugelassen; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; für die Festlegung der Stücke gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
3.
Kunst (falls Kunst im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)
Kunstpraxis in der Fläche (Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien) und im Raum (plastisches Gestalten, Werken mit verschiedenen Materialien, Umwelt- und Produktgestaltung mit Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien).
4.
Sport (falls Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)
Demonstration von Grundtechniken in den Sportarten
a)
Sportspiele (zwei der folgenden Sportspiele: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball),
b)
Gymnastik und Tanz,
c)
Bewegungskünste,
d)
Leichtathletik,
e)
Schwimmen,
f)
Turnen an Geräten.
5.
Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (falls das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik im Rahmen der Didaktik der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde)
a)
Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen aus den Bereichen Biologie, Chemie, Physik und Technik,
b)
Beurteilung des Bildungswertes von Naturwissenschaft und Technik auch unter Bezugnahme auf gesellschaftliche Schlüsselthemen,
c)
Diagnose und Förderung der Entwicklung von naturwissenschaftlichem und technischem Basiswissen, Können, Verstehen, Interesse und Haltungen unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen und der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen,
d)
exemplarische Alltagsphänomene unter naturwissenschaftlich-technischen Perspektiven erfassen und entsprechende Unterrichtskonzepte planen und reflektieren,
e)
Wege naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung kennen und exemplarisch handlungsorientierte Umsetzungsmöglichkeiten unter Einsatz fachgemäßer Arbeitsweisen aus Biologie, Chemie und Physik aufzeigen und demonstrieren können.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus dem Fach 1,
b)
eine Aufgabe aus dem Fach 2,
c)
eine Aufgabe aus dem Fach 3,
(Bearbeitungszeit: jeweils 3 Stunden);
es werden jeweils drei Aufgaben zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung im Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, falls dieses Fach im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 gewählt wurde, anstelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1
(Dauer: 40 Minuten).
3.
Falls Musik, Kunst oder Sport im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde, tritt an die Stelle einer schriftlichen Prüfung nach Nr. 1 eine praktische Prüfung:
a)
Musik
Schulpraktisches Singen und Schulpraktisches Instrumentalspiel mit Prüfungsgespräch
(Dauer: zusammen 40 Minuten, davon 20 Minuten aus dem praktischen Bereich),
b)
Kunst
Kunstpraxis in der Fläche: Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Gestalten mit digitalen Medien (Angabe im Zulassungsgesuch); im Bereich Gestalten mit digitalen Medien ist die für die Prüfung notwendige Geräte- und Programmausstattung im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 zu wählen;
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
oder
Kunstpraxis im Raum; das Material (Ton, Holz, Papier, Stein, Metall, Kunststoff, Glas, Textilien) ist im Rahmen der am jeweiligen Prüfungsort angebotenen Möglichkeiten zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
(Dauer: 6 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)
Sport
Demonstration sportartspezifischer Techniken in den in Abs. 2 Nr. 4 genannten Sportarten; die einzelnen Prüfungsleistungen regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten in Kunst nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt. 2Der für die Prüfung bestellte Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b und c zu erbringen.
§ 39
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
1.
Biologie, Chemie
Biologie, Englisch
Biologie, Informatik
Biologie, Physik
2.
Chemie, Englisch
Chemie, Mathematik
Chemie, Physik
3.
Deutsch, Englisch
Deutsch, Französisch
Deutsch, Geographie
Deutsch, Geschichte
Deutsch, Kunst
Deutsch, Mathematik
Deutsch, Musik
Deutsch, Physik
Deutsch, Religionslehre
Deutsch, Sport
4.
Englisch, Ethik
Englisch, Französisch
Englisch, Geographie
Englisch, Geschichte
Englisch, Informatik
Englisch, Kunst
Englisch, Mathematik
Englisch, Musik
Englisch, Physik
Englisch, Religionslehre
Englisch, Sport
Englisch, Wirtschaftswissenschaften
5.
Ethik, Mathematik
6.
Französisch, Geographie
7.
Geographie, Wirtschaftswissenschaften
8.
Informatik, Mathematik
Informatik, Physik
Informatik, Wirtschaftwissenschaften
9.
Kunst, Mathematik
10.
Mathematik, Musik
Mathematik, Physik
Mathematik, Religionslehre
Mathematik, Sport
Mathematik, Wirtschaftswissenschaften
11.
Musik, Physik
Musik, Religionslehre
Musik, Sport
12.
Politik und Gesellschaft, Wirtschaftswissenschaften
13.
Sport, Wirtschaftswissenschaften.
(2) 1Das Studium dieser Fächerverbindungen kann erweitert werden
1.
durch das Studium eines dritten Unterrichtsfachs der unter Abs. 1 aufgeführten Unterrichtsfächer,
2.
durch das Studium des Unterrichtsfachs Tschechisch oder des Islamischen Unterrichts,
3.
durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation oder einer pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt.
2Eine Erweiterung ist bei den in Abs. 1 Nr. 4, 8 und 10 aufgeführten Fächerverbindungen ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des zweiten Fachs tritt. 3Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch das Studium der in Satz 1 genannten Fächer und durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
§ 40
Beruf und Wirtschaft
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von
a)
mindestens 15 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Arbeit,
b)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Beruf,
c)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Wirtschaft,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilbereich Technik,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
2.
Nachweis eines vierwöchigen Wirtschafts- und Sozialpraktikums.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Arbeit
a)
Wissenschaftliche Grundlagen der Arbeit,
b)
ergonomische Grundlagen,
c)
Arbeitsanalyse und Arbeitsgestaltung.
2.
Beruf
a)
Beruf und Arbeitsmarkt,
b)
Berufswahl und berufliche Entwicklung,
c)
Berufsbildung und Bildungsinstitutionen.
3.
Wirtschaft
a)
Ökonomisches Handeln und ökonomische Theorie,
b)
ökonomisches Handeln in Haushalten und Unternehmen,
c)
ökonomisches Handeln in Volks- und Weltwirtschaft.
4.
Technik
a)
Grundlagen der Technik,
b)
effektive Nutzung der Technik,
c)
Anwendungsfelder der Technik.
5.
Fachdidaktik
a)
Ziele, Gegenstandsfelder und Konzeptionen des Lernfeldes Arbeitslehre,
b)
Interaktionspartner und Lernorte im Lernfeld Arbeitslehre,
c)
Methoden und Medien im Lernfeld Arbeitslehre.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich Arbeit oder Beruf
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus dem Bereich Wirtschaft oder Technik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
§ 41
Biologie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 16 Leistungspunkten aus den Gebieten „Zytologie, Anatomie, Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren“ (Vorlesungen, Praktika, Seminare),
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Physiologie der Pflanzen und Tiere“ (Vorlesungen, Praktika, Seminare),
3.
mindestens 5 Leistungspunkten aus „Genetik oder Mikrobiologie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
4.
mindestens 6 Leistungspunkten aus den Gebieten „Ökologie“ (mit Exkursion), „Evolutionsbiologie“ und „Verhaltensbiologie“ (mit praktischen Übungen),
5.
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet der „Humanbiologie“ (mit praktischen Übungen),
6.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus folgenden Bereichen
a)
Bau und Leistung von Zellen,
b)
Bau und Leistungen der Organismen,
c)
Verhaltensbiologie,
d)
Biodiversität und Evolution,
e)
Organismus und Umwelt – Ökologie,
f)
Bio- und Gentechnologie.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Zoologie und Humanbiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Botanik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Biologie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.
§ 42
Chemie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 23 Leistungspunkten aus den Gebieten „Allgemeine und Anorganische Chemie“ und „Physikalische und Analytische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
2.
mindestens 19 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Organische und Bioorganische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
3.
mindestens 3 Leistungspunkten aus den „Übungen im Vortragen mit Demonstrationen“ (Anorganische, Organische und Physikalische Chemie),
4.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Kenntnisse aus der Anorganischen, Physikalischen, Organischen und Bioorganischen Chemie,
b)
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Anorganische Chemie mit Analytik und Physikalische Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Organischen und Bioorganischen Chemie;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.
§ 43
Deutsch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 25 Leistungspunkten im Teilgebiet Deutsche Literaturwissenschaft (Hauptgebiet), darunter angemessene Anteile der deutschen Literatur vom Mittelalter bis ins 17. Jahrhundert,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Deutsche Sprachwissenschaft (Nebengebiet), darunter angemessene Anteile aus dem Bereich deutsche Sprachgeschichte,
c)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Deutsche Literaturwissenschaft (Hauptgebiet)
aa)
Fähigkeit zur Analyse von Texten,
bb)
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, exemplarisch auch an Texten aus der Literatur vor 1700,
cc)
Vertrautheit mit den Grundlagen der Literaturwissenschaft sowie Einblicke in die Beziehungen von Literatur und Medien.
b)
Deutsche Sprachwissenschaft (Nebengebiet)
aa)
Gründliche Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache (einschließlich regionaler Varianten) und der Regeln ihres Gebrauchs unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der schulischen Praxis, Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen Sprachforschung,
bb)
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis des Mittelhochdeutschen, Vertrautheit mit Methoden der diachronen Sprachforschung.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Fähigkeit zum sachgerechten und schulartspezifischen Umgang mit fachdidaktischer Theoriebildung bezogen auf Sprach-, Lese-, Literatur- und Mediendidaktik,
b)
Fähigkeit zur praxisbezogenen Anwendung fachdidaktischen Grundlagenwissens (vor allem Analyse und Modellierung von Lernprozessen) entsprechend der jeweiligen Schulart und unter Einbeziehung fachwissenschaftlicher Inhalte,
c)
gründliche Kenntnisse zur Literatur für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (auf der Basis eigener Lektüre) und zu ihrer Didaktik (entsprechend der jeweiligen Schulart).
(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Hauptgebiet Deutsche Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus dem Nebengebiet Deutsche Sprachwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 43a
Deutsch als Zweitsprache
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 5 Leistungspunkten aus einem einsemestrigen studienbegleitenden Praktikum oder einem vierwöchigen Blockpraktikum,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Einblick in die gewählte Partnersprache und Kenntnisse aus der kontrastiven Sprachbetrachtung und des Zweitspracherwerbs unter didaktischen Aspekten,
3.
mindestens 30 Leistungspunkten aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Migrations- und Identitätsforschung,
2.
Zweitspracherwerbsforschung/Mehrsprachigkeitsforschung,
3.
Sprachsystem und Sprachgebrauch (einschließlich kontrastiver Sprachbetrachtung),
4.
Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Unterricht,
5.
Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Deutsch als Zweitsprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung
a) Sprachvermittlung und Lernen in interkulturellen Kontexten
(Dauer: 20 Minuten),
b) Mehrsprachigkeit
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 und dem jeweils einfachen Zahlenwert der Noten für die mündlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch als Zweitsprache
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 zu erbringen; im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind nur die Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 zu erbringen.
§ 44
Englisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Kenntnisse in Latein oder in einer romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 7 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 22 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Englischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
im Gebiet Literaturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt;
b)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in englischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines englischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Englisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb vierfach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 45
Ethik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Theoretische Philosophie:
exemplarische Kenntnisse aus den Bereichen Logik, Anthropologie, Philosophie des Geistes, Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie, Ontologie/Metaphysik;
2.
mindestens 16 Leistungspunkten im Teilgebiet Grundlagen der philosophischen Ethik, davon
a)
mindestens 4 Leistungspunkte im Teilgebiet Grundlagen der systematischen Ethik (ethisches Argumentieren, Grundmodelle und Grundbegriffe der Ethik),
b)
mindestens 12 Leistungspunkte im Teilgebiet Klassische Werke der Ethik, insbesondere Platon (Gorgias), Aristoteles (Nikomachische Ethik), Thomas von Aquin (Summa Theologiae: Prima Secundae, q. 1 und q. 18-21), Immanuel Kant (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten), John Stuart Mill (Utilitarismus), John Rawls (Eine Theorie der Gerechtigkeit), unter Berücksichtigung philosophiegeschichtlicher Zusammenhänge;
3.
mindestens 4 Leistungspunkten im Teilgebiet Sozialphilosophie, Politische Philosophie, Rechtsphilosophie;
4.
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Angewandte Ethik aus den Bereichen
a)
Medizinethik,
b)
Wirtschaftsethik,
c)
Umweltethik,
d)
Medien- und Informationsethik;
5.
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionsphilosophie und grundlegende Kenntnisse über die Weltreligionen, insbesondere Christentum, Judentum und Islam (Quellen, Geschichte, Kult und Ethik);
6.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnisse der philosophischen Ethik auf der Grundlage ausgewählter klassischer Werke.
2.
Kenntnisse zentraler Fragestellungen der Angewandten Ethik aus den folgenden Bereichen:
a)
Medizinethik,
b)
Wirtschaftsethik,
c)
Umweltethik,
d)
Medien- und Informationsethik.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
a)
Grundlagen des Ethikunterrichts: Verständnis und Begründung des Faches; Unterrichtsthemen entsprechend den obersten Bildungszielen der Bayerischen Verfassung; fachdidaktische Konzeptionen und Modelle; Grundlagen der Moralpsychologie und Moralpädagogik;
b)
Methoden und Medien des Ethikunterrichts; zielgruppengerechte Gestaltung des Ethikunterrichts;
c)
Planung und Analyse von Lehr-Lern-Prozessen im Ethikunterricht; fachbezogenes Diagnostizieren und Beurteilen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem in Abs. 2 Nr. 1 genannten Bereich
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereichen der Angewandten Ethik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Ethik 1Es ist ein universitärer Leistungsnachweis aus den unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Gebieten sowie der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 5 zu erbringen. 2Im Falle der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG kann an die Stelle der Nachweise nach Satz 1 der Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Vorbereitungsmaßnahme der staatlichen Lehrerweiterbildung treten.
§ 46
Französisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Kenntnisse in Latein oder in einer weiteren romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 7 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 22 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Französischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
im Gebiet Literaturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt;
b)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in französischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines französischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Französisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb vierfach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Französisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 47
Geographie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
jeweils mindestens 10 Leistungspunkten in den Teilgebieten Humangeographie und Physiogeographie,
2.
mindestens 15 Leistungspunkten im Teilgebiet Regionale Geographie (Bayern, Deutschland, Europa, außereuropäische Großräume),
3.
mindestens 10 Leistungspunkten aus Exkursionen/Geländepraktika, davon mindestens 6 Leistungspunkte aus einer großen Exkursion (mind. 8 Tage),
4.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Humangeographie
a)
Wirtschaft,
b)
städtische und ländliche Räume,
c)
Bevölkerung und Mobilität,
d)
globale Strukturen.
2.
Physiogeographie
a)
Geologie/Geomorphologie,
b)
Klima- und Hydrogeographie,
c)
Boden- und Vegetationsgeographie,
d)
Landschaftsökologie.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Bildungsziele und Bildungsbeitrag der Geographie bzw. der geographischen Anteile am Heimat- und Sachunterricht,
b)
Lernvoraussetzungen und Rahmenbedingungen des Geographieunterrichts bzw. der geographischen Anteile des Heimat- und Sachunterrichts,
c)
Unterrichtsprinzipien und Analyse des Geographieunterrichts bzw. des geographischen Unterrichts innerhalb des Heimat- und Sachunterrichts.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Humangeographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Physiogeographie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 48
Geschichte
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
2.
Nachweis von
a)
jeweils mindestens 7 Leistungspunkten in den Teilgebieten Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Landesgeschichte,
b)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Neueste Geschichte,
c)
mindestens 6 Leistungspunkten entsprechend der Schwerpunktbildung gemäß Abs. 2 Nr. 2 aus den Teilfächern Alte, Mittelalterliche, Neuere und Neueste Geschichte (einschließlich Landesgeschichte),
d)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Überblick über die Zusammenhänge sowie über die zentralen Entwicklungen und Probleme der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte einschließlich der Landesgeschichte (Bayerische Geschichte) sowie deren wichtigste fachspezifische Hilfsmittel und Methoden.
2.
Vertiefte Kenntnis je eines größeren zeitlichen oder thematischen Bereichs aus der Alten oder Mittelalterlichen, aus der Neueren oder Neuesten Geschichte und aus der Landesgeschichte unter angemessener Berücksichtigung von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ideen und Mentalitäten.
3.
Fähigkeit, den gewählten Bereich unter Berücksichtigung europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
4.
Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu dem gewählten Bereich zu analysieren und zu interpretieren.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Fähigkeit, geschichtsdidaktische Forschungsansätze und Theorien zu erfassen, auf die Lebenswelt zu beziehen und in ihrer Bedeutung für historische Lernprozesse alters- und schulartspezifisch zu erschließen,
b)
Fähigkeit, auf der Basis der geltenden Lehrpläne für den Geschichtsunterricht der jeweiligen Schulart die Inhalte und Themen so auszuwählen, dass dadurch die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler entwickelt wird; dabei sollen auch fachübergreifende und (lern-) psychologische Aspekte berücksichtigt werden,
c)
Fähigkeit, den Umgang mit Quellen und mit historischen Darstellungen aus der Geschichtswissenschaft und der Geschichtskultur so zu gestalten, dass die Methodenkompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert wird,
d)
Fähigkeit, die Medien und Methoden, die das historische Lernen unterstützen, zu analysieren, zu reflektieren und anzuwenden,
e)
Fähigkeit, mit Lehrplänen und Geschichtsbüchern, vorrangig der jeweiligen Schulart, reflektiert umzugehen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils mehrere Themen werden zur Wahl gestellt, darunter im Teilgebiet Mittelalterliche Geschichte auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
2.
eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils mehrere Themen werden zur Wahl gestellt, darunter auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 49
Informatik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von insgesamt mindestens 45 Leistungspunkten aus den folgenden drei Gebieten, darunter
a)
mindestens 10 Leistungspunkte aus dem Gebiet Theoretische Informatik, Algorithmen und Datenstrukturen,
b)
mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet Datenbanksysteme und Softwaretechnologie,
c)
mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet Praktische Softwareentwicklung, einschließlich je eines Praktikums zur Praktischen Programmierung und zur planmäßigen Entwicklung eines Softwaresystems.
2.
Nachweis von mindestens 10 Leistungspunkten aus fachdidaktischen Lehrveranstaltungen und einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer Sicht.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automaten, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
2.
Grundlegende Kenntnisse aus dem Gebiet Algorithmen und Datenstrukturen.
3.
Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Softwaretechnologie und Datenbanksysteme.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus den in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus den in Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik
Es ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum zur planmäßigen Entwicklung eines Softwaresystems zu erbringen.
§ 49a
Islamischer Unterricht
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Universitärer Leistungsnachweis aus den Themenbereichen:
1.
Exegetische, systematische, praktische, philosophisch-historische und sprachliche Grundlagen des Islam,
2.
Theologische Reflexion des Islam: Gottes-, Menschen- und Weltbild; Theologiegeschichte des Islam; islamisches Recht; islamische Philosophie; kulturräumlicher Bezug; Grundlagen der jüdischen und christlichen Religion,
3.
Islamische Religionspädagogik und Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Kenntnisse über die inhaltliche Grundstruktur von Koran und Hadith,
b)
Überblick über den Islam als religiöses, historisches, kulturräumliches und gesellschaftliches Phänomen,
c)
Überblick über Quellen des Islam in ihren historischen, gesellschaftlichen, interreligiösen und interkulturellen Bezügen,
d)
Grundlagen nicht-islamischer Religionen und Weltanschauungen.
2.
Fachdidaktik
a)
Überblick über Quellen des Islam in Bezug auf die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen,
b)
der Islam als Thema des schulischen Unterrichts.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich der islamischen Fachwissenschaften
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 50
Kunst
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Künstlerische Praxis, darunter Grafisches Gestalten (insbesondere Zeichnen und Drucken), farbiges Gestalten, Gestalten im Raum, Gestalten mit verschiedenen – insbesondere digitalen – Medien, Szenisches Spiel,
b)
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Bildnerische Praxis, darunter Werken oder Konstruktives Bauen und Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) oder Umwelt- und Produktgestaltung; Studierende des Lehramts an Realschulen müssen davon mindestens 4 Leistungspunkte aus dem Teilbereich Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) nachweisen;
c)
mindestens 9 Leistungspunkten aus der Kunstwissenschaft,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kunstpraxis
Gestaltung und Präsentation in verschiedenen Techniken und Medien.
2.
Kunstwissenschaft
Kunstgeschichte bis zur Gegenwartskunst (Schwerpunkt Europa); Werkerschließung.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
Bildnerisches Gestalten in der Kindheit und Jugend, Methoden und Konzepte des Kunstunterrichts (Geschichte der Kunstpädagogik, Kreativitätsförderung, Werkbetrachtung, Unterrichtsmodelle: Planung, Durchführung, Reflexion).
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
Eine Aufgabe aus der Kunstpraxis
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Werkanalyse: formale und inhaltliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken unter Berücksichtigung historischer Aspekte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 dreifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 51
Mathematik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 15 Leistungspunkten aus dem Gebiet Differential- und Integralrechnung (insbesondere elementare Funktionen), Gewöhnliche Differentialgleichungen,
2.
mindestens 15 Leistungspunkte aus den Gebieten Lineare Algebra und Analytische Geometrie,
3.
mindestens 15 Leistungspunkte aus den Gebieten Elementare Zahlentheorie, Elementare Stochastik, Elementargeometrie,
4.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen; Grundkenntnisse über Gewöhnliche Differentialgleichungen.
2.
Lineare Algebra und Analytische Geometrie.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus dem Gebiet der Differential- und Integralrechnung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus den Gebieten Lineare Algebra und Analytische Geometrie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 52
Musik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich (darunter Instrumentalspiel und Gesang-Sprechen; davon mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Gebiet, das nicht gemäß Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a als Prüfungsgebiet gewählt wurde),
b)
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich (darunter Tonsatz und Musikwissenschaften),
c)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
a)
Instrumentalspiel oder Gesang-Sprechen; als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe, Zither oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente, in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;
b)
Ensemblearbeit,
c)
Schulpraktisches Instrumentalspiel.
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
Analyse.
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
Musikpädagogik,
b)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Instrumentalspiel oder Gesang-Sprechen
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben; bei der Wahl des Teilgebiets Instrumentalspiel ist darüber hinaus das Instrument anzugeben;
b)
Ensemblearbeit
(Dauer: 20 Minuten),
c)
Schulpraktisches Instrumentalspiel
(Dauer: 15 Minuten).
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Analyse
(Dauer: 4 Stunden),
b)
Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 4 Stunden).
(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens zwei und höchstens vier prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. 2Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 53
Physik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von insgesamt mindestens 45 Leistungspunkten aus den folgenden drei Bereichen, darunter
a)
mindestens 14 Leistungspunkte aus den Gebieten Mechanik, Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), Elektrizitätslehre, Optik, der speziellen Relativitätstheorie,
b)
mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper),
c)
mindestens 4 Leistungspunkte aus den physikalischen Grundpraktika.
2.
Nachweis von mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge aus der Mechanik, der Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), der Elektrizitätslehre und der Optik sowie der speziellen Relativitätstheorie.
2.
Kenntnis der Vorstellungen vom Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper).
3.
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Fähigkeit zur Elementarisierung physikalischer Sachverhalte unter Berücksichtigung der altersbedingten Abstraktionsfähigkeit,
b)
Kenntnis der physikalischen Lehr- und Arbeitsmittel und Fähigkeit, sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen,
c)
Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen exemplarisch darzustellen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in den Gebieten Mechanik, Wärmelehre (einschließlich kinetischer Deutung), Elektrizitätslehre und Optik sowie spezielle Relativitätstheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
2.
eine Aufgabengruppe mit Schwerpunkt in dem Gebiet Aufbau der Materie (Atome und Moleküle, Kerne und Teilchen, feste Körper)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c zu erbringen.
§ 54
Evangelische Religionslehre
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
jeweils mindestens 8 Leistungspunkten in den Teilgebieten Altes Testament (Abs. 2 Nr. 1) und Neues Testament (Abs. 2 Nr. 2),
2.
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Kirchengeschichte (Überblick über die Geschichte der Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Reformationsgeschichte, Grundkenntnisse über die wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen),
3.
mindestens 14 Leistungspunkten im Teilgebiet Systematische Theologie (Abs. 2 Nr. 3), davon jeweils mindestens 7 Leistungspunkte in Dogmatik und Ethik,
4.
mindestens 7 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionswissenschaft (Kenntnis der Grundprobleme der Religionswissenschaft; Grundkenntnisse der jüdischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Grundkenntnisse der islamischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum),
5.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 4).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Altes Testament
a)
Überblick über die Geschichte Israels,
b)
bibelkundliche Übersicht und Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments im Kontext biblischer Theologie.
2.
Neues Testament
a)
Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament,
b)
theologische Grundfragen der synoptischen Jesusüberlieferung und Grundprobleme paulinischer Theologie im Kontext biblischer Theologie.
3.
Systematische Theologie
a)
Kenntnis von Grundfragen der Gotteslehre, der Christologie, der Anthropologie, der Ekklesiologie und der Eschatologie, sowie darauf bezogene hermeneutische Grundkompetenzen,
b)
Überblick über die Grundlagen christlicher Ethik und Kenntnis von Grundfragen christlicher Verantwortung in der Gesellschaft.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Grundkenntnisse zu folgenden Themenfeldern: Bildung und Religion; Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule; Aspekte der Berufsrolle von Religionslehrerinnen und -lehrern,
b)
Kenntnisse der Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts,
c)
Grundkenntnisse über Theorien der Glaubensentwicklung und der religiösen Sozialisation.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (Abs. 2 Nr. 1 und 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je drei Themen aus dem Alten und dem Neuen Testament werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie (Abs. 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 4)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 55
Katholische Religionslehre
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Orientierungskurs „Einführung in elementare Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 12 Leistungspunkten aus dem Teilgebiet Biblische Theologie, AT und NT (Abs. 2 Nr. 1),
b)
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Teilgebiet Kirchengeschichte (Überblick über die Geschichte der Kirche (Altertum, Mittelalter, Neuzeit); Strukturen und Entwicklungslinien der Kirchengeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Konzilien des Altertums, des Zeitalters der Konfessionalisierung, der Vatikanischen Konzilien; Spiritualität und christliche Lebensgestaltung (Heilige und bedeutende Personen, Orden und Geistliche Gemeinschaften, Formen der Volksfrömmigkeit)),
c)
mindestens 15 Leistungspunkten aus dem Teilgebiet Systematische Theologie (Abs. 2 Nr. 2),
d)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Teilgebiet Religionspädagogik (Voraussetzungen, Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung; Ziele, Inhalte und Wege religiösen Lernens; Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche, insbesondere der Schulpastoral),
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 3).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Biblische Theologie
a)
Grundzüge der Botschaft des AT auf der Basis bibelkundlicher, geschichtlicher und methodischer Grundkenntnisse,
b)
Grundzüge der Botschaft des NT auf der Basis bibelkundlicher, geschichtlicher und methodischer Grundkenntnisse.
2.
Systematische Theologie
a)
Dogmatik
aa)
Gotteslehre,
bb)
Christologie,
cc)
Grundzüge der Theologischen Anthropologie,
dd)
Grundzüge der Sakramentenlehre.
b)
Moraltheologie und Christliche Sozialethik
aa)
Begründung sittlichen Handelns, Gewissen, Schuld und Versöhnung,
bb)
die Zehn Gebote in ihrer aktuellen Bedeutung,
cc)
Grundkenntnisse der Christlichen Sozialethik,
dd)
verantwortete Gestaltung gesellschaftlicher Handlungssysteme (Wirtschaft, Politik, Medien, Ökologie).
c)
Fundamentaltheologie
aa)
die Gottesfrage in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
bb)
Kirche, Kirchen und Ökumene,
cc)
Christentum und Weltreligionen (insbesondere Judentum und Islam)
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Rahmenbedingungen religionsdidaktischer Reflexion,
b)
Religionsdidaktische Konzepte, Inhaltsbereiche und Prinzipien,
c)
Planung, Durchführung und Evaluation von Religionsunterricht.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (Abs. 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je drei Themen aus dem Alten und dem Neuen Testament werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie (Abs. 2 Nr. 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem Teilgebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 56
Politik und Gesellschaft
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 21 Leistungspunkten im Teilgebiet Politikwissenschaft,
2.
mindestens 16 Leistungspunkten im Teilgebiet Soziologie,
3.
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Zeitgeschichte (Überblick über die historische Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs; Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen),
4.
mindestens 10 Leistungspunkte aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Politikwissenschaft
Kenntnis der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und gesellschaftlicher Faktoren:
a)
Politische Theorie
aa)
Überblick über wesentliche politiktheoretische Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,
bb)
Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
b)
Politische Systeme
aa)
Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland,
bb)
Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,
cc)
Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen,
dd)
Kenntnis der Grundzüge und Grundprobleme des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland.
c)
Internationale Politik
aa)
Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen und des modernen Staatensystems unter Berücksichtigung der Europäischen Union,
bb)
Überblick über wichtige Problembereiche der internationalen Politik,
cc)
Fähigkeit zur Analyse außenpolitischer Entscheidungen und zwischenstaatlicher Interaktionsprozesse.
2.
Soziologie
Kenntnis der Fragestellungen und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und politischer Faktoren:
a)
Kenntnis der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Rahmen, insbesondere auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen Brennpunkte,
b)
Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Strukturprobleme.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Kenntnis der Grundlagen politischen Lernens und Lehrens
aa)
gründliche Kenntnis fachdidaktischer Theorien und Unterrichtskonzeptionen,
bb)
Überblick über die Methoden- und Mediendidaktik in der politischen Bildung.
b)
Kenntnis der Konzeption und Gestaltung von Unterricht im Fach Politik und Gesellschaft
aa)
Fähigkeit, politikdidaktische Konzeptionen auf Gegenstände der politischen Bildung anzuwenden,
bb)
Fähigkeit zur schulartspezifischen Unterrichtsplanung im Fach Politik und Gesellschaft und im sozialwissenschaftlichen Sachunterricht.
c)
Fähigkeit zum politikdidaktischen Urteilen, Erforschen und Weiterentwickeln von Praxis
aa)
Überblick über Theorie und Praxis politikdidaktischer Unterrichtsforschung,
bb)
Überblick über Verfahren der Optimierung von Lehr-/Lern-Prozessen in der Politischen Bildung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft (Politische Theorie, Politische Systeme, Internationale Politik)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens ein Thema aus jedem der genannten Teilgebiete wird zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie (Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland mit Soziologischer Theorie)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 57
Sport
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht (nicht älter als drei Jahre).
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer).
4.
Nachweis eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden; das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
5.
Nachweis von
a)
mindestens 2 Leistungspunkten in Grundlagen der Sportwissenschaft als Integrationswissenschaft/Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
mindestens 3 Leistungspunkten in Sportpädagogik (einschließlich historischer Aspekte der Bewegungs- und Sporterziehung)/Sportpsychologie,
c)
mindestens 3 Leistungspunkten in Sportbiologie/Sportmedizin,
d)
mindestens 4 Leistungspunkten in Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft,
e)
mindestens 33 Leistungspunkten in Didaktik der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung, davon
aa)
mindestens 10 Leistungspunkte im Bereich Sportspiele einschließlich Kleine Spiele,
bb)
mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Leichtathletik,
cc)
mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Schwimmen,
dd)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gesundheitsorientierte Fitness,
ee)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
ff)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gymnastik und Tanz,
gg)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Schneesport/Eislauf,
hh)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Trend- und Freizeitsportarten,
f)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik gemäß § 33, davon 2 Leistungspunkte praktische Lehrübungen in einer Individual- und einer Mannschaftssportart; im Rahmen der Fachdidaktik sind differenziert nach Studiengängen folgende Gebiete nachzuweisen:
aa)
Lehramt an Grundschulen:
mindestens 2 Leistungspunkte im Bereich Elementare Bewegungs- und Spielerziehung sowie musisch-ästhetische Bewegungserziehung,
bb)
Lehrämter an Mittelschulen, Realschulen und beruflichen Schulen:
mindestens 2 Leistungspunkte im Bereich Kompensatorische Bewegungsformen zum Ausgleich einseitiger, auch beruflicher Belastungen.
6.
Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnisse aus
a)
Bewegungswissenschaft,
b)
Trainingswissenschaft.
2.
Vertiefte fachdidaktische/sportpädagogische Kenntnisse gemäß § 33.
3.
Theorie und Praxis der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung in folgenden Sportarten:
a)
zwei der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball,
b)
Leichtathletik,
c)
Schwimmen,
d)
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
e)
Gymnastik und Tanz,
f)
Schneesport (Ski alpin).
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sportpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete
a)
Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),
b)
Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),
c)
Leichtathletik,
d)
Schwimmen,
e)
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
f)
Gymnastik und Tanz,
g)
Schneesport (Ski alpin);
das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
3.
Eine mündliche sporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten
(Dauer 10 Minuten).
Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.
(4) Bewertung 1Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21). 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und die Durchschnittsnote für die sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Satz 1 je einfach gewertet (Teiler 2).
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht bestanden, wenn
1.
die Durchschnittsnote der Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 schlechter als „ausreichend“ ist; dabei werden die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen je einfach gewertet (Teiler 2);
oder
2.
die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).
2Im Übrigen bleibt § 31 unberührt.
(6) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1.
Wer die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 14.
2.
Jede Prüfung in einem der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1.
Wer die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 15.
2.
Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.
§ 57a
Tschechisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Kenntnisse in einer anderen europäischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
1.
Literaturwissenschaft,
2.
Sprachwissenschaft,
3.
Sprachpraxis,
4.
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
Fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft oder der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
im Gebiet Literaturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt;
b)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in tschechischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines tschechischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Tschechisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft; die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb vierfach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Tschechisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen.
§ 58
Wirtschaftswissenschaften
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von
a)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Betriebliches Rechnungswesen,
b)
mindestens 15 Leistungspunkten im Teilgebiet Betriebswirtschaftslehre,
c)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Volkswirtschaftslehre,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Recht,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem kaufmännischen Praktikum von drei Monaten Dauer.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Betriebliches Rechnungswesen
a)
Geschäftsbuchführung,
b)
Jahresabschluss und Auswertung,
c)
Kosten- und Leistungsrechnung.
2.
Betriebswirtschaftslehre
a)
Konstitutive Entscheidungen im Unternehmen,
b)
Unternehmensführung,
c)
Produktion,
d)
Marketing,
e)
Investition und Finanzierung.
3.
Volkswirtschaftslehre
a)
Grundlagen der Mikroökonomie,
b)
Grundlagen der Makroökonomie,
c)
Wirtschaftspolitik in der Sozialen Marktwirtschaft.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Grundlagen wirtschaftsdidaktischer Theorien und Modelle,
b)
ökonomische Bildung und Bildungsauftrag der Realschule,
c)
ökonomische Bildung und Unterrichtsplanung,
d)
Reflexion ökonomischer Bildung und didaktische Innovation.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem betrieblichen Rechnungswesen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
2.
eine Aufgabe aus der Betriebswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Volkswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
4.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 59
Fächerverbindungen
1Die Erste Staatsprüfung kann in folgenden Fächerverbindungen abgelegt werden:
1.
Biologie, Chemie
Biologie, Englisch
Biologie, Informatik
Biologie, Physik
2.
Chemie, Englisch
Chemie, Geographie
Chemie, Informatik
Chemie, Mathematik
Chemie, Physik
3.
Deutsch, Englisch
Deutsch, Französisch
Deutsch, Geographie
Deutsch, Geschichte
Deutsch, Latein
Deutsch, Mathematik
Deutsch, Musik
Deutsch, Religionslehre
Deutsch, Philosophie/Ethik
Deutsch, Politik und Gesellschaft
Deutsch, Sport
4.
Englisch, Französisch
Englisch, Geographie
Englisch, Geschichte
Englisch, Informatik
Englisch, Italienisch
Englisch, Latein
Englisch, Mathematik
Englisch, Musik
Englisch, Philosophie/Ethik
Englisch, Physik
Englisch, Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
Englisch, Religionslehre
Englisch, Russisch
Englisch, Politik und Gesellschaft
Englisch, Spanisch
Englisch, Sport
Englisch, Wirtschaftswissenschaften
5.
Französisch, Geographie
Französisch, Geschichte
Französisch, Latein
Französisch, Spanisch
6.
Geographie, Physik
Geographie, Wirtschaftswissenschaften
7.
Geschichte, Latein
8.
Griechisch, Latein
9.
Informatik, Mathematik
Informatik, Physik
Informatik, Wirtschaftswissenschaften
10.
Kunst (Doppelfach)
11.
Latein, Mathematik
Latein, Musik
Latein, Philosophie/Ethik
Latein, Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
Latein, Religionslehre
Latein, Sport
12.
Mathematik, Musik
Mathematik, Philosophie/Ethik
Mathematik, Physik
Mathematik, Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
Mathematik, Religionslehre
Mathematik, Sport
Mathematik, Wirtschaftswissenschaften
13.
Musik (Doppelfach)
14.
Religionslehre, Sport
2Beide Fächer müssen jeweils vertieft studiert werden. 3Auf Antrag kann das Staatsministerium auch Fächerverbindungen genehmigen, die die Voraussetzung für den Zugang zum fachlichen Schwerpunkt des Archiv- und Bibliotheksdienstes mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene bilden. 4Eine Erste Staatsprüfung in einer derartigen Fächerverbindung berechtigt jedoch nicht zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien.
§ 60
Erweiterungen
1Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
1.
in einem dritten vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, wobei nur eines der in § 59 genannten Fächer oder eines der Fächer Chinesisch, Polnisch, Tschechisch oder Türkisch gewählt werden kann; in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik (§ 74) ist eine Erweiterung mit dem Doppelfach Musik (§ 75) ausgeschlossen; in der Fächerverbindung Musik (Doppelfach) (§ 75) ist eine Erweiterung mit dem Fach Musik (§ 74) ausgeschlossen,
2.
in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, soweit dieses Studium nicht schon im Rahmen der Fächerverbindung gewählt worden ist,
3.
in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.
2Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus auch durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
§ 61
Biologie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 16 Leistungspunkten aus den Gebieten „Zytologie, Anatomie, Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren“ (Vorlesungen, Praktika, Seminare),
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Physiologie der Pflanzen und Tiere“ (Vorlesungen, Praktika, Seminare),
3.
mindestens 10 Leistungspunkten aus den Gebieten „Genetik und Mikrobiologie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
4.
mindestens 12 Leistungspunkten aus den Gebieten „Ökologie“ (mit Exkursion), „Evolutionsbiologie“ und „Verhaltensbiologie“ (mit praktischen Übungen),
5.
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet der „Humanbiologie“ (mit praktischen Übungen),
6.
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Schwerpunkt „Botanik oder Zoologie“ (mit praktischen Anteilen; nicht identisch mit Nr. 7),
7.
mindestens 8 Leistungspunkten für ein „Forschungsorientiertes Praktikum“ (mit Seminar),
8.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus folgenden Bereichen
a)
Bau und Leistung von Zellen,
b)
Bau und Leistungen der Organismen,
c)
Verhaltensbiologie,
d)
Biodiversität und Evolution,
e)
Organismus und Umwelt – Ökologie,
f)
Bio- und Gentechnologie.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Zoologie und Humanbiologie;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Botanik;
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Biologie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.
§ 62
Chemie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 29 Leistungspunkten aus den Gebieten „Allgemeine und Anorganische Chemie“ und „Physikalische und Analytische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
2.
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Organische und Bioorganische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
3.
mindestens 3 Leistungspunkten aus „Physik“ (Laborpraktikum),
4.
mindestens 8 Leistungspunkten für ein „Forschungsorientiertes Laborpraktikum“,
5.
mindestens 5 Leistungspunkten aus den „Übungen im Vortragen mit Demonstrationen“ (Anorganische, Organische und Physikalische Chemie),
6.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Vertiefte Kenntnisse aus der Anorganischen, Physikalischen, Organischen und Bioorganischen Chemie,
b)
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Anorganische Chemie mit Analytik und Physikalische Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Organischen und Bioorganischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.
§ 62a
Chinesisch
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Sprachbeherrschung,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;
fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.
(2) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches oder literaturwissenschaftliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis des geläufigen Gebrauchs der Schriftzeichen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; die Verwendung der Pinyin-Umschrift wirkt sich nachteilig auf die Bewertung aus;
b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Übersetzung ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; die Verwendung der Pinyin-Umschrift wirkt sich nachteilig auf die Bewertung aus;
c)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung je eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen ein- und zweisprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
b)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Chinesisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von zwei verschiedenen Spezialgebieten aus, die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben sind.
(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 je zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau B2 (Vantage) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).
§ 63
Deutsch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 28 Leistungspunkten im Teilgebiet Neuere Deutsche Literaturwissenschaft (Hauptgebiet),
b)
mindestens 21 Leistungspunkten im Teilgebiet Deutsche Sprachwissenschaft (Nebengebiet),
c)
mindestens 21 Leistungspunkten im Teilgebiet Ältere Deutsche Literaturwissenschaft (Nebengebiet),
d)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Neuere deutsche Literaturwissenschaft – Hauptgebiet
aa)
Fähigkeit zur Analyse von Texten,
bb)
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
cc)
Vertrautheit mit den Grundlagen und Problemen der Literaturwissenschaft sowie Einblicke in die Beziehungen von Literatur und Medien.
b)
Deutsche Sprachwissenschaft – Nebengebiet
aa)
Gründliche Kenntnis der grammatischen und lexikalischen Strukturen der deutschen Gegenwartssprache (einschließlich regionaler Varianten) und der Regeln ihres Gebrauchs unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der schulischen Praxis; Vertrautheit mit Methoden und Ergebnissen der synchronen Sprachforschung;
bb)
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache mit Kenntnis älterer Sprachstufen; Vertrautheit mit Methoden der diachronen Sprachforschung.
c)
Ältere deutsche Literaturwissenschaft – Nebengebiet
aa)
Fähigkeit zur Analyse von mittelhochdeutschen und frühneuhochdeutschen Texten (einschließlich 16. Jahrhundert),
bb)
auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von ihren Anfängen bis ins 16. Jahrhundert,
cc)
Vertrautheit mit den Grundlagen und Problemen der Literaturwissenschaft; Einblick in die Beziehungen zur lateinischen Literatur sowie zu anderen volkssprachlichen Literaturen des Mittelalters und zur Rezeption mittelalterlicher Literatur in der Neuzeit.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Fähigkeit zum sachgerechten und schulartspezifischen Umgang mit fachdidaktischer Theoriebildung bezogen auf Sprach-, Lese-, Literatur- und Mediendidaktik,
b)
Fähigkeit zur praxisbezogenen Anwendung fachdidaktischen Grundlagenwissens (vor allem Analyse und Modellierung von Lernprozessen) entsprechend der Schulart und unter Einbeziehung fachwissenschaftlicher Inhalte,
c)
gründliche Kenntnisse zur Literatur für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (auf der Basis eigener Lektüre) und zu ihrer Didaktik (entsprechend der Schulart).
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Hauptgebiet Neuere deutsche Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus dem Nebengebiet Deutsche Sprachwissenschaft oder aus dem Nebengebiet Ältere deutsche Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete werden mehrere Themen zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Deutsch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 64
Englisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein.
2.
Kenntnisse auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ in einer weiteren modernen Fremdsprache.
3.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Englischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden zwei Aufgaben auf neuenglischer Textbasis und zwei Aufgaben auf historischer Textbasis (je 1 altenglischer und 1 mittelenglischer Text) zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in englischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines englischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Englisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Englisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 65
Französisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein.
2.
Kenntnisse auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ in einer weiteren modernen Fremdsprache.
3.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Französischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden ein Text aus älteren Sprachstufen und ein Text der Gegenwartssprache zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in französischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines französischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Französisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Französisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 66
Geographie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
jeweils mindestens 15 Leistungspunkten in den Teilgebieten Humangeographie, Physiogeographie und Regionale Geographie (Bayern, Deutschland, Europa, außereuropäische Großräume),
2.
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Methoden der Geographie,
3.
mindestens 15 Leistungspunkten aus Exkursionen/Geländepraktika, davon mindestens 6 Leistungspunkte aus einer großen Exkursion (mind. 8 Tage),
4.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Humangeographie
a)
Wirtschaft,
b)
städtische und ländliche Räume,
c)
Bevölkerung und Mobilität,
d)
globale Strukturen.
2.
Physiogeographie
a)
Geologie/Geomorphologie,
b)
Klima- und Hydrogeographie,
c)
Boden- und Vegetationsgeographie,
d)
Landschaftsökologie.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Bildungsziele und Bildungsbeitrag der Geographie,
b)
Lernvoraussetzungen und Rahmenbedingungen des Geographieunterrichts,
c)
Unterrichtsprinzipien und Analyse des Geographieunterrichts.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Humangeographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Physiogeographie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 67
Geschichte
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
2.
Nachweis von
a)
jeweils mindestens 11 Leistungspunkten in den Teilgebieten Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Landesgeschichte,
b)
mindestens 14 Leistungspunkten im Teilgebiet Neueste Geschichte;
c)
mindestens 9 Leistungspunkten entsprechend der Schwerpunktbildung gemäß Abs. 2 Nr. 2 aus den Teilfächern Alte und Mittelalterliche Geschichte (einschließlich Landesgeschichte) sowie Neuere und Neueste Geschichte (einschließlich Landesgeschichte),
d)
mindestens 3 Leistungspunkten im Teilgebiet Hilfswissenschaften oder im Teilgebiet Theorie und Methode,
e)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Allgemeine Kenntnis der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte einschließlich der Landesgeschichte (Bayerische Geschichte) und Vertrautheit mit deren zentralen Entwicklungen und Problemen sowie deren fachspezifischen Hilfsmitteln und Methoden.
2.
Vertiefte Kenntnis von je zwei größeren zeitlichen oder thematischen Bereichen aus der Alten oder Mittelalterlichen, aus der Neueren oder Neuesten Geschichte und aus der Landesgeschichte unter besonderer Berücksichtigung von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ideen und Mentalitäten.
3.
Fähigkeit, die gewählten Bereiche unter Berücksichtigung europäischer und außereuropäischer Aspekte in den gesamthistorischen Zusammenhang einzuordnen und Interdependenzen mit anderen Sozial- und Geisteswissenschaften aufzuzeigen.
4.
Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu den gewählten Bereichen zu analysieren und zu interpretieren.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Fähigkeit, geschichtsdidaktische Forschungsansätze und Theorien zu erfassen, auf die Lebenswelt zu beziehen und in ihrer Bedeutung für historische Lernprozesse alters- und schulartspezifisch zu erschließen,
b)
Fähigkeit, auf der Basis der geltenden Lehrpläne für den Geschichtsunterricht der jeweiligen Schulart die Inhalte und Themen so auszuwählen, dass dadurch die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler entwickelt wird; dabei sollen auch fachübergreifende und (lern-)psychologische Aspekte berücksichtigt werden,
c)
Fähigkeit, den Umgang mit Quellen und mit historischen Darstellungen aus der Geschichtswissenschaft und der Geschichtskultur so zu gestalten, dass die Methodenkompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert wird,
d)
Fähigkeit, die Medien und Methoden, die das historische Lernen unterstützen, zu analysieren, zu reflektieren und anzuwenden,
e)
Fähigkeit, mit Lehrplänen und Geschichtsbüchern, vorrangig der Schulart, reflektiert umzugehen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Alten Geschichte oder aus der Mittelalterlichen Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils mehrere Themen werden zur Wahl gestellt, darunter im Teilgebiet Mittelalterliche Geschichte auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
2.
eine Aufgabe aus der Geschichte der Neuzeit mit Schwerpunkt in der Neueren oder der Neuesten Geschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
jeweils mehrere Themen werden zur Wahl gestellt, darunter auch mindestens ein Thema zur Landesgeschichte;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Geschichte
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 68
Griechisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Latinum.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 4 Leistungspunkten aus den Bereichen Alte Geschichte, antike Philosophie, Byzantinistik oder Sprachwissenschaft,
b)
mindestens 25 Leistungspunkten aus deutsch-griechischen und griechisch-deutschen Sprach- und Stilübungen,
c)
mindestens 38 Leistungspunkten aus der Lektüre und Interpretation griechischer, darunter auch hellenistischer und nachklassischer Autoren und Werke unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antiker Philosophie, griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie der antiken Kultur und ihres Fortlebens,
d)
mindestens 2 Leistungspunkten aus der griechischen Archäologie,
e)
mindestens 1 Leistungspunkt aus einer Exkursion,
f)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Methoden der griechischen Philologie.
2.
Schulgrammatik, Sprachgeschichte, historische Grammatik; die häufigsten metrischen Formen.
3.
Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antike Philosophie, antike Rhetorik, griechisch-römische Mythologie und Religion, antike Kultur und ihr Fortleben.
4.
Griechische Literatur in ihren Gattungen; Interpretation bedeutender griechischer Autoren und Werke:
a)
Literaturwissenschaftliche Analyse und literarhistorische Einordnung,
b)
Gattungsspezifika und stilistische Besonderheiten,
c)
historischer, geistesgeschichtlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund,
d)
Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere schülerbezogene Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Übersetzung eines griechischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
2.
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Griechische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
3.
Interpretation eines griechischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
4.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
(4) Besondere Bestimmungen für die schriftliche Hausarbeit 1Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie oder aus der Sprachwissenschaft gefertigt werden. 2In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur eine prüfungsberechtigte Person beteiligt sein, die für die Bereiche gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Griechisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 69
Informatik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von insgesamt mindestens 70 Leistungspunkten aus den folgenden vier Gebieten, darunter
a)
mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet Theoretische Informatik, Algorithmen und Datenstrukturen,
b)
mindestens 20 Leistungspunkte aus dem Gebiet Datenbanksysteme und Softwaretechnologie,
c)
mindestens 10 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Technischen Informatik (Rechnerarchitektur, Rechnernetze, Betriebssysteme),
d)
mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet Praktische Softwareentwicklung, einschließlich je eines Praktikums zur Praktischen Programmierung und zur planmäßigen Entwicklung eines Softwaresystems.
2.
Nachweis von mindestens 8 Leistungspunkten aus fachdidaktischen Lehrveranstaltungen und einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer Sicht.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automaten, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
2.
Vertiefte Kenntnisse aus dem Gebiet Algorithmen und Datenstrukturen.
3.
Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Datenbanksysteme, Softwaretechnologie.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus den in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus den in Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik
Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
1.
mindestens 10 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Technischen Informatik (Rechnerarchitektur, Rechnernetze, Betriebssysteme),
2.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum zur planmäßigen Entwicklung eines größeren Softwaresystems.
§ 70
Italienisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein.
2.
Kenntnisse auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ in einer weiteren modernen Fremdsprache
3.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Italienischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden ein Text aus älteren Sprachstufen und ein Text der Gegenwartssprache zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in italienischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines italienischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Italienisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Italienisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 71
Kunst (als Doppelfach)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 115 Leistungspunkten aus den Bereichen „künstlerisches Gestalten“ (Arbeit in der „Klasse“, Arbeit in den „Werkstätten“),
b)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich der angewandten Disziplinen, einschließlich „gestaltete und gebaute Umwelt“ und Szenisches Spiel,
c)
mindestens 15 Leistungspunkten aus Theorie und Geschichte der Kunst,
d)
mindestens 16 Leistungspunkten aus der Kunstpädagogik und Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
a)
Künstlerische Reflexion zu bestehenden Realitätskonzepten, bildnerische Findung und Verwirklichung, Kommentar bzw. künstlerische Reflexion,
b)
Zeichnung als Kulturwerkzeug, als Materialisation von Vorstellungen oder als Mittel zur Analyse,
c)
Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen in verschiedenen, insbesondere in digitalen Medien.
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
Kunstgeschichte und affine Wissenschaften.
3.
Kunstpädagogik und Fachdidaktik
a)
Kunstpädagogik,
b)
fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
aa)
Kenntnisse zu den wesentlichen Positionen aus der Kunstdidaktik der Gegenwart und ihrer historischen Genese,
bb)
Darstellen und Begründen eigenen kunstdidaktischen Vorgehens vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Studienzeit,
cc)
Aufzeigen methodischer Konzepte für den Kunstunterricht, insbesondere Nachweis breiter fachmethodischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Rezeption und Bewertung ästhetischer Praxis in der Schule.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Der Mensch und seine Umgebung – Natur, Architektur, Gesellschaft
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
b)
der Künstler vermittelt die eigene künstlerische Position installativ und erläutert diese in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden mit anschließender Erläuterung durch den Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin von max. 10 Minuten Dauer),
c)
Zeichnung als Medium
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
es werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Werkanalyse: technische, formale (kompositorische) und inhaltliche (ikonographische) Aufschlüsselung von Kunstwerken durch Skizzen und schriftliche Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus dem Bereich der Kunstgeschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
c)
eine Aufgabe aus der Kunstpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder angehören und der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt in einem Ausschuss eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c einfach und die Noten für die beiden schriftlichen Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b ebenfalls je einfach gewertet (Teiler 8).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 72
Latein
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Graecum.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der Grundkenntnisse der klassischen Philologie,
b)
mindestens 25 Leistungspunkten aus deutsch-lateinischen und lateinisch-deutschen Sprach- und Stilübungen,
c)
mindestens 38 Leistungspunkten aus der Lektüre und Interpretation lateinischer, darunter auch nachantiker Autoren und Werke unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antiker Philosophie, griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie der antiken Kultur und ihres Fortlebens,
d)
mindestens 2 Leistungspunkten aus der römischen Archäologie,
e)
mindestens 1 Leistungspunkt aus einer Exkursion,
f)
mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der griechischen Philologie (bei der Fächerverbindung Griechisch, Latein entfällt diese Zulassungsvoraussetzung; in diesem Fall sind mindestens 2 Leistungspunkte aus den Bereichen Alte Geschichte, antike Philosophie, Mittellatein oder Sprachwissenschaft nachzuweisen),
g)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Methoden der lateinischen Philologie.
2.
Schulgrammatik, Sprachgeschichte, historische Grammatik; die häufigsten metrischen Formen.
3.
Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antike Philosophie, antike Rhetorik, griechisch-römische Mythologie und Religion, antike Kultur und ihr Fortleben.
4.
Lateinische Literatur in ihren Gattungen; Interpretation bedeutender lateinischer Autoren und Werke:
a)
literaturwissenschaftliche Analyse und literarhistorische Einordnung,
b)
Gattungsspezifika und stilistische Besonderheiten,
c)
historischer, geistesgeschichtlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund,
d)
Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere schülerbezogene Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Übersetzung eines lateinischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
2.
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Lateinische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
3.
Interpretation eines lateinischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
4.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
(4) Besondere Bestimmungen für die schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie oder aus der Sprachwissenschaft gefertigt werden; in diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur eine prüfungsberechtigte Person beteiligt sein, die für die Bereiche gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Latein
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 73
Mathematik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 23 Leistungspunkten aus dem Gebiet Analysis (Differential- und Integralrechnung im Rn, Gewöhnliche Differentialgleichungen, Funktionentheorie),
2.
mindestens 23 Leistungspunkten aus dem Gebiet Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie,
3.
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet Stochastik,
4.
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet Geometrie,
5.
mindestens 8 Leistungspunkten aus einem Gebiet der Angewandten Mathematik (z.B. Computeralgebra, Algorithmische Geometrie, Diskrete Mathematik, Optimierung, Numerik),
6.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus
a)
Analysis (reelle Analysis einschließlich gewöhnlicher Differentialgleichungen, Funktionentheorie),
b)
Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus der Analysis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 74
Musik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 40 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich, darunter schulische Ensemblepraxis,
b)
mindestens 30 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich,
c)
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
a)
Gesang-Sprechen,
b)
Instrumentalspiel;
als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;
c)
Dirigieren
Chorleitung, Orchesterleitung oder Bigbandleitung.
d)
Schulpraktisches Klavierspiel.
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a)
Analyse,
b)
Tonsatz.
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
Musikpädagogik,
b)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Gesang-Sprechen
(Dauer: 20 Minuten),
b)
Instrumentalspiel
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)
Schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 30 Minuten),
d)
Dirigieren
(Dauer: 20 Minuten).
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Analyse
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b)
Tonsatz
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c)
Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. 2Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 75
Musik (als Doppelfach)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 50 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einschließlich des Nachweises über angemessene Fertigkeiten auf einem (oder mehreren) anderen als dem für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b gewählten Instrument;
als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente;
b)
mindestens 40 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich, einschließlich Historische und Systematische Musikwissenschaft,
c)
mindestens 16 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik,
d)
mindestens 50 Leistungspunkten im Sinn einer Schwerpunktbildung aus einem oder mehreren der unter Buchst. a bis c genannten Bereiche.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
Gesang-Sprechen oder Instrumentalspiel ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
a)
Gesang-Sprechen,
b)
Instrumentalspiel;
die zugelassenen Instrumente sind in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a aufgeführt; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;
sofern die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderten Leistungspunkte nicht mit einem der Instrumente Klavier, Orgel oder Cembalo erbracht werden, muss die Prüfung auf einem dieser Instrumente abgelegt werden; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;
c)
Schulische Ensemblepraxis,
d)
Schulpraktisches Klavierspiel,
e)
Chorleitung,
f)
Orchesterleitung,
g)
Bigbandleitung,
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a)
Gehörbildung,
b)
Analyse,
c)
Tonsatz.
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
Musikpädagogik,
b)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Gesang-Sprechen
(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang-Sprechen Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),
b)
Instrumentalspiel
(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten);
das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)
Schulische Ensemblepraxis
(Dauer: 20 Minuten),
d)
Schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 30 Minuten),
e)
Chorleitung
(Dauer: 20 Minuten),
f)
Orchesterleitung
(Dauer: 20 Minuten),
g)
Bigbandleitung
(Dauer: 20 Minuten).
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Gehörbildung
(Dauer: 1 Stunde),
b)
Analyse
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c)
Tonsatz
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
d)
Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bzw. b im Schwerpunktfach fünffach, im Nicht-Schwerpunktfach vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bis e je dreifach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f und g je zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c je dreifach gewertet (Teiler 30).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik (als Doppelfach)
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 75a
(aufgehoben)
§ 76
Philosophie/Ethik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von
1.
mindestens 8 Leistungspunkten im Teilgebiet Exemplarische Kenntnisse der Geschichte der Philosophie unter Berücksichtigung von verschiedenen Epochen und Strömungen der Philosophie,
2.
mindestens 12 Leistungspunkten im Teilgebiet Theoretische Philosophie: exemplarische Kenntnisse aus den Bereichen Logik, Anthropologie, Philosophie des Geistes, Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Sprachphilosophie, Ontologie/Metaphysik,
3.
mindestens 25 Leistungspunkten im Teilgebiet Grundlagen der philosophischen Ethik, davon
a)
mindestens 7 Leistungspunkte im Teilgebiet Grundlagen der systematischen Ethik (Metaethik, ethisches Argumentieren, Grundmodelle und Grundbegriffe der Ethik),
b)
mindestens 18 Leistungspunkte im Teilgebiet Klassische Werke der Ethik, insbesondere Platon (Gorgias, Politeia), Aristoteles (Nikomachische Ethik), Thomas von Aquin (Summa Theologiae: Prima Secundae, q. 1 und q. 18-21), Thomas Hobbes (Leviathan), Immanuel Kant (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Kritik der praktischen Vernunft), John Stuart Mill (Utilitarismus), John Rawls (Eine Theorie der Gerechtigkeit),
4.
mindestens 6 Leistungspunkten im Teilgebiet Sozialphilosophie, Politische Philosophie, Rechtsphilosophie,
5.
mindestens 12 Leistungspunkten im Teilgebiet Angewandte Ethik aus den Bereichen
a)
Medizinethik,
b)
Wirtschaftsethik,
c)
Umweltethik,
d)
Medien- und Informationsethik,
6.
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionsphilosophie und grundlegende Kenntnisse über die Weltreligionen, insbesondere Christentum, Judentum und Islam (Quellen, Geschichte, Kult und Ethik),
7.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnisse der philosophischen Ethik auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ausgewählter klassischer Werke.
2.
Vertiefte Kenntnisse zentraler Fragestellungen der Angewandten Ethik aus drei der folgenden Bereiche:
a)
Medizinethik,
b)
Wirtschaftsethik,
c)
Umweltethik,
d)
Medien- und Informationsethik.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Grundlagen des Ethikunterrichts: Verständnis und Begründung des Faches; Unterrichtsthemen entsprechend den obersten Bildungszielen der Verfassung; fachdidaktische Konzeptionen und Modelle; Grundlagen der Moralpsychologie und Moralpädagogik;
b)
Methoden und Medien des Ethikunterrichts; zielgruppengerechte Gestaltung des Ethikunterrichts;
c)
Planung und Analyse von Lehr-Lern-Prozessen im Ethikunterricht; fachbezogenes Diagnostizieren und Beurteilen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem in Abs. 2 Nr. 1 genannten Bereich
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
eine Aufgabe aus den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereichen der Angewandten Ethik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Philosophie/Ethik 1Es ist ein universitärer Leistungsnachweis aus den unter Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Gebieten sowie der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen. 2Im Falle der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG kann an die Stelle der Nachweise nach Satz 1 der Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Vorbereitungsmaßnahme der staatlichen Lehrerweiterbildung treten.
§ 77
Physik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von insgesamt mindestens 70 Leistungspunkten aus den folgenden vier Bereichen, darunter
a)
mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet „Grundlagen der Experimentalphysik“ (Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik),
b)
mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet „Fortgeschrittene Experimentalphysik“ (Atom-/Molekülphysik, Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik),
c)
mindestens 14 Leistungspunkte aus dem Gebiet „Theoretische Physik“ (Klassische Mechanik einschließlich Spezieller Relativitätstheorie, Elektrodynamik, Thermodynamik, Quantenmechanik),
d)
mindestens 8 Leistungspunkte aus physikalischen Praktika (darunter mindestens ein Praktikum für Fortgeschrittene).
2.
Nachweis von mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Vertiefte Kenntnisse aus der Experimentalphysik, insbesondere der experimentellen Methoden und der grundlegenden Versuchsaufbauten; Grundkenntnisse aus Atom-/Molekülphysik, Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik;
b)
Grundkenntnisse aus der theoretischen Physik, insbesondere aus der klassischen Mechanik (einschließlich der Speziellen Relativitätstheorie), Elektrodynamik, Thermodynamik und Quantenmechanik.
2.
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Drei Aufgaben aus der Experimentalphysik, und zwar je eine mit Schwerpunkt in Atom-/Molekülphysik, in Kern-/Teilchenphysik und in Festkörperphysik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
für jedes Gebiet werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt;
2.
vier Aufgaben aus der theoretischen Physik, und zwar je eine mit Schwerpunkt in klassischer Mechanik (einschließlich der Speziellen Relativitätstheorie), in Elektrodynamik, in Thermodynamik und in Quantenmechanik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
für jedes Gebiet werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d zu erbringen.
§ 77a
Polnisch
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
1.
Literaturwissenschaft,
2.
Sprachwissenschaft,
3.
Sprachpraxis,
4.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;
fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.
(2) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei textbasierte Themen werden zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in polnischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines polnischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Polnisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).
(4) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend‘ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
§ 78
Evangelische Religionslehre
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und dem Lateinischen.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Altes Testament (Abs. 2 Nr. 1),
b)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Neues Testament (Abs. 2 Nr. 2),
c)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Kirchengeschichte (Abs. 2 Nr. 3),
d)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Systematische Theologie (Abs. 2 Nr. 4), davon jeweils mindestens 10 Leistungspunkte in Dogmatik und Ethik,
e)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionswissenschaft (Kenntnis der Grundprobleme der Religionswissenschaft; Grundkenntnisse der jüdischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Grundkenntnisse der islamischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Einblick in Grundstrukturen der östlichen Religionen),
f)
mindestens 6 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionspädagogik (Kirche und Gemeinde als pädagogischer Lernort; der Religionsunterricht in seinem Verhältnis zur Gemeindepädagogik; Geschichte kirchlicher Bildungsarbeit im 19. und 20. Jahrhundert (Kinder- und Jugendarbeit; Erwachsenenbildung)),
g)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 5).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Altes Testament
a)
Bibelkundliche Übersicht über das Alte Testament,
b)
Überblick über die Geschichte Israels einschließlich der Entstehung des Alten Testaments,
c)
Kenntnis der Grundprobleme der Theologie des Alten Testaments im Kontext biblischer Theologie.
2.
Neues Testament
a)
Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament,
b)
Kenntnis der Geschichte des apostolischen Zeitalters im Umriss und der Entstehungsgeschichte des Neuen Testaments,
c)
Theologische Grundfragen der Evangelienüberlieferung und der paulinischen Briefe im Kontext biblischer Theologie,
d)
Übersetzung von Texten aus dem Bereich gemäß Buchst. c aus der Ursprache und Exegese dieser Texte.
3.
Kirchengeschichte
a)
Strukturen und Entwicklungslinien der Kirchengeschichte bis zur Gegenwart,
b)
Grundkenntnisse zur Geschichte der Alten Kirche, der Reformationszeit und des 20. Jahrhunderts,
c)
Grundkenntnisse der dogmengeschichtlichen Entwicklung insbesondere in der Alten Kirche und in der Reformationszeit,
d)
Grundkenntnisse der wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen.
4.
Systematische Theologie
a)
Kenntnis von Grundfragen der Gotteslehre, der Christologie, der Anthropologie, der Ekklesiologie und der Eschatologie, sowie darauf bezogene hermeneutische Kompetenzen,
b)
Kenntnis der Grundlagen christlicher Ethik und von Grundfragen christlicher Verantwortung in der Gesellschaft.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Kenntnisse zu folgenden Themenfeldern: Bildung und Religion; Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule; Aspekte der Berufsrolle von Religionslehrerinnen und -lehrern;
b)
Kenntnisse der Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts am Gymnasium,
c)
Grundkenntnisse der Theorien zur Glaubensentwicklung und zur religiösen Sozialisation.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (Abs. 2 Nr. 1 und 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je drei Themen aus dem Alten und dem Neuen Testament werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie (Abs. 2 Nr. 4)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je zwei Themen aus der Dogmatik gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und aus der Ethik gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b werden zur Wahl gestellt;
oder
eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte (Abs. 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 79
Katholische Religionslehre
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und dem Lateinischen.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Orientierungskurs „Einführung in elementare Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“.
3.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Biblische Theologie: AT und NT (Abs. 2 Nr. 1),
b)
mindestens 15 Leistungspunkten im Teilgebiet Kirchengeschichte:
Überblick über die Geschichte der Kirche (Altertum, Mittelalter, Neuzeit); vertiefte Behandlung einzelner Aspekte aus Altertum, Mittelalter, Neuzeit (insbesondere Konzilien von Nizäa bis Chalkedon, Reformation und Katholische Reform, Vatikanische Konzilien); zentrale Themen unter besonderer Berücksichtigung der strukturellen Entwicklung der Kirche, ihrer Glaubensgeschichte sowie ihres pastoralen und spirituellen Lebens; exemplarische Schwerpunkte (z.B. Geschichte des Glaubensbekenntnisses, Verhältnis Staat – Kirche, Ämter und Dienste, Sozial- und Frömmigkeitsgeschichte, Orden und Geistliche Gemeinschaften, Heilige, bedeutende Personen);
c)
mindestens 25 Leistungspunkten im Teilgebiet Systematische Theologie (Abs. 2 Nr. 2),
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionspädagogik und Praktische Theologie:
Voraussetzungen, Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung; Ziele, Inhalte und Wege religiösen Lernens; Grundfragen des rechtlichen, gottesdienstlichen und seelsorgerlichen Handelns der Kirche, insbesondere der Schulpastoral;
e)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 3).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Biblische Theologie: AT und NT
a)
Pentateuch, Bücher der Geschichte, der Weisheit und der Prophetie: zentrale Texte und Themen,
b)
Synoptische Evangelien, Paulusbriefe, johanneische Literatur: zentrale Texte und Themen.
2.
Systematische Theologie
a)
Dogmatik
aa)
Gotteslehre und Christologie,
bb)
zentrale Aspekte der Sakramentenlehre und Ekklesiologie,
cc)
zentrale Aspekte der Theologischen Anthropologie und Schöpfungslehre,
dd)
zentrale Aspekte der Eschatologie.
b)
Moraltheologie und Christliche Sozialethik
aa)
Begründung sittlichen Handelns, Gewissen, Schuld, Versöhnung,
bb)
Ethik der Lebensbereiche,
cc)
Grundlegung der Christlichen Sozialethik,
dd)
Grundfragen aus den Bereichen der politischen Ethik, der Wirtschafts-, Medien- und Umweltethik: Einblicke in die thematische Bandbreite konkreter sozialethischer Felder, ethische Prinzipien und Orientierungslinien in den genannten Anwendungsfeldern.
c)
Fundamentaltheologie
aa)
Die Gottesfrage in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
bb)
Kirche, Kirchen und Ökumene,
cc)
Christentum und Weltreligionen (insbesondere Judentum und Islam),
dd)
christliche Offenbarungslehre.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Rahmenbedingungen religionsdidaktischer Reflexion,
b)
religionsdidaktische Konzepte, Inhaltsbereiche und Prinzipien,
c)
Planung, Durchführung und Evaluation von Religionsunterricht.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (Abs. 2 Nr. 1)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je drei Themen aus dem Alten und dem Neuen Testament werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie (Abs. 2 Nr. 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem Teilgebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 80
Russisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse auf dem Niveau B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ in einer weiteren Fremdsprache.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Russischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden ein Text aus älteren Sprachstufen und ein Text der Gegenwartssprache zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in russischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines russischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Russisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Russisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 81
Politik und Gesellschaft
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 33 Leistungspunkten im Teilgebiet Politikwissenschaft,
2.
mindestens 25 Leistungspunkten im Teilgebiet Soziologie,
3.
mindestens 12 Leistungspunkten im Teilgebiet Zeitgeschichte (Grundzüge der historischen Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs; vertiefte Kenntnis der Zeitgeschichte seit 1945, unter besonderer Berücksichtigung wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Fragen),
4.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Politikwissenschaft
Kenntnis der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte des Fachs, Einsicht in die politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und gesellschaftlicher Faktoren:
a)
Politische Theorie
aa)
Überblick über die politiktheoretischen Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens,
bb)
Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie unter Berücksichtigung methodologischer und erkenntnistheoretischer Gesichtspunkte; hierzu vertiefte Kenntnis eines theoretischen Werks der Politikwissenschaft,
cc)
Fähigkeit zur Diskussion verschiedener politiktheoretischer Ansätze.
b)
Politische Systeme
aa)
Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland,
bb)
Kenntnis eines weiteren bedeutenden politischen Systems der Gegenwart,
cc)
Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union,
dd)
Fähigkeit zum Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft,
ee)
Kenntnis der Grundzüge und Grundprobleme des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland.
c)
Internationale Politik
aa)
Überblick über die wichtigsten Ansätze der Theorie der Internationalen Politik,
bb)
Kenntnis der wichtigsten Strukturen der internationalen Beziehungen, des modernen Staatensystems und der internationalen Organisationen und Regime unter besonderer Berücksichtigung der Außenpolitik und der internationalen Lage Deutschlands sowie der Europäischen Union,
cc)
Überblick über die Problembereiche der Internationalen Politik und vertiefte Kenntnis eines speziellen Bereichs der internationalen Politik,
dd)
Fähigkeit zur Analyse außenpolitischer Entscheidungen und zwischenstaatlicher Interaktionsprozesse.
2.
Soziologie
Kenntnis der Fragestellungen und Begriffe des Fachs, Einsicht in die gesellschaftliche Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher, historischer und politischer Faktoren:
a)
theoretisch fundierte Kenntnis der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland im internationalen und historischen Vergleich, insbesondere auch der sozialen Probleme und gesellschaftlichen Brennpunkte,
b)
Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, Überblick über verschiedene soziologische Theorienansätze, Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Strukturprobleme,
c)
Überblick über die Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung einschließlich ihrer statistischen Grundlagen.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Kenntnis der Grundlagen politischen Lernens und Lehrens,
aa)
gründliche Kenntnis fachdidaktischer Theorien und Unterrichtskonzeptionen,
bb)
Überblick über die Methoden und Mediendidaktik in der politischen Bildung sowie Fähigkeit zu ihrer Anwendung,
b)
Kenntnis der Konzeption und Gestaltung von Unterricht im Fach Politik und Gesellschaft
aa)
Fähigkeit, politikdidaktische Konzeptionen auf Gegenstände der politischen Bildung anzuwenden,
bb)
Fähigkeit zur schulartspezifischen Unterrichtsplanung im Fach Politik und Gesellschaft und im sozialwissenschaftlichen Sachunterricht,
c)
Fähigkeit zum politikdidaktischen Urteilen, Erforschen und Weiterentwickeln von Praxis
aa)
Überblick über Theorie und Praxis politikdidaktischer Unterrichtsforschung,
bb)
Überblick über Verfahren der Optimierung von Lehr-/Lern-Prozessen in der Politischen Bildung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Politikwissenschaft (Politische Theorie, Politische Systeme, Internationale Politik)
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
aus jedem der genannten Teilgebiete wird mindestens ein Thema zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus dem Bereich der Soziologie (Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland mit Soziologischer Theorie)
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 82
Spanisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein.
2.
Kenntnisse auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ in einer weiteren modernen Fremdsprache.
3.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Spanischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden ein Text aus älteren Sprachstufen und ein Text der Gegenwartssprache zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in spanischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines spanischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Spanisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Spanisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.
§ 83
Sport
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht (nicht älter als drei Jahre).
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer).
4.
Nachweis eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden; das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
5.
Nachweis von
a)
mindestens 3 Leistungspunkten in Grundlagen der Sportwissenschaft als Integrationswissenschaft/Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
mindestens 7 Leistungspunkten in Sportpädagogik einschließlich Sportgeschichte/Sportpsychologie,
c)
mindestens 6 Leistungspunkten in Sportbiologie/Sportmedizin,
d)
mindestens 8 Leistungspunkten in Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft,
e)
mindestens 46 Leistungspunkten in Didaktik der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung, davon
aa)
mindestens 14 Leistungspunkte im Bereich Sportspiele einschließlich Kleine Spiele,
bb)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Leichtathletik,
cc)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Schwimmen,
dd)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gesundheitsorientierte Fitness,
ee)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
ff)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Gymnastik und Tanz,
gg)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Schneesport/Eislauf,
hh)
mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Trend- und Freizeitsportarten,
f)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik gemäß § 33, davon 2 Leistungspunkte aus praktischen Lehrübungen in einer Individual- und in einer Mannschaftssportart.
6.
Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Vertiefte Kenntnisse aus
a)
Sportbiologie/Sportmedizin,
b)
Bewegungswissenschaft,
c)
Trainingswissenschaft.
2.
Vertiefte fachdidaktische/sportpädagogische Kenntnisse gemäß § 33.
3.
Theorie und Praxis der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung in folgenden Sportarten:
a)
zwei der Sportspiele Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball,
b)
Leichtathletik,
c)
Schwimmen,
d)
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
e)
Gymnastik und Tanz,
f)
Schneesport (Ski alpin).
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus Trainingswissenschaft/Bewegungswissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
c)
eine Aufgabe aus der Sportpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete
a)
Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),
b)
Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),
c)
Leichtathletik,
d)
Schwimmen,
e)
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
f)
Gymnastik und Tanz,
g)
Schneesport (Ski alpin);
das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
3.
Eine mündlichesporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten
(Dauer 10 Minuten).
Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.
(4) Bewertung 1Aus den schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die beiden Leistungen je einfach gewertet (Teiler 2). 2Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21). 3Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Durchschnittsnote für die schriftlichen Leistungen nach Satz 1 und die Durchschnittsnote für die sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Satz 2 je einfach gewertet (Teiler 2).
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht bestanden, wenn
1.
die Durchschnittsnote der Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 schlechter als „ausreichend“ ist; dabei werden die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen je einfach gewertet (Teiler 3);
oder
2.
die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).
2Im Übrigen bleibt § 31 unberührt.
(6) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1.
Wer die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 14.
2.
Jede Prüfung in einem der Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1.
Wer die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 15.
2.
Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.
§ 83a
Tschechisch
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
1.
Literaturwissenschaft,
2.
Sprachwissenschaft,
3.
Sprachpraxis,
4.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;
fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.
(2) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei textbasierte Themen werden zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in tschechischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines tschechischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Tschechisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).
(4) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als ‚ausreichend‘ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
§ 83b
Türkisch
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Literaturwissenschaft,
2.
Sprachpraxis und Sprachstrukturen,
3.
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
(2) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in türkischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines türkischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 20 Minuten),
b)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Türkisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 7); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C1 (Effective Operational Proficiency) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).
(4) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 31 auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) ebenfalls einfach (Teiler 4).
§ 84
Wirtschaftswissenschaften
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von
a)
mindestens 10 Leistungspunkten in den Teilgebieten Wirtschaftsinformatik (einschließlich der Grundlagen von Datenbanksystemen) und Betriebliches Rechnungswesen,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Betriebswirtschaftslehre,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Volkswirtschaftslehre,
d)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Recht (insbesondere Privatrecht),
e)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem kaufmännischen Praktikum von vier Monaten Dauer.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Betriebswirtschaftslehre
a)
Konstitutive Entscheidungen im Unternehmen,
b)
Unternehmensführung,
c)
Marketing,
d)
Investition und Finanzierung,
e)
Rechnungslegung.
2.
Volkswirtschaftslehre
a)
Grundlagen der Mikroökonomie,
b)
Grundlagen der Makroökonomie,
c)
Staatstätigkeit und soziale Sicherung,
d)
internationale Wirtschaftsbeziehungen,
e)
Geld, Kredit und Währung,
f)
Beschäftigung und Arbeitsmarkt.
3.
Recht
a)
Rechtstechnische Grundlagen,
b)
Rechtsordnung,
c)
Bürgerliches Recht,
d)
Handelsrecht.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
a)
Grundlagen wirtschaftsdidaktischer Theorien und Modelle,
b)
ökonomische Bildung und Bildungsauftrag des Gymnasiums,
c)
ökonomische Bildung und Unterrichtsplanung,
d)
Reflexion ökonomischer Bildung und didaktische Innovation.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Betriebswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Volkswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus dem Recht
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
4.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
Abschnitt VI Erweiterung des Lehramts an beruflichen Schulen
§ 85
(aufgehoben)
§ 86
Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
1.
in einem der in §§ 40 bis 57 genannten Fächer; für die Prüfungen in diesen Fächern gelten die Vorschriften nach Kapitel II Zweiter Teil Abschnitt IV,
2.
in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fächer, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
§ 87
Berufspraktikum
Das Staatsministerium erlässt Richtlinien und Ausbildungspläne für das einjährige, einschlägige berufliche Praktikum gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG.
§ 88
(aufgehoben)
§ 89
(aufgehoben)
§ 90
Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen
(1) 1Das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen umfasst das vertiefte Studium nach den §§ 94 bis 100 und das Qualifizierungsstudium je einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach den §§ 103 bis 109. 2Das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen hat neben den wissenschaftlichen Inhalten insbesondere die verschiedenen schulischen Handlungsfelder sowie die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und die Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen im Blickfeld. 3Neben den fachrichtungsspezifischen Inhalten sind für den schulischen Bereich die Anforderungen an Lehrkräfte auch im Hinblick auf die inklusive Schule besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Erste Staatsprüfung kann in folgenden Kombinationen sonderpädagogischer Fachrichtungen abgelegt werden:
1.
Gehörlosenpädagogik (vertieft studiert) mit Schwerhörigenpädagogik (Qualifizierungsstudium),
2.
Geistigbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
3.
Körperbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
4.
Lernbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
5.
Schwerhörigenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik (Qualifizierungsstudium),
6.
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
7.
Sprachheilpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),
8.
Pädagogik bei Verhaltensstörungen (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder Sprachheilpädagogik (jeweils Qualifizierungsstudium).
(3) Die Anerkennung einer außerhalb des Freistaates Bayern abgelegten Ersten Prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Fachrichtungen Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayLBG.
§ 91
Fächerverbindungen
(1) Das vertiefte Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 90 ist
1.
mit dem Studium der Didaktik der Grundschule
oder
2.
mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
zu verbinden.
(2) 1Für die Wahl der Fächer im Rahmen der Didaktik der Grundschule gilt § 35 Abs. 3, wobei an Stelle von Musik, Kunst oder Sport als drittes Fach Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden kann. 2Für die Wahl der Fächer im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gilt § 37 Abs. 3.
§ 92
Erweiterungen
(1) Die Prüfung kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
1.
in einer sonderpädagogischen Qualifikation; es kann nur die sonderpädagogische Qualifikation als Erweiterung gewählt werden, die nicht schon Teil des Studiums nach § 90 Abs. 2 ist;
2.
a)
in der Didaktik der Grundschule oder
b)
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule;
es kann nur die Erweiterung gewählt werden, die nicht schon nach § 91 Abs. 1 Teil des Studiums ist; für die Wahl der Unterrichtsfächer im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gelten § 35 Abs. 5 und § 37 Abs. 5 entsprechend;
3.
in einem geeigneten Unterrichtsfach.
(2) Folgende Fächer sind im Sinn des Abs. 1 Nr. 3 geeignet:
Beruf und Wirtschaft,
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Deutsch als Zweitsprache,
Englisch,
Ethik,
Geographie,
Geschichte,
Informatik,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Politik und Gesellschaft,
Sport.
(3) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist über die in Abs. 1 und 2 genannten Fächer hinaus auch durch das Studium der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft, durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
§ 93
Praktika
(1) Im Zusammenhang mit dem vertieften Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach den §§ 94 bis 100 sind folgende Praktika abzuleisten:
1.
Betriebspraktikum nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
2.
Orientierungspraktikum
Das Orientierungspraktikum wird in Bereichen, in denen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik eingesetzt werden, im Umfang von vier Wochen abgeleistet, davon drei Wochen an einem Förderzentrum. Es soll vor Beginn des Studiums und es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Am Ende des Praktikums ist ein Beratungsgespräch von der Schulleitung oder einer von ihr bestellten Lehrkraft der Praktikumsschule hinsichtlich der besonderen Anforderungen, die der Förderschuldienst stellt, mit den Studierenden zu führen.
3.
Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
4.
Sonderpädagogisches Praktikum an einem Förderzentrum oder an einer Förderschule der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung
Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Arbeitsfelder der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sollen mit erfasst werden.
Im sonderpädagogischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
a)
Kenntnis der sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Lehrplans der betreffenden Förderschulform in den einzelnen Stufen, gegebenenfalls einschließlich der Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen,
b)
Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Kontrollverfahren,
c)
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des einzelnen Kindes und diagnosegeleitete Förderplanung,
d)
Kenntnis der Möglichkeiten der individuellen Förderung in pädagogischer und psychologischer Beziehung.
5.
Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum (an Stelle des Praktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Es handelt sich um ein didaktisches Praktikum in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung während der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindestens 4 Wochenstunden einschließlich Besprechung für die Dauer von zwei Semestern. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen.
Im studienbegleitenden Praktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele:
a)
Kenntnis förderschwerpunktspezifischer und fächerspezifischer Arbeitsweisen anhand von Diagnostik und Förderung in einzelnen Unterrichtsmodellen, Unterrichtsbeispielen und Unterrichtsprojekten in verschiedenen Stufen, einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen sowie Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und Mobiler Sonderpädagogischer Dienste,
b)
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens drei eigenen Lehrversuchen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer oder der zuständigen Hochschullehrerin.
An die Stelle eines der beiden einsemestrigen studienbegleitenden Teilpraktika kann auch ein fünfzehntägiges Blockpraktikum treten, wenn dies auf Grund der pädagogischen Umstände der Klasse, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, erforderlich ist und wenn sichergestellt wird, dass die für das studienbegleitende Praktikum vorgesehenen Studienziele erreicht werden. Für den Ersatz des gesamten studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums sind zwei Blockpraktika erforderlich.
(2) Die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum in der Grundschule (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) gelten auch für den Fall, dass das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium der Didaktik der Grundschule verbunden wird, die Vorschriften über das zusätzliche einsemestrige studienbegleitende Praktikum an der Mittelschule (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) für den Fall, dass das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule verbunden wird.
(3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika nach Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nach § 90 Abs. 2.
§ 94
Gehörlosenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 4 Leistungspunkten aus dem Bereich medizinische Grundlagen,
2.
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen,
3.
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
4.
mindestens 3 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie,
5.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Psychologie und Förderdiagnostik,
6.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Sprachwissenschaft/Phonetik,
7.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Hörgeschädigtenspezifischen Kommunikation, visuell-auditive Ausrichtung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Gehörlosenpädagogik,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
3.
Pädagogische Audiologie,
4.
Psychologie und Förderdiagnostik,
5.
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Psychologie und Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Praktische Prüfung
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung 1Die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 2 wird von einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis abgenommen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 9).
(5) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 95
Geistigbehindertenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich heil- und sonderpädagogische Grundlagen,
2.
mindestens 25 Leistungspunkten aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),
3.
mindestens 25 Leistungspunkten aus der Didaktik bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),
4.
mindestens 20 Leistungspunkten aus der Psychologie und Soziologie bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Heil- und sonderpädagogische Grundlagen,
2.
Pädagogik bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik),
3.
Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),
4.
Psychologie und Soziologie bei geistiger Behinderung (einschließlich Förderdiagnostik).
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Psychologie bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung von Förderdiagnostik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 96
Körperbehindertenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Fachgebiet Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik,
2.
mindestens 20 Leistungspunkten aus der Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
3.
mindestens 20 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4.
mindestens 20 Leistungspunkten aus der Psychologie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, davon 10 Leistungspunkte in Veranstaltungen zur Diagnostik,
5.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Medizin im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, davon 5 Leistungspunkte in einer Veranstaltung zu einem therapeutischen Konzept.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),
3.
Psychologie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik).
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Psychologie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 97
Lernbehindertenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Allgemeinen Heil- und Sonderpädagogik,
2.
mindestens 20 Leistungspunkten aus der Pädagogik im Förderschwerpunkt Lernen,
3.
mindestens 24 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Lernen,
4.
mindestens 22 Leistungspunkten aus der Psychologie und Soziologie im Förderschwerpunkt Lernen einschließlich Förderdiagnostik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik,
2.
pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen,
4.
psychologische und soziologische Grundlagen der Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Lernen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus den psychologischen oder soziologischen Grundlagen der Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 98
Schwerhörigenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 4 Leistungspunkten aus dem Bereich medizinische Grundlagen,
2.
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Schwerhörigenpädagogik einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen,
3.
mindestens 21 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,
4.
mindestens 3 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie,
5.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Psychologie und Förderdiagnostik,
6.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Sprachwissenschaft/Phonetik,
7.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Hörgeschädigtenspezifischen Kommunikation, auditiv-visuelle Ausrichtung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Schwerhörigenpädagogik,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,
3.
Pädagogische Audiologie,
4.
Psychologie und Förderdiagnostik,
5.
Schwerhörigenspezifische Kommunikation.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Schwerhörigenpädagogik sowie der Psychologie und Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Praktische Prüfung
Schwerhörigenspezifische Kommunikation
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung 1Die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 2 wird von einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis abgenommen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 9).
§ 98a
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Sehen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Allgemeinen Heil-, Sonder- und Inklusionspädagogik,
2.
mindestens 25 Leistungspunkten aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
3.
mindestens 25 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen,
4.
mindestens 15 Leistungspunkten aus der Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Allgemeine Heil-, Sonder- und Inklusionspädagogik,
2.
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
3.
Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen,
4.
Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 99
Sprachheilpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Sprache)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,
2.
mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der diagnostischen Grundlagen, spezifischen Diagnostik sowie aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
3.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),
4.
mindestens 20 Leistungspunkten aus dem Bereich der schulischen Handlungsfelder und den Bereichen spezifischer Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Sprachheilpädagogik und Bezugswissenschaften,
2.
diagnostische Grundlagen, spezifische Diagnostik sowie Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
3.
Sprache, Spracherwerb und Störungswissen (spezifische sprachliche Störungsbilder),
4.
schulische Handlungsfelder und spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Sprachheilpädagogik oder aus der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus dem Bereich Störungswissen, Diagnostik und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 100
Pädagogik bei Verhaltensstörungen – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich heil- und sonderpädagogische Grundlagen,
2.
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen (einschließlich Förderdiagnostik),
3.
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),
4.
mindestens 20 Leistungspunkten aus den Bereichen Psychologie und Soziologie bei Verhaltensstörungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Heil- und sonderpädagogische Grundlagen,
2.
Pädagogik bei Verhaltensstörungen,
3.
Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
4.
Psychologie und Soziologie bei Verhaltensstörungen (einschließlich Förderdiagnostik).
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik bei Verhaltensstörungen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Psychologie bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung von Förderdiagnostik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
§ 101
Sonderpädagogische Qualifikationen
1Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation wird als Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung neben oder im Anschluss an das Studium eines Lehramts durchgeführt. 2Der Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation dient der nachträglichen Erweiterung eines Lehramts. 3Für die Erste Staatsprüfung in einer sonderpädagogischen Qualifikation gelten die Bestimmungen der §§ 103 bis 109. 4 § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 102 gelten für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung des Studiums für ein Lehramt entsprechend.
§ 102
Praktikum
(1) 1Im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist ein Praktikum gemäß den Sätzen 2 und 3 an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. 2Das zusammenhängende zweiwöchige Praktikum umfasst mindestens 10 Schultage während der vorlesungsfreien Zeit und steht in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung. 3Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen des sonderpädagogischen Praktikums nach § 93 Abs. 1 Nr. 4, beschränkt auf die Fächer des oder der Studierenden.
(2) Der Nachweis des Praktikums nach Abs. 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums.
(3) Das Praktikum nach Abs. 1 entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entspricht.
§ 103
Gehörlosenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik,
2.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
3.
mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Pädagogische Audiologie.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 104
Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 105
Körperbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei körperlicher Behinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 106
Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
1.
Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,
2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 107
Schwerhörigenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Schwerhörigenpädagogik,
2.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,
3.
mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Pädagogische Audiologie.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 107a
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sehen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 108
Sprachheilpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sprache)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Störungswissen,
2.
mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
3.
mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
1.
Sprachheilpädagogik und Störungswissen (spezifische Störungen der Sprache und des Sprechens),
2.
Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
3.
spezifische Didaktik und Methoden im Förderschwerpunkt Sprache.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache oder aus dem Bereich der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
§ 109
Pädagogik bei Verhaltensstörungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.
Abschnitt IX Vertieftes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
§ 110
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
(1) Grundsätze 1Das vertiefte Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist nur im Rahmen des Art. 11 BayLBG und im Übrigen als Erweiterungsstudium möglich. 2Es vermittelt die wissenschaftliche Vorbildung für die Tätigkeit als Schulpsychologe oder Schulpsychologin in der Schulberatung und für den Unterricht im Fach Psychologie, soweit dieses an der betreffenden Schulart eingeführt ist.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von
a)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Allgemeine Psychologie,
b)
mindestens 6 Leistungspunkten aus den Bereichen Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,
c)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Sozialpsychologie und Organisationspsychologie der Schule,
d)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich der Psychologischen Basiskompetenzen und der Forschungsmethoden der Psychologie,
e)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Statistik,
f)
mindestens 9 Leistungspunkten aus einem empirisch-psychologischen Praktikum,
g)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Entwicklungspsychologie,
h)
mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Psychologische Diagnostik einschließlich der Gutachtenerstellung,
i)
mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogische Psychologie,
j)
mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Klinische Psychologie und Beratungspsychologie.
2.
Nachweis der erfolgreichen Ableistung
a)
einer unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeit an einer Schule, an einem Schülerheim oder an einer staatlichen Schulberatungsstelle (Aufsicht und Anleitung durch einen Schulpsychologen) in einem Umfang, der mindestens 6 Leistungspunkten entspricht,
b)
von unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeiten an zwei der nachfolgend genannten Einrichtungen, die vom Staatsministerium als geeignet befunden worden sind, in einem Umfang, der jeweils mindestens 6 Leistungspunkten entspricht:
aa)
Kindergärten, Kinderhorte, Einrichtungen der Jugendarbeit,
bb)
außerschulische Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen der Heimerziehung,
cc)
Erziehungsberatungsstellen und weitere Beratungsstellen für Jugendliche,
dd)
Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern;
die gewählten Einrichtungen müssen verschiedenen Gruppen (Doppelbuchst. aa bis dd) angehören; den Bescheinigungen ist jeweils ein Bericht über den Verlauf des Praktikums und die dabei gewonnenen Erfahrungen beizufügen.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Psychologische Diagnostik,
2.
Pädagogische Psychologie,
3.
Klinische Psychologie.
Die Prüfungsanforderungen erstrecken sich auch auf die dem erziehungswissenschaftlichen Studium zugeordneten Inhalte gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Abs. 2 Nr. 3.
(4) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Psychologischen Diagnostik
(Bearbeitungszeit einschließlich der Sichtung und Auswertung des Datenmaterials: 6 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Pädagogischen Psychologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Klinischen Psychologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1.
Im Fall der Erweiterung gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 und Art. 17 Nr. 3 BayLBG und der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind die Nachweise gemäß Abs. 2 zu erbringen.
2.
Im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG können Studierende, die als Lehrkräfte im Schuldienst stehen, die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a an ihrer Schule unter Betreuung durch einen Schulpsychologen ableisten; die einzubeziehende Zeit wird im Einzelfall bestimmt. Die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ist an nur einer der unter Doppelbuchst. bb oder cc genannten Einrichtungen mit einem 6 Leistungspunkten entsprechenden Umfang abzuleisten.
§ 111
Studienumfang einer pädagogischen Qualifikation und Erste Staatsprüfung
1Der Umfang des Studiums einer pädagogischen Qualifikation umfasst grundsätzlich mindestens 45 Leistungspunkte. 2Die Erste Staatsprüfung in einer pädagogischen Qualifikation kann abgelegt werden
1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung.
3Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung in einer pädagogischen Qualifikation gilt diese nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG, wenn die Zweite Staatsprüfung in dieser pädagogischen Qualifikation nicht abgelegt wird oder nicht abgelegt werden kann. 4 § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 60 Satz 1 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 3 und § 112 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.
§ 112
Beratungslehrkraft
(1) 1Das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft ist nur als Erweiterungsstudium möglich und baut auf dem erziehungswissenschaftlichen Studium gemäß § 32 auf. 2Für das zusätzliche Studium in den Bereichen Psychologie und Pädagogik mit Soziologie ist von einem Umfang auszugehen, der je 30 Leistungspunkten entspricht.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehreinheit in Psychologie (darunter Persönlichkeitspsychologie und Pädagogisch-psychologische Diagnostik) und in Schulpädagogik (darunter schulische Lern- und Leistungsschwierigkeiten). Aus dem Nachweis in Psychologie muss die Befähigung zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests ersichtlich sein.
2.
Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung.
3.
Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer Grund- und Mittelschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule und einem Gymnasium. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 wird für die jeweilige Schulart angerechnet.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Psychologie
Konzepte und Methoden der Beratungspsychologie, die für die Schulberatung wesentlich sind.
2.
Schulpädagogik
a)
Pädagogische Grundlagen der Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen,
b)
Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über das deutsche Schulwesen.
3.
Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
a)
Aufbau des Schulwesens,
b)
Beratungseinrichtungen,
c)
Beratungsverfahren,
d)
Organisation der Beratungsarbeit.
(4) Prüfung
Schriftliche Prüfung
Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
(5) Besondere Bestimmungen für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft 1Es sind nur die Nachweise gemäß Abs. 2 Nr. 1 zu erbringen. 2Bei Personen, die vom Staatsministerium zu Weiterbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Qualifikation als Beratungslehrkraft zugelassen worden sind und hieran erfolgreich teilgenommen haben, entfallen sämtliche fachliche Zulassungsvoraussetzungen.
§ 113
Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation
1Das Studium des Lehramts an beruflichen Schulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts an Realschulen und des Lehramts für Sonderpädagogik kann jeweils mit dem Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a) als pädagogische Qualifikation erweitert werden. 2Für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung gelten die Bestimmungen in § 43a. 3Die Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen können im Fach Deutsch als Zweitsprache nicht abgelegt werden.
§ 114
Fremdsprachliche Qualifikation
(1) 1Die fremdsprachliche Qualifikation befähigt zur Erteilung zweisprachigen Unterrichts in nichtsprachlichen Fächern, in denen eine Lehramtsbefähigung erworben wurde oder durch die eine Lehramtsbefähigung erweitert wurde. 2Auf Antrag der Schule kann das Staatsministerium Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen oder beruflichen Schulen, die die fremdsprachliche Qualifikation erworben haben, die Erteilung von fremdsprachlichem Unterricht in der entsprechenden Sprache genehmigen. 3Die fremdsprachliche Qualifikation kann in den Sprachen Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Türkisch erworben werden. 4Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung in einer dieser Sprachen als fremdsprachliche Qualifikation gilt diese fremdsprachliche Qualifikation als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG. 5Für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik wird die Prüfung in den Sprachen Englisch und Französisch, für das Lehramt an Realschulen zudem in Tschechisch, nach den Bestimmungen des Abschnitts A, in den übrigen Sprachen nach den Bestimmungen des Abschnitts B abgelegt. 6Für das Lehramt an Gymnasien wird die Prüfung nach den Bestimmungen des Abschnitts B abgelegt. 7Die gewählte Fremdsprache ist im Zulassungsgesuch anzugeben.
A. Sprachpraktische Anforderungen entsprechend den Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57a
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für
Englisch
aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Französisch
aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Tschechisch
aus § 57a Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, für Französisch der Prüfung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und für Tschechisch der Prüfung nach § 57a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b.
2.
Mündliche Prüfung
Die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, für Französisch der Prüfung nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 und für Tschechisch der Prüfung nach § 57a Abs. 3 Nr. 2.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 4).
B. Sprachpraktische Anforderungen entsprechend den Bestimmungen für die vertieft studierten Fächer für das Lehramt an Gymnasien
(5) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für
Chinesisch
aus § 62a Abs. 1,
Englisch
aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Französisch
aus § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Italienisch
aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Polnisch
aus § 77a Abs. 1 Nr. 3 und 4,
Russisch
aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Spanisch
aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Tschechisch
aus § 83a Abs. 1 Nr. 3 und 4,
Türkisch
aus § 83b Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(6) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch
eine sprachpraktische Aufgabe;
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache;
die Prüfungsbestimmungen richten sich für Englisch nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Französisch nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Italienisch nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Polnisch nach § 77a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, für Russisch nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Spanisch nach § 82 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Tschechisch nach § 83a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und für Türkisch nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.
b)
Chinesisch
aa)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches oder literaturwissenschaftliches Thema,
bb)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische,
cc)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche;
die Prüfungsbestimmungen richten sich nach § 62a Abs. 2 Nr. 1.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2, für Französisch der Prüfung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2, für Italienisch der Prüfung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2, für Polnisch der Prüfung nach § 77a Abs. 2 Nr. 2, für Russisch der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, für Spanisch der Prüfung nach § 82 Abs. 3 Nr. 2 und für Tschechisch der Prüfung nach § 83a Abs. 2 Nr. 2.
b)
Chinesisch, Türkisch
aa)
Sprachbeherrschung,
bb)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/ Kulturwissenschaft;
die Prüfungsbestimmungen richten sich für Chinesisch nach § 62a Abs. 2 Nr. 2, für Türkisch nach § 83b Abs. 2 Nr. 2.
(7) Bewertung
1.
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a dreifach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).
2.
Chinesisch
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc je zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ebenfalls einfach gewertet (Teiler 8).
3.
Türkisch
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa einfach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ebenfalls einfach gewertet (Teiler 5).
§ 115
Medienpädagogik
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis über informationstechnische Kenntnisse
a)
Grundkenntnisse in informatischer Modellbildung und der Entwicklung von Computerprogrammen;
b)
Überblick über Aufbau, Komponenten und Funktionen von Rechnern, Rechnernetzen und Betriebssystemen; Datenbanksysteme und Datensicherheit;
c)
sichere Beherrschung von Software zur multifunktionalen Bearbeitung und Aufbereitung von Information und zur Kommunikation;
2.
Erfolgreiche Teilnahme an
a)
einer Lehrveranstaltung zur Medienerziehung,
b)
einer Lehrveranstaltung zur Mediendidaktik.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Medienerziehung,
2.
Mediendidaktik,
3.
Mediengestaltung.
(4) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Medienerziehung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Mediendidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
2.
Praktische Prüfung
Mediengestaltung
(Dauer: 45 Minuten);
ein während der Ausbildung entwickeltes Projekt ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten.
(5) Bewertung 1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis, von denen einer auch für den Bereich informationstechnische Kenntnisse und einer auch für den Bereich Mediendidaktik bestellt sein muss, und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; falls das Projekt fachdidaktisch ausgerichtet ist, soll der Prüfungsausschuss um eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis erweitert werden, der für die Fachdidaktik dieses Fachs bestellt ist; für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 dreifach gewertet (Teiler 11).
(6) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 schlechter als „mangelhaft“ ist.
§ 116
Darstellendes Spiel
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Darstellendes Spiel gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1.
einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
2.
einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Szenische Darstellung.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik des Spiels,
2.
Theatertheorie,
3.
Szenische Darstellung,
4.
Didaktik des Darstellenden Spiels.
(4) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik des Spiels
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
2.
Praktische Prüfung
Szenische Darstellung
(Dauer: 60 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich Szenische Darstellung ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Darstellenden Spiels einschließen.
(5) Bewertung 1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik des Spiels und eine für Didaktik des Darstellenden Spiels bestellt sein muss, und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.
§ 117
Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten (u. a. Umsetzung der Inklusion im bayerischen Schulrecht),
2.
Kenntnisse über besondere Erscheinungsformen in den Bereichen Lernen, Sprache und Verhalten (z. B. Hochbegabung, Mehrsprachigkeit, Lern-, Sprach- und Verhaltensstörungen),
3.
Einblicke in die Ursachen von Problemen im Bereich Lernen, Sprache und Verhalten (entwicklungspsychologische, lernpsychologische, sozio- und interkulturelle, medizinische Aspekte),
4.
Formen diagnostischer Instrumente (insbesondere bei Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten, Hyperaktivität, ADS-Syndrom, Autismus-Spektrum-Störungen, psychische Störungen, dysthyme Verstimmungen, Störungen des Sozial- und Kommunikationsverhaltens),
5.
Kenntnis über Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart auch in heterogenen Lerngruppen (insbesondere Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehungs- und Unterrichtsprozessen für Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf),
6.
Kenntnisse über Beratungsanlässe und -prozesse sowie Möglichkeiten der Kooperation (u. a. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und allen an der schulischen Erziehung Beteiligten; multiprofessionelle Kooperation mit schulinternen und schulexternen Partnern).
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Entwicklung eines Konzepts zur Förderung einer Schülerin oder eines Schülers auf der Basis eines konkreten Falls
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
2.
Mündliche Prüfung
Eine Prüfung aus den Bereichen rechtliche Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten und Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf sowie Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).
§ 118
Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis einer praktischen Tätigkeit in einem vierwöchigen Praktikum an einer Einrichtung der autismusspezifischen Förderung,
2.
Nachweis einer einwöchigen Hospitation bei Stellen der Autismusberatung.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Förderdiagnostik und Förderplanung bei Autismus-Spektrum-Störungen,
2.
Pädagogik und Didaktik bei Autismus-Spektrum-Störungen unter Berücksichtigung medizinischer und psychologischer Grundlagen.
(4) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der schulischen Förderpraxis einschließlich Förderdiagnostik und Förderplanung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
2.
Mündliche Prüfung
Pädagogik, Didaktik und Planung schulischer Förderung bei Autismus
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).

Kapitel III Anerkennungsregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen, Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie

§ 119
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes abgelegten Prüfung, mit der die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt nachgewiesen werden, ist schriftlich oder elektronisch an das Staatsministerium oder an die von ihm beauftragte Stelle zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Zeugnis über die in Abs. 1 genannte Prüfung,
2.
Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamts, nach welcher Prüfungsordnung diese Prüfung abgelegt worden ist, soweit diese Angaben dem Zeugnis nicht zu entnehmen sind,
3.
Lebenslauf,
4.
bei Namensänderung durch Eheschließung: Heiratsurkunde,
5.
in Fächerverbindungen mit dem Fach Sport: Nachweise über die sportpraktischen Prüfungen (z.B. Leistungskarte).
(3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 120
Entscheidung über die Anerkennung
(1) 1Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle prüft, ob die nachgewiesene Vorbildung und die abgelegte Prüfung der nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz und dieser Prüfungsordnung für das betreffende Lehramt geforderten Vorbildung und Prüfung gleichwertig sind. 2Ist dies der Fall, so wird die Prüfung als Erste Lehramtsprüfung anerkannt.
(2) 1Ist die Anerkennung der Prüfung nach Abs. 1 nicht möglich und wurde die Prüfung im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung und Prüfung jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so legt das Staatsministerium fest, welche zusätzlichen Leistungen im Rahmen einer Nachqualifikation zu erbringen sind und welche fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachqualifikation gefordert werden. 2Für diese Festlegung kann ein Fachgespräch mit dem Bewerber erforderlich sein. 3Wurde die Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen, so wird die Prüfung als Erste Lehramtsprüfung anerkannt.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung und gegebenenfalls die Festlegungen hinsichtlich der geforderten Nachqualifikation werden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
§ 121
Nachqualifikation
(1) 1Die Nachqualifikation besteht in der Ablegung einer oder mehrerer der nach Kapitel II Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen oder im Nachweis bestimmter für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach nach Kapitel II Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) zu erbringender Zulassungsvoraussetzungen. 2Sie kann auch alle für das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen umfassen.
(2) 1Für die Nachqualifikation gelten die in §§ 1 bis 31 festgelegten Bestimmungen entsprechend. 2Für den Fall der Verhinderung gilt in Abweichung von § 17 Abs. 2 und 3 Folgendes: hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mindestens eine der einzelnen Prüfungsleistungen, zu denen er zu diesem Termin zugelassen worden ist, erbracht, so gilt die Nachqualifikation als abgelegt; die fehlenden Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) Soweit im Rahmen der Nachqualifikation in einem Fach sämtliche für dieses Fach vorgesehenen Einzelprüfungen abzulegen waren, ist die nach § 3 zu bildende Fachnote die Note der Nachqualifikation in diesem Fach.
(4) Soweit im Rahmen der Nachqualifikation in einem Fach nicht sämtliche für dieses Fach vorgesehenen Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung abzulegen waren, wird die Note der Nachqualifikation wie folgt gebildet: zunächst wird für jede der abgelegten Prüfungen das Gewicht ermittelt, mit dem die betreffende Note in die Berechnung der Fachnote gemäß § 3 eingeht; unter Berücksichtigung dieser Gewichtungen wird dann aus den Noten für die einzelnen schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen und praktischen Leistungen die Note der Nachqualifikation in diesem Fach berechnet.
(5) Falls die Note in einem Fach gemäß Abs. 3 berechnet wurde, gilt für das Nichtbestehen der Nachqualifikation in diesem Fach § 6.
(6) Falls die Note in einem Fach nach Abs. 4 berechnet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
die Note der Nachqualifikation in diesem Fach schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Prüfung in diesem Fach nach Maßgabe des Kapitels II Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) nicht bestanden ist, wobei Nichtbestehensregelungen auf Grund von Durchschnittsnoten nur dann angewandt werden, wenn die Nachqualifikation alle für die Bildung der Durchschnittsnoten vorgesehenen Einzelprüfungen umfasst hat,
oder
3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 17 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 13) als nicht bestanden gilt.
§ 122
Lehramtsbefähigungen nach Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
(1) 1Wer die Befähigung zu einem Lehramt nach Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des betreffenden Lehramts zur Ersten Lehramtsprüfung nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Wer die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Volksschulen erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des Lehramts an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 bzw. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 zur Ersten Lehramtsprüfung zugelassen werden.
(2) 1Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Bestimmungen des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben haben, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung bereits außer Kraft getreten sind. 2Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen nach einem früheren Rechtsstand des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben hat, kann für die nachträgliche Erweiterung des Lehramts an Mittelschulen gemäß § 37 Abs. 2 zur Ersten Lehramtsprüfung zugelassen werden.
§ 123
Modellversuche
1Im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG kann von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 22, 23 und 32 bis 118 abgewichen werden. 2Art und Umfang legt das Staatsministerium im Einzelfall fest.
§ 124
Übergangsbestimmungen
(1) Prüfungskandidaten, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. September 2013 geltenden Fassung in den Fächerverbindungen Französisch/Musik, Italienisch/Musik, Musik/Religionslehre und Musik/Spanisch bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 aufgenommen haben, können die Erste Staatsprüfung noch in dieser Fächerverbindung ablegen.
(2) Die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in der Fächerverbindung Biologie/Informatik, für das Lehramt an Gymnasien in den Fächerverbindungen Chemie/Informatik und Chemie/Physik und in einer Fächerverbindung mit dem Fach Philosophie/Ethik sowie für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Realschulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Ethik ist erstmals zum Prüfungstermin Herbst 2022 möglich.
(3) Die Bestimmungen in § 22 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 finden erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2021 Anwendung.
(4) 1Die Bestimmungen in § 32 Abs. 3, §§ 45 und 76 finden erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2022 Anwendung. 2Bis einschließlich des Prüfungstermins Frühjahr 2022 ist die Erste Staatsprüfung in den Fächern Erziehungswissenschaften, Ethik und Philosophie/Ethik nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. November 2019 geltenden Fassung abzulegen.
(5) 1Die Erste Staatsprüfung in den Fächern Beruf und Wirtschaft oder Politik und Gesellschaft wird noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2021 unter den Fachbezeichnungen Arbeitslehre oder Sozialkunde gemäß der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung abgelegt. 2Studierende der Fächer Arbeitslehre oder Sozialkunde legen die Erste Staatsprüfung ab dem Prüfungstermin Herbst 2021 in den Fächern Beruf und Wirtschaft oder Politik und Gesellschaft ab.
(6) 1Die Bestimmungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 gelten erstmalig für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen. 2Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 im Rahmen eines Modellversuchs ein Studium aufgenommen haben, das den Regelungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 entspricht, legen die Erste Staatsprüfung nach den für diesen Modellversuch festgelegten Bestimmungen ab. 3Studierende, die das Studium für das Lehramt an Mittelschulen vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen nach den Bestimmungen der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung erstmalig spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab.
(7) 1Die Bestimmungen in § 43a gelten erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2023. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ nach den Bestimmungen des § 112 der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung kann noch bis zum Prüfungstermin Frühjahr 2023 abgelegt werden.
(8) 1Die Bestimmungen in § 22 Abs. 2 Nr. 4 und den Abschnitten VII und VIII gelten erstmalig für Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen werden. 2Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach den Bestimmungen der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab. 3 § 17 und § 31 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.
(9) 1Die Bestimmungen in § 117 gelten erstmals für den Prüfungstermin Herbst 2022. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf“ nach den Bestimmungen in § 116 der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung kann noch bis zum Prüfungstermin Herbst 2024 abgelegt werden.
(10) Die Wiederholung von Prüfungen richtet sich nach dem Rechtsstand, der für die Erstablegung gegolten hat.
§ 125
Besonderheiten zur Ablegung und Wiederholung der Ersten Staatsprüfung der Prüfungstermine Frühjahr 2020, Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021, Frühjahr 2022 und Herbst 2022 anlässlich der COVID-19-Pandemie
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gelten zu den jeweils genannten Prüfungsterminen nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 5. 2Sie gelten auch bei Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach zu diesen Prüfungsterminen.
(2) Wird die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zum Prüfungstermin Frühjahr 2020, Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 erstmals abgelegt, so gilt unabhängig von der Anzahl der Hochschulsemester § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) 1Wird die Erste Staatsprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2020, Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 als Wiederholung bei Nichtbestehen (§ 14) oder als Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) abgelegt, so kann diese Prüfung abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 6 und 7 sowie § 83 Abs. 6 und 7 ein weiteres Mal wiederholt werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Erste Staatsprüfung wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13) als nicht bestanden gilt. 3 § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 4 § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die weitere Wiederholung auf die Fächer beschränkt, die bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden wurden.
(4) 1Sofern der Erwerb von Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war und bis zum Ablauf der Frist nach § 24 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen, die nicht in der Person des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin liegen, weiterhin nicht möglich ist, kann eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zum Prüfungstermin Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021, Frühjahr 2022 oder Herbst 2022 erfolgen, wenn die Unmöglichkeit des Erwerbs glaubhaft gemacht wird. 2Der nachgewiesene Studienumfang darf nicht mehr als 30 Leistungspunkte unter dem für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Studienumfang liegen. 3Die in Satz 2 genannten Leistungspunkte beziehen sich nicht auf Leistungspunkte, die im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29 zu erbringen sind. 4Der Antrag auf entsprechende Zulassung ist unverzüglich, spätestens jedoch zum individuellen Zulassungszeitpunkt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 bei der Außenstelle des Prüfungsamts zu stellen und zu begründen. 5Die Erstellung des Zeugnisses über die Erste Lehramtsprüfung oder einer Bescheinigung gemäß § 5 erfolgt erst nach Nachweis der fehlenden Zulassungsvoraussetzungen.
§ 126
Besonderheiten zum Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 anlässlich der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Hochschulsemester im Sinne des § 16 Abs. 1 berücksichtigt.
(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Semester im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt.
§ 127
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) § 125 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
München, den 13. März 2008
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister