Inhalt

KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 13
Bewertung der Leistungen (vgl. Art. 52 BayEUG)
1Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. 2Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.